des Erben; denn der Grundsatz ist auf ihrer Seite. Wenn der Mudabbar einen Beweis für seinen Anspruch vorlegt, wird dieser angenommen und hat Vorrang vor dem Beweis der Erben, falls sie einen Beweis haben; denn der Beweis des Mudabbar bezeugt einen Zuwachs. Wenn der Mudabbar nicht einräumt, dass es sich zu Lebzeiten seines Herrn in seinem Besitz befand, und die Erben einen Beweis dafür vorlegen, so stellt sich die Frage: Wird ihr Beweis angehört? Dazu gibt es zwei Ansichten.
1973 – Frage; Er sagte: "Und es ist ihm erlaubt, seine Mudabbarah zu beischlafen."
Das heißt: Er darf sie geschlechtlich verkehren. Von Ibn Umar wurde überliefert, dass er zwei Sklavinnen zum Tadbir bestimmt hatte und sie beide beischlief. Zu denen, die dies für zulässig hielten, gehören Ibn Abbas, Said ibn al-Musayyib, Ata, al-Thawri, al-Nakha'i, Malik, al-Awza'i, al-Layth und al-Shafi'i. Ahmad sagte: "Ich kenne niemanden, der dies als verwerflich angesehen hätte, außer al-Zuhri." Von al-Awza'i wird berichtet, dass er zu sagen pflegte: "Wenn er sie vor ihrem Tadbir beischlief, so gibt es keinen Einwand gegen das Beischlafen nach dem Tadbir; wenn er sie jedoch vor dem Tadbir nicht beischlief, darf er sie nach ihrem Tadbir nicht beischlafen." Unser Rechtsstandpunkt ist, dass sie seine rechtmäßige Sklavin ist, die sich nicht von ihm freigekauft hat, daher ist das Beischlafen mit ihr zulässig, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: "...oder was ihre rechte Hand besitzt; denn sie sind nicht zu tadeln." (Koran 23:6). Dies ist wie bei der Umm al-Walad.
Abschnitt: Die Tochter der Mudabbarah ist wie ihre Mutter hinsichtlich der Zulässigkeit des Beischlafens, sofern er nicht bereits ihre Mutter beischlief. Es gibt eine Überlieferung von ihm, dass es ihm nicht erlaubt ist, sie beizuschlafen, da das Recht auf Freiheit für sie als Folge (der Mutter) feststeht, ähnlich wie beim Kind einer Mukatabah. Unser Rechtsstandpunkt ist, dass das Eigentumsrecht ihres Herrn an ihr vollständig ist, daher ist das Beischlafen mit ihr gemäß dem Vers zulässig, wie bei ihrer Mutter, und ihr Anspruch auf Freiheit ist nicht stärker als der Anspruch ihrer Mutter, was sie nicht vom Beischlafen abhielt. Was das Kind der Mukatabah betrifft, so wurde es mit seiner Mutter gleichgestellt, und das Beischlafen mit der Mutter (einer Mukatabah) ist verboten; ebenso ist es bei ihrer Tochter. Da jedoch das Beischlafen mit der Mutter dieser (Mudabbarah) zulässig ist, muss sie ihr gleichgestellt werden. Die Aussage von Ahmad ist so zu verstehen, dass er ihre Mutter beischlief, weshalb sie ihm verboten wurde.
(1) Das Waw fehlt in: Original, M. (2) Überliefert von Imam Malik, im Kapitel: Beischlaf des Mannes mit seiner Sklavin, wenn er sie zum Tadbir bestimmt hat, aus dem Buch al-Mudabbar. al-Muwatta 2/814. Und al-Bayhaqi, im Kapitel: Beischlaf mit der Mudabbarah, aus dem Buch al-Mudabbar. al-Sunan al-Kubra 10/315. Und Abd al-Razzaq, im Kapitel: Der Mann, der seine Mudabbarah beischläft, aus dem Buch al-Mudabbar. al-Musannaf 9/147. (3) Fehlt im: Original. (4) Im Original und A: "Tadbir". (5) Sure al-Mu'minun 6. (6) In M: "an ihr". (7) Fehlt im: Original, A, B.