dem Begünstigten, und sie können nicht gleichzeitig bestehen. Wenn dies feststeht: Leistet er zu Lebzeiten des Herrn, so wird er durch die Mukataba frei, und das Tadbir erlischt. Stirbt der Herr vor der Leistung, so wird er durch das Tadbir frei, sofern es aus dem Drittel (des Nachlasses) gedeckt ist, und die Mukataba erlischt. Ist es nicht aus dem Drittel gedeckt, so wird er im Ausmaß des Drittels frei, und von der Mukataba entfällt der Teil, in dessen Höhe er frei geworden ist, und er bleibt hinsichtlich des Restes an die Mukataba gebunden. Leistet er einen Teil und sein Herr stirbt daraufhin, so wird er vollständig frei, und der Rest der Mukataba entfällt, sofern dies aus dem Drittel gedeckt ist. Ist es nicht aus dem Drittel gedeckt, so wird er im Ausmaß des Drittels frei, und von dem, was von der Mukataba übrig blieb, entfällt ein Betrag in Höhe des Drittels des Vermögens, und er leistet den Rest.
(18) Fehlt in: B. Hier ist eine Prüfung (der Lesart) erforderlich. (19) In B: "ma" (was).