Ihre Eide beziehen sich auf die Verneinung des Wissens, da sich der Streit auf die Handlung ihres Erblassers bezieht und ihre Eide sich auf die Verneinung seiner Handlung beziehen. Der Eid ist für jeden der Erben verpflichtend, und wer sich davon entzieht (nakala), dessen Anteil wird frei, wobei dies nicht auf den übrigen Teil ausstrahlt (sariya). Ebenso verhält es sich, wenn er es einräumt; denn seine Freilassung erfolgt durch die Handlung des Erblassers, nicht durch die Handlung dessen, der es einräumt oder sich entzieht.
1975 – Frage; Er sagte: "Wenn er seinen Sklaven zum Tadbir bestimmt und stirbt, während er abwesendes Vermögen oder eine Schuld gegenüber einem Zahlungsfähigen oder Zahlungsunfähigen besitzt, so wird ein Drittel des zum Tadbir Bestimmten frei. Jedes Mal, wenn etwas von seiner Schuld eingetrieben wird oder etwas von seinem abwesenden Vermögen eintrifft, wird entsprechend ein Drittel des zum Tadbir Bestimmten frei, bis er [vollständig aus dem Drittel] frei wird."
Der Kernpunkt ist: Wenn der Herr seinen Sklaven zum Tadbir bestimmt und stirbt, während er anderes Vermögen besitzt, das zwei Drittel seines Vermögens decken würde, es sich jedoch um abwesendes Vermögen oder eine Schuld gegenüber einer Person handelt, so wird nicht der gesamte Sklave frei. Dies liegt daran, dass die Möglichkeit besteht, dass das abwesende Vermögen verloren geht oder die Eintreibung der Schuld unmöglich wird, wodurch der Sklave die gesamte Erbschaft darstellen würde. Er wäre Teilhaber der Erben daran, wobei ihm ein Drittel und ihnen zwei Drittel zustünden, sodass er nicht das Ganze erhalten darf. Vielmehr wird die Freilassung seines Drittels sofort wirksam, während die restlichen zwei Drittel zurückgestellt (mauquf) werden. Denn sein Drittel ist unter allen Umständen frei; da das schlimmste Szenario ist, dass vom restlichen Vermögen nichts mehr vorhanden ist, wodurch der Sklave die gesamte Erbschaft wäre, weshalb sein Drittel freigelassen wird, genau wie wenn kein anderes Vermögen außer ihm vorhanden wäre. [Und jedes Mal, wenn etwas] von der Schuld eingetrieben wird oder etwas von dem abwesenden Vermögen eintrifft, wird ein Teil seines Drittels aus dem zum Tadbir Bestimmten frei. Wenn sein Wert also hundert beträgt und hundert vom Abwesenden eintreffen, wird sein zweites Drittel frei; wenn weitere hundert eintreffen, wird sein restliches Drittel frei. Wenn danach noch eine Schuld oder abwesendes Vermögen übrig bleibt, hat deren Verbleib keinen Einfluss mehr, da das eingetroffene Vermögen den gesamten zum Tadbir Bestimmten aus seinem Drittel herausgelöst hat.
(1) Weggefallen in: Original, A, B. (2) In B als Zusatz: "ihm". (3) In M: "Wann" (mata). Ein Schreibfehler. (4) In M: "ein Drittel bis alles". (5) In M: "Und der Kernpunkt davon". (6) In A, B, M: "tunjazu" (sofort wirksam werden). (7) In M: "zurückgestellt" (mauqufayn - Dual). (8) Im Original: "wa-ma uqdiya". (9) Weggefallen in: Original.
وأيْمانُهم على نَفْىِ العِلْمِ؛ لأنَّ الخلافَ فى فِعْلِ مَوْرُوثِهم، وأيْمانُهُم على نَفْىِ فِعْلِه، وتجبُ اليَمِينُ على كلِّ واحدٍ من الوَرَثةِ، ومَن نَكَلَ منه، عَتَقَ نَصِيبُه، ولم يَسْرِ إلى باقِيه. وكذلك إِنْ أقَرَّ؛ لأنَّ إعْتاقَه بفِعْلِ المَوْرُوثِ، لا بفِعْلِ المُقِرِّ، ولا النَّاكِلِ.
١٩٧٥ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا دَبَّرَ عَبْدهُ، وَمَاتَ (١)، ولَهُ مَالٌ غَائِبٌ، أَوْ (٢) دَيْنٌ فِى ذِمَّةِ مُوسِرٍ أَوْ مُعْسِرٍ، عَتَقَ مِنَ المُدَبَّرِ ثُلُثُهُ، وكُلَّمَا اقْتُضِىَ مِنْ دَيْنِهِ شَىْءٌ، أَوْ حَضَرَ مِنْ مَالِهِ الْغَائِبِ شَىْءٌ، عَتَقَ مِنَ الْمُدَبَّرِ مِقْدَارُ ثُلُثِهِ كذلك، حَتَّى (٣) يَعْتِقَ [كُلُّهُ مِنَ الثُّلُثِ] (٤))
وجملتُه (٥) أَنَّ السَّيِّدَ إذا دَبَّرَ عبدَه، ومات، وله مالٌ سِوَاه يَفِى بثُلثَىْ مالِه، إِلَّا أنَّه غائبٌ، أو دَيْنٌ فى ذِمَّةِ إنْسانٍ، لم يَعْتِقْ جميعُ العَبْدِ؛ لجَوازِ أن يَتْلَفَ الغائِبُ، أو يتَعَذّرَ اسْتِيفاءُ الدَّيْنِ، فيكونَ العبدُ جَمِيعَ التَّرِكةِ، وهو شَرِيكُ الوَرَثةِ فيها، له ثُلثُها، ولهم ثُلثاها، فلا يجوزُ أن يَحْصُلَ على جَمِيعِها، ولكِنَّه يَنْجُزُ (٦) عِتْقُ ثُلثِه، ويَبْقَى ثُلثاه مَوْقُوفًا (٧)؛ لأنَّ ثُلثَه حُرٌّ على كلِّ حالٍ؛ لأنَّ أسْوأَ الأحْوالِ أَنْ لا يَحْصُلَ من سائرِ المالِ شىءٌ، فيكونَ العبدُ جَمِيعَ التَّرِكةِ، فيَعْتِقَ ثُلثُه، كما لو لم يكُنْ له مالٌ سِواهُ، [وكلَّما اقْتُضِىَ] (٨) من الدَّيْنِ شىءٌ، أو حَضَرَ من الغائبِ شىءٌ، عَتَقَ من المُدَبَّرِ قَدْرُ ثُلثِه، فإذا كانت قِيمَتُه مائةً، وقَدِمَ من (٩) الغائِبِ مائةٌ، عَتَقَ ثُلثُه الثانى، فإذا قَدِمَتْ مائةٌ أُخْرَى، عَتَقَ ثُلثُه الباقى. وإن بَقِىَ له دَيْنٌ بعدَ ذلك، أو مالٌ غائبٌ، لم يُؤثِّرْ بَقاؤُة؛ لأنَّ الحاصِلَ من المالِ يُخْرِجُ المُدَبَّرَ كلَّه من
(١) سقط من: الأصل، أ، ب.(٢) فى ب زيادة: "له".(٣) فى م: "متى". تحريف.(٤) فى م: "الثلث حتى كله".(٥) فى م: "وجملة ذلك".(٦) فى أ، ب، م: "يتنجز".(٧) فى م: "موقوفين".(٨) فى الأصل: "وما أقضى".(٩) سقط من: الأصل.