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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 432Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist eine der beiden Auffassungen bei den Gefährten al-Schafi'is. Sie haben eine weitere Auffassung, nach der nichts von ihm frei wird, bis etwas von der Schuld beglichen oder etwas von dem abwesenden Vermögen eingetroffen ist, woraufhin ein Teil von der Hälfte des Sklaven frei würde. Dies liegt daran, dass den Erben noch nichts zugeflossen ist, der Sklave ihr Teilhaber ist und es daher nicht zulässig ist, dass ihm etwas zukommt, solange ihnen nicht das Doppelte davon zugeflossen ist. Wenn das abwesende Vermögen verloren geht und man die Hoffnung auf die Eintreibung der Schuld aufgibt, wird sein Drittel zu diesem Zeitpunkt frei, und sie besitzen die zwei Drittel; denn der Sklave wurde zur gesamten Erbschaft. Dies ist jedoch nicht haltbar, da das Drittel des Sklaven mit Gewissheit aus dem Drittel [der Erbschaft] herausfällt, während der Zweifel nur hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teils besteht. Was mit Gewissheit aus dem Drittel herausfällt, muss mit Gewissheit frei sein; denn die Bestimmung zum Tadbir ist gültig, und es gibt keinen Dissens darüber, dass sie bezüglich eines Drittels wirksam wird. Die Zurückstellung dieses Drittels von der Freilassung, obwohl die Gewissheit des Eintritts der Freilassung darin besteht, der Anlass dafür vorhanden ist und in der Zurückstellung kein Nutzen liegt, ist sinnlos. Dass den Erben noch nichts zugeflossen ist, ist auf einen Umstand zurückzuführen, der sie betrifft, und dies führt nicht dazu, dass ihm nichts zukommen darf, wenn dieser Umstand bei ihm nicht vorliegt. Siehst du nicht, dass wenn er seinen Schuldner von dessen Schuld entbindet, obwohl dies die gesamte Erbschaft darstellt, dieser von seinem Drittel entbunden wird, auch wenn den Erben nichts zugeflossen ist? Wenn die Schuld befristet wäre und er ihn davon entbindet, wird er sogleich von seinem Drittel entbunden, während die Eintreibung der zwei Drittel bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben wird. Wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, wird er sogleich von seinem Drittel entbunden, während der Rest bis zur Zahlungsfähigkeit aufgeschoben wird. Da die Verzögerung der Freilassung des Drittels für die Erben keinen Nutzen hat und dem zum Tadbir Bestimmten dessen Vorteil entzieht, sollte sie nicht Bestand haben. Wenn dies feststeht und der Sklave bei Eintreffen des abwesenden Vermögens oder Begleichung der Schuld vollständig frei wird, so stellen wir fest, dass er bereits zum Zeitpunkt des Todes frei war; daher gebührt ihm sein Erwerb. Denn er wurde nur durch die Bestimmung zum Tadbir und das Eintreten der Bedingung, an die der Herr seine Freiheit knüpfte, nämlich den Tod, frei. Wir hatten ihn nur wegen des Zweifels hinsichtlich seines Herausfallens aus dem Drittel zurückgestellt; sobald dieser Zweifel schwindet, stellen wir fest, dass der Zustand bereits vor dem Schwinden des Zweifels gegeben war. Wenn das Vermögen verloren geht, stellen wir fest, dass seine zwei Drittel Sklavenstatus behielten und nur sein Drittel frei wurde. Wenn ein Teil des Vermögens verloren geht, bleibt von dem zum Tadbir Bestimmten dasjenige Sklave, das über das Maß eines Drittels des tatsächlich eingegangenen Vermögens hinausgeht.

Abschnitt: Wenn es sich bei den zum Tadbir Bestimmten um zwei Sklaven handelt und er eine Schuld hat, die – unter der Annahme ihres Eintreffens – aus dem Drittel des Vermögens gedeckt wird, so lassen wir das Los unter ihnen entscheiden. Es wird von demjenigen, auf den das Los fällt, ein Maß von einem Drittel von beiden frei, während der Rest von ihm und der andere Sklave zurückgestellt bleiben. Sobald etwas von der Schuld eingetrieben ist, wird die Freilassung dessen, auf den das Los fiel, um das Maß seines Drittels vervollständigt.

Anmerkungen

(10) In B: "von" ('an). (11) Das Wort "in" (in) ist weggefallen in: M. (12) In B: "Frist" (ajal).

Arabisch (Quelle)

ثُلثِه. وهذا أحدُ الوَجْهينِ لأصْحابِ الشافعىِّ، ولهم وجهٌ آخرُ، لا يَعْتِقُ منه شىءٌ، حتى يُسْتَوْفَى من الدَّينِ شىءٌ، أو يَقْدَمَ من الغائبِ شىءٌ، فيَعْتِقَ من العبدِ قَدْرُ نِصْفِه؛ لأنَّ الوَرَثةَ لم يَحْصُلْ لهم شىءٌ، والعبدُ شَرِيكُهم، فلا يجوزُ أن يَحْصُلَ على شىءٍ، ما لم يَحْصُلْ لهم مِثْلاه. فإن تَلِفَ الغائبُ، ويُئِسَ من اسْتِيفاء الدَّيْنِ، عَتَقَ ثُلثُه حِينَئذٍ، ومَلَكُوا ثُلثَيْه؛ لأنَّ العبدَ صار جميعَ التركةِ. وهذا لا يَصِحُّ؛ لأنًّ ثُلثَ العبدِ خارجٌ (١٠) من الثُّلثِ يَقِينًا، وإنَّما الشَّكُّ فى الزِّيادةِ عليه، وما خرَج مِن الثُّلثِ يَقِينًا، يجبُ أن يكونَ حُرًّا يَقِينًا؛ لأنَّ التَّدْبِيرَ صَحِيحٌ، ولا خِلافَ فى أنَّه يَنْفُذُ فى الثُّلثِ، ووَقْفُ هذا الثُّلثِ عن العِتْقِ، مع يَقِينِ حُصُولِ العِتْقِ فيه، ووُجُودِ المُقْتَضِى له، وعَدَمِ الفائِدةِ فى وَقْفِه، لا مَعْنَى له، وكَوْنُ الوَرَثةِ لم يَحْصُلْ لهم شىءٌ، لمعنًى اخْتَصَّ بهم، لا يُوجِبُ أن لا يَحْصُلَ له شىءٌ مع عَدَمِ ذلك المَعْنَى فيه، ألا تَرَى أنَّه لو أبْرَأَ غَرِيمَه مِن دَيْنِه، وهو جميعُ التَّرِكةِ، فإنَّه يَبْرَأُ من ثُلثِه وإن (١١) لم يَحْصُلْ للوَرَثةِ شَىءٌ. ولو كان الدَّيْنُ مُؤَجَّلًا، فأبْرَأه منه، بَرِئَ مِن ثُلثِه فى الحالِ، وتأخّرَ اسْتِيفاءُ الثُّلثَيْنِ إلى الأجَلِ (١٢). ولو كان الغَرِيمُ مُعْسِرًا، بَرِئَ مِن ثُلثِه فى الحالِ، وتأخَّرَ الباقى إلى المَيْسَرةِ. ولأنَّ تأْخِيرَ عِتْقِ الثُّلثِ لا فائِدةَ للوَرَثةِ فيه، ويُفَوِّتُ نَفْعَه للمُدَبَّرِ، فيَنْبَغِى أن لا يَثْبُتَ. فإذا ثَبَتَ هذا، فإِنَّ العبدَ إذا عَتَقَ كلُّه، بقُدُومِ الغائبِ، أو اسْتِيفاءِ الدَّيْنِ، تَبَيَّنَّا أنَّه كان حُرًّا حينَ المَوْتِ، فيكونُ كَسْبُه له؛ لأَنَّه إنَّما عَتَقَ بالتَّدْبِيرِ، ووُجُودِ الشَّرْطِ الذى عَلَّقَ عليه السَّيِّدُ حُرِّيَّتَه، وهو الموتُ، وإنَّما وقَفْناه للشَّكِّ فى خُرُوجِه مِن الثُّلثِ، فإذا زال الشَّكُّ، تَبَيَّنَّا أنَّه كان حاصِلًا قبلَ زَوالِ الشَّكِّ. وإن تَلِفَ المالُ، تَبَيَّنَّا أنَّه كان ثُلثاهُ رَقِيقًا، ولم يَعْتِقْ منه سِوَى ثُلثِه. وإن تَلِفَ بعضُ المالِ، رَقَّ من المُدَبَّرِ ما زاد على قَدْرِ ثُلثِ الحاصِلِ من المالِ.

فصل: وإن كان المُدَبَّرُ عَبْدَيْنِ، وله دَيْنٌ، يَخْرُجانِ من ثُلثِ المالِ، على تَقْدِيرِ حُصُولِه، أقْرَعْنا بينهما، فيَعْتِقُ ممَّن تَخْرُجُ له القُرْعةُ قَدْرُ ثُلثِهما، وكان باقِيه والعبدُ الآخَرُ مَوْقُوفًا، فإذا اسْتُوفِىَ من الدَّيْنِ شىءٌ، كُمِّلَ من عِتْقِ مَنْ وقَعَتْ له القُرْعةُ قَدْرُ ثُلثِه،

Anmerkungen

(١٠) فى ب: "عن".(١١) سقطت "إن" من: م.(١٢) فى ب: "أجل".

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