Ibn Sa'id, von Abu Bakr ibn Muhammad, dass ein Junge von den Ansar ein Grundstück für seine Onkel mütterlicherseits aus Ghassan vermachte, das B'ir Juscham genannt wurde. Es wurde auf dreißigtausend [Dirham] geschätzt, und der Fall wurde Umar ibn al-Chattab vorgelegt, der das Vermächtnis für gültig erklärte. Yahya ibn Sa'id sagte: Der Junge war zehn oder zwölf Jahre alt. Es wird überliefert, dass Leute Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, nach einem heranwachsenden Jungen aus Ghassan fragten, der seiner Cousine etwas vermacht hatte, und Umar dessen Vermächtnis für gültig erklärte. Wir kennen niemanden, der dem widersprochen hätte. Zudem ist die Gültigkeit seines Vermächtnisses und seiner Tadbir für ihn zweifellos vorteilhafter; denn solange er am Leben bleibt, ist er dazu nicht verpflichtet, und wenn er stirbt, stellt dies eine Wohltat und ein Verdienst dar, weshalb es gültig ist, wie das Vermächtnis eines unter Vormundschaft Stehenden wegen Unzurechnungsfähigkeit (Safah). Dies unterscheidet sich von der Freilassung (Itq), da diese einen Verlust seines Vermögens zu seinen Lebzeiten und zu einer Zeit seiner eigenen Bedürftigkeit bedeutet. Was die Einschränkung derjenigen, deren Tadbir gültig ist, auf jene betrifft, die zehn Jahre alt sind, so liegt dies am Ausspruch des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Befehlt ihnen das Gebet mit zehn Jahren und trennt sie in den Schlafstätten." Dies ist auch das, worüber die Nachricht von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, berichtet wurde. Die Frau wurde mit neun Jahren bewertet, aufgrund der Aussage von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein: "Wenn das junge Mädchen neun Jahre alt wird, ist sie eine Frau." Dies wird auch vom Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, als marfu' überliefert. Zudem ist dies das Alter, in dem ihre Geschlechtsreife möglich ist und in dem sich andere rechtliche Bestimmungen daran knüpfen.
Abschnitt: Der Widerruf [der Tadbir] ist von ihm aus gültig, wenn wir die Gültigkeit des Widerrufs bei einem voll Geschäftsfähigen (Mukallaf) bejahen; denn wessen Vermächtnis gültig ist, dessen Widerruf ist ebenfalls gültig, wie beim voll Geschäftsfähigen. Wenn er den zur Tadbir Bestimmten verkaufen will, tritt sein Vormund beim Verkauf an seine Stelle. Wenn ihm sein Vormund den Verkauf erlaubt und er ihn [daraufhin] verkauft, so ist dies von ihm aus gültig.
Abschnitt: Die Tadbir eines unter Vormundschaft Stehenden wegen Unzurechnungsfähigkeit (Safah) sowie sein Vermächtnis sind gültig, aufgrund dessen, was wir bezüglich des Minderjährigen erwähnt haben. Das Vermächtnis oder die Tadbir eines Geisteskranken sind nicht gültig, da keine seiner Handlungen gültig ist. Wenn er jedoch an einem Tag geisteskrank ist und an einem anderen einen klaren Moment hat, so ist seine Tadbir in seinem Zustand der Klarheit gültig.
(5) In M: "Jatham". (6) Die Takhrij wurde bereits in 8/509 angeführt. (7) Weggefallen in: A, M. (8) Die Takhrij wurde bereits in 2/350 angeführt. (9) Die Takhrij wurde bereits in 9/404 angeführt. (10) Im Original: "yakun" (statt "yumkin"). (11) In M: "wa-bihi".