Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1975 - Rechtsfrage; Er sagte: (Wenn er sein Tadbir über seinen Sklaven ausspricht und stirbt, während er abwesendes Vermögen oder eine Forderung gegenüber einer zahlungsfähigen oder zahlungsunfähigen Person hat, wird ein Drittel des mudabbar Sklaven freigelassen; und wann immer etwas von seinem Vermögen eingezogen wird oder sein abwesendes Vermögen eintrifft, wird ein entsprechender Anteil eines Drittels freigelassen, bis das Ganze [aus dem Drittel freigelassen ist]) · ShamelaTranslate