Was darüber hinausgeht, wird von dem anderen frei, und so fort, bis beide frei werden oder das Maß des Drittels von ihnen beiden erreicht ist. Wenn die Eintreibung der Schuld unmöglich ist, darf die Freilassung das Maß ihres Drittels nicht überschreiten. Sollte sich derjenige, auf den das Los fiel, als rechtlich anderweitig gebunden erweisen, ist die Freilassung bezüglich seiner hinfällig und ein Drittel des anderen wird frei.
Abschnitt: Wenn er einen Sklaven zur Tadbir bestimmt, dessen Wert einhundert beträgt, und er einhundert an Schulden hat, wird ein Drittel von ihm frei, ein Drittel bleibt im Sklavenstatus und ein Drittel wird bis zur Begleichung des restlichen Drittels zurückgestellt. Wenn er zusätzlich dazu einhundert in bar besitzt, werden zwei Drittel des zur Tadbir Bestimmten frei, und die Freilassung seines [letzten] Drittels wird bis zur Eintreibung der Schuld zurückgestellt.
Abschnitt: Wenn er seinen Sklaven zur Tadbir bestimmt, dessen Wert einhundert beträgt, er zwei Söhne hinterlässt und zweihundert an Schulden hat, die einem von ihnen geschuldet sind, werden zwei Drittel des zur Tadbir Bestimmten frei; denn [der Anteil desjenigen], der die Schuld schuldet, ist eingetrieben, und für den Schuldner fällt die Hälfte davon weg; denn dies entspricht seinem Anteil an der Erbschaft. Es verbleibt auf dem anderen eine Schuld von einhundert; sobald etwas davon eingetrieben wird, wird ein Drittel davon frei. Wenn die zweihundert als Schuld zu gleichen Teilen auf den beiden Söhnen lasten, wird der gesamte zur Tadbir Bestimmte frei; denn auf jedem von ihnen lastet der Teil seines Anspruchs, und dieser ist ihm durch den Wegfall von seiner Verbindlichkeit zugekommen.
Abschnitt: Wenn er einen Sklaven zur Tadbir bestimmt, dessen Wert einhundert beträgt, zwei Söhne hinterlässt, zweihundert Dirham an Schulden, die er gegen einen von ihnen hat, und er einer Person ein Drittel seines Vermögens vermacht, wird ein Drittel des zur Tadbir Bestimmten frei, einhundert fallen für den Schuldner weg, der Vermächtnisnehmer erhält ein Sechstel des Sklaven, die beiden Söhne erhalten ein Drittel und ein Sechstel des Sklaven bleibt zurückgestellt; denn das aus dem Vermögen Eingehende beträgt zwei Drittel, nämlich der Sklave und die einhundert, die dem Schuldner erlassen wurden. Ein Drittel davon ist zwischen dem zur Tadbir Bestimmten und dem Vermächtnisnehmer zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der Anteil des zur Tadbir Bestimmten beträgt ein Drittel davon, was sogleich frei wird, während das Sechstel für ihn zurückgestellt bleibt; sobald...
(13) Im Original: "yajuz" (statt "yazid"). (14) In A, B: "wa-in" (statt "idh"). (15) Weggefallen in: Original. (16) Im Original: "hissatuhu lil-ladhi" (anstatt "hissat al-ladhi"). (17) Weggefallen in: Original, M. (18) Im Original: "bil-suqut" (statt "bi-suqutihi"). (19) Weggefallen in: Original, A. (20) In A, B: "sudus" (statt "al-sudus").