Über ihn. Denn wer seinen Glauben zur Zeit des Gesandten Gottes, Allahs Segen und Friede auf ihm, verließ, indem er den Glauben des Islam bevorzugte, und den Gesandten Gottes, Allahs Segen und Friede auf ihm, begleitete (7), dessen Zuverlässigkeit (Adala) war erwiesen. Was die Aussage von Umar betrifft, so ist damit gemeint, dass die Zuverlässigkeit dem äußeren Anschein nach gilt. Dies schließt jedoch die Notwendigkeit der Nachforschung und des Kennens der wahren Zuverlässigkeit nicht aus. So wurde über ihn berichtet, dass ihm zwei Zeugen gebracht wurden, woraufhin er zu ihnen sagte (8): "Ich kenne euch nicht, und es schadet euch nicht, wenn ich euch nicht kenne, bringt jemanden, der euch kennt." Sie brachten daraufhin einen Mann, und Umar fragte ihn: "Kennst du sie?" Er sagte: "Ja." Umar fragte: "Hast du sie auf der Reise begleitet, auf der sich der Charakter der Menschen zeigt?" Er sagte: "Nein." Er fragte: "Hast du mit ihnen Geschäfte mit Dinar und Dirham getätigt, bei denen die Verwandtschaftsbande (9) zerschnitten werden?" Er sagte: "Nein." Er fragte: "Warst du ihr Nachbar (10), der ihren Morgen und ihren Abend kannte?" Er sagte: "Nein." Er sagte: "Oh Sohn meines Bruders, du kennst sie nicht. Bringt jemanden, der euch kennt (11)." Dies ist eine Prüfung, die darauf hinweist, dass es ohne diese nicht ausreicht. Wenn dies feststeht, so werden für den Zeugen vier Bedingungen betrachtet: Islam, Volljährigkeit, Verstand und Zuverlässigkeit. Es gibt unter ihnen nichts Verborgenes, das eine Nachforschung erfordert, außer der Zuverlässigkeit, daher muss nach ihr geforscht werden; aufgrund des Wortes Gottes des Erhabenen: {unter denen, die ihr als Zeugen billigt} (12). Wir wissen nicht, dass er gebilligt ist, bis wir ihn kennen oder von ihm erfahren. Der Richter ordnet also an, deren Namen, Beinamen (Kunyas), Abstammung und (13) alles aufzuschreiben, worin sie sich von anderen unterscheiden. Er schreibt ihre Berufe, ihren Lebensunterhalt, ihre Wohnorte und ihre Gebetsorte auf, damit (14) ihre Nachbarn, ihre Leute auf dem Markt, in der Moschee und in ihrem Viertel (15) über sie befragt werden können. Er schreibt auf: schwarz oder weiß, mit hoher Stirn oder mit tiefsitzendem Haaransatz, mit grauen oder schwarzen Augen, mit Adlernase oder platter Nase, mit dünnen oder dicken Lippen, groß
(7) In M: "Suhba" (Begleitung). (8) In B eine Ergänzung: "Umar". (9) In B und M: "fiha" (darin). (10) In B und M: "jaran lahuma" (ein Nachbar für sie). (11) Überliefert von al-Baihaqi im Kapitel: "Über wen man bei der Nachfrage Auskunft einholen soll, wobei das Wissen über ihn innerlich und von langer Dauer sein muss", aus dem Buch "Adab al-Qadi" (Die Etikette des Richters), in "as-Sunan al-Kubra" 10/125, 126. Ebenso von al-'Uqaili in "ad-Du'afa' al-Kabir" 3/454, 455. In beiden steht, dass es sich um einen einzelnen Zeugen handelte. (12) Sure al-Baqara 282. (13) In B und M: "wa-yarfa'un" (und sie erheben). (14) In M: "'an" (über). (15) Kommt im Original nicht vor.
تعالى عليهم، فإنَّ مَن تَرَكَ دِينَه فى زَمنِ رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، إيثارًا لدينِ الإسلامِ، وصَحِبَ (٧) رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، ثَبَتَت عَدالتُه. وأمَّا قولُ عمرَ، فالمُرادُ به أنَّى الظاهرَ العدالةُ، ولا يَمْنَعُ ذلك فى وُجوبِ البَحْثِ ومَعْرفةِ حَقيقةِ العدالةِ، فقد رُوِىَ عنه، أنَّه أُتِىَ بشاهِدَيْنِ، فقال لهما (٨): لَسْتُ أعْرِفُكما، ولا يَضُرُّكما إن لم أعْرِفْكما، جِيئَا بمَن يَعْرِفُكما. فأتَيا برجلٍ، فقال له عمرُ: تَعْرِفُهما؟ فقال: نعم. فقال عمرُ: صحِبْتَهما فى السَّفَرِ الذى تَبِينُ فيه جَواهرُ الناسِ؟ قال: لا. قال: عامَلْتَهما فى الدَّنانيرِ والدَّراهمِ التى تُقطَعُ فيهما (٩) الرَّحِمُ؟ قال: لا. قال: كنتَ جارَهما (١٠) تَعْرِفُ صَباحَهما ومَساءَهما؟ قال: لا. قال: يا ابنَ أخى، لسْتَ تَعْرِفُهما، جِيئَا بمَن يَعْرِفُكما (١١). وهذا بحثٌ يدُلُّ على أنَّه لا يُكْتفَى بدُونِه. إذا ثبتَ هذا، فإنَّ الشاهدَ يُعتبَرُ فيه أربعةُ شُروطٍ؛ الإسلامُ، والبُلوغُ، والعقلُ، والعَدالةُ، وليس فيها ما يَخْفَى ويَحْتاجُ إلى البحثِ إلَّا العدالةُ، فيَحتاجُ إلى البحثِ عنها؛ لقولِ اللهِ تعالى: {مِمَّنْ تَرْضَوْنَ مِنَ الشُّهَدَاءِ} (١٢). ولا نعلمُ أنَّه مَرْضِىٌّ حتى نَعْرفَه، أو نُخْبَرَ عنه، فيَأْمرُ الحاكمُ بكَتْبِ أسمائِهم، وكُناهم، ونَسَبِهم، وَيرْفَعُ (١٣) فيها بما يَتميَّزون به عن غيرِهم، ويَكْتبُ صَنائعَهم، ومَعائِشَهم، ومَوضِعَ مساكنِهم، وصَلاتِهم؛ ليَسْألَ عنهم (١٤) جِيرَانَهم، وأهلَ سُوقِهم، ومَسْجِدِهم، ومَحَلَّتِهم، ونِحْلَتِهم (١٥)، فيَكتبُ: أسودُ أو أبيضُ، أو أنْزَعُ أو أغمُّ، أو أشْهَلُ أو أكْحَلُ، أقْنَى الأنفِ أو أفْطَسُ، أو رَقيقُ الشَّفتيْنِ أو غَلِيظُهما، طويلٌ
(٧) فى م: "وصحبة".(٨) فى ب زيادة: "عمر".(٩) فى ب، م: "فيها".(١٠) فى ب، م: "جارا لهما".(١١) أخرجه البيهقى، في: باب من يرجع إليه فى السؤال يجب أن تكون معرفته باطنة متقادمة، من كتاب آداب القاضي. السنن الكبرى ١٠/ ١٢٥، ١٢٦. والعقيلى، فى: الضعفاء الكبير ٣/ ٤٥٤، ٤٥٥. وفيهما أنه شاهد واحد.(١٢) سورة البقرة ٢٨٢.(١٣) فى ب، م: "ويرفعون".(١٤) فى م: "عن".(١٥) لم يرد فى: الأصل.