Drei [Gründe genannt wurden], und dass der Unterschied zwischen ihm und der Stiftung in diesem Punkt nicht zustande kommt, hindert nicht daran, dass der Unterschied zwischen ihm und der Verpfändung dadurch zustande kommt.
Kapitel: Wenn ein Herr seinen Sklaven durch Tadbir freilässt (Mudabbar) und ihn danach einen Mukataba-Vertrag (Schuldverschreibung zur Freilassung) mit ihm schließt, so ist dies zulässig. Dies wurde von Ahmad so dargelegt. Dies ist die Ansicht von Ibn Mas'ud, Abu Huraira und al-Hasan. Der Wortlaut des Hadith von Abu Huraira über Mudjahid besagt: Eine Frau aus dem Stamm der Quraish ließ ihren Diener durch Tadbir frei, dann wollte sie einen Mukataba-Vertrag mit ihm schließen. [Er sagte: Ich war der Überbringer der Nachricht an Abu Huraira, woraufhin dieser sagte: Schließe den Mukataba-Vertrag mit ihm, denn wenn er seine vertraglich festgelegte Summe leistet], dann ist es gut, und wenn dir etwas zustoßen sollte, wird er frei. Er sagte: Und ich meine, er sagte: ... auf der Grundlage dessen, was er für ihn war. Dies gilt, weil das Tadbir, wenn es eine Freilassung unter einer Bedingung ist, die Mukataba nicht ausschließt, wie bei demjenigen, der seine Freilassung vom Betreten des Hauses abhängig macht. Und wenn es ein Testament (Wasiyya) ist, schließt es diese ebenfalls nicht aus, genauso als ob er testamentarisch seine Freilassung verfügt hätte und dann einen Mukataba-Vertrag mit ihm schloss. Dies gilt auch, weil das Tadbir und die Mukataba beide Gründe für die Freilassung sind, sodass der eine den anderen nicht ausschließt, wie beim Tadbir eines Mukatab-Sklaven. Al-Qadi erwähnte, dass das Tadbir durch die Mukataba erlischt, wenn wir sagen: Es ist ein Testament. Dies ist so, als ob er ihn testamentarisch jemand anderem vermacht hätte und dann einen Mukataba-Vertrag mit ihm schloss. Dies widerspricht dem offenkundigen Wortlaut von Ahmad und ist in sich selbst nicht korrekt. Das Tadbir unterscheidet sich von der testamentarischen Übereignung an einen anderen Menschen, da das Ziel der Mukataba und des Tadbir sich nicht widersprechen, da das Ziel beider die Freilassung ist. Wenn sie zusammentreffen, ist dies eine Bekräftigung für deren Zustandekommen; denn wenn die Freilassung durch das eine entfällt, so wird sie durch das andere erreicht, und welcher von beiden Gründen auch immer zuerst eintritt, die Freilassung wird dadurch vollzogen. Das Ziel des Testaments für einen anderen und der Mukataba widerspricht sich hingegen, da die Mukataba zur Freilassung gewollt ist, während das Testament zur Erlangung des Eigentums an ihm gewollt ist.
(9) Überliefert von Ibn Abi Shaiba in: Kapitel über den Mann, der einen Mukataba-Vertrag mit seinem Mudabbar schließt... aus dem Buch der Verkäufe und Rechtsentscheidungen. Al-Musannaf 6/376. (10) Fehlt in: A. (11) Fehlt in: A. (12) Überliefert von al-Baihaqi in: Kapitel über den Mudabbar, der eine Straftat begeht... aus dem Buch des Mudabbar. Al-Sunan al-Kubra 10/314. Und Ibn Abi Shaiba in: Kapitel über den Mann, der einen Mukataba-Vertrag mit seinem Mudabbar schließt... aus dem Buch der Verkäufe und Rechtsentscheidungen. Al-Musannaf 6/475. (13) Im Original: "bikhilaf" (im Gegensatz zu). (14) Im Original: "idha" (wenn). (15) Im Original, A, B: "bihusulihi" (durch dessen Zustandekommen). (16) Fehlt in: Original, B. (17) Fehlt in: M.