Wenn die Vergeltung jedoch an einem Glied vollzogen wurde, bleibt er in seinem Status als Tadbir-Sklave. Wenn sein Herr nach der Straftat und vor deren Vollstreckung stirbt, wird er in jedem Fall frei, egal ob die Straftat eine Geldleistung oder die Vergeltung nach sich zog; denn das Merkmal der Freilassung ist bei ihm eingetreten, womit er dem Fall gleicht, als hätte der Herr die Tat selbst an ihm vollzogen. War die geschuldete Strafe eine Vergeltung, so wird diese vollstreckt, unabhängig davon, ob sich seine Straftat gegen einen Sklaven oder einen Freien richtete; denn die Pflicht zur Vergeltung hat sich während seines Status als Sklave bereits festgesetzt und entfällt nicht durch den Eintritt der Freiheit. Wenn die geschuldete Strafe eine Geldleistung an seinem Leib war, so wird er mit dem Geringeren der beiden Werte ausgelöst: seinem Zeitwert oder dem Schadensersatz für seine Straftat. Wurde eine Straftat gegen den Tadbir-Sklaven begangen, so steht der Schadensersatz seinem Herrn zu; handelte es sich um eine Tötung, so gebührt dem Herrn sein Zeitwert, und das Tadbir erlischt durch seinen Untergang. Falls nun gefragt wird: Warum habt ihr seinen Zeitwert nicht an seine Stelle treten lassen, wie beim verpfändeten oder gestifteten Sklaven [wenn eine Straftat gegen ihn begangen wurde]? Wir antworten: Der Unterschied zwischen ihnen besteht in dreierlei Hinsicht: Erstens sind [sowohl die Stiftung (Waqf)] als auch die Verpfändung bindend, weshalb sich das Recht auf den Ersatz erstreckte; das Tadbir hingegen ist nicht bindend, da es durch Verkauf oder anderes aufgehoben werden kann, weshalb sich das Recht nicht auf seinen Ersatz erstreckt. Zweitens liegt das Recht beim Tadbir beim Tadbir-Sklaven selbst, so erlischt sein Recht mit dem Wegfall seines Trägers, und der Ersatz kann in Bezug auf den Anspruch nicht an dessen Stelle treten, während das Recht [bei der Stiftung beim Begünstigten und bei der Verpfändung beim Pfandgläubiger liegt, welches bestehen bleibt, weshalb sich ihr Recht auf den Ersatz anstelle des ursprünglichen Objekts richtet]. Drittens wird das Recht des Tadbir-Sklaven erst durch den Tod seines Herrn begründet; geht er also vor seinem Herrn zugrunde, so ist er vor der Begründung des Rechts für ihn zugrunde gegangen, weshalb er keinen Ersatz hat – im Gegensatz zur Verpfändung und Stiftung, bei denen das Recht in beiden Fällen feststeht, sodass ihr Ersatz an ihre Stelle tritt. Zwischen Verpfändung und Tadbir besteht ein vierter Unterschied, nämlich dass die Pflicht in der Zahlung des Zeitwerts besteht, wobei das Tadbir darin nicht existieren kann, noch kann dieser [Zeitwert] an die Stelle des Tadbir-Sklaven treten. Nimmt man stattdessen einen Sklaven als Ersatz, so ist dieser nicht der Ersatz [für das Tadbir], sondern der Ersatz für den Zeitwert; dies ist anders bei der Verpfändung, denn es ist zulässig, dass der Zeitwert selbst als Pfand dient. Falls nun eingewendet wird: Dies müsste doch auf das gestiftete Gut zutreffen, denn wenn es vernichtet wird, wird sein Zeitwert genommen und davon ein Sklave gekauft, der an seiner Stelle als Stiftung dient. Wir antworten: Der Unterschied zwischen dem Tadbir-Sklaven und der Verpfändung ist bereits in den drei Punkten dargelegt worden, und dass sich der Unterschied zwischen ihm und der Stiftung in diesem Punkt nicht ergibt, hindert nicht daran, dass sich der Unterschied zwischen ihm und der Verpfändung daraus ergibt.
(4) Fehlt im: Original. (5) Fehlt in: Original, A, B. (6) Fehlt im: Original. (7) Fehlt im: Original, dann folgte nach seinen Worten: "...ein vierter Unterschied, nämlich dass...", eine Unklarheit im Manuskript. (8) Im Original: "wujub" (Pflicht).