Erhaben ist Er, wenn Er sagt: "Und prüft die Waisen, bis sie das heiratsfähige Alter erreicht haben" (Sure An-Nisa, 6). Die Prüfung (Ibtila') ist das Erproben des Vormunds durch die Übertragung der Verfügungsgewalt auf ihn, um festzustellen, ob sein Handeln zum Wohl erfolgt oder nicht und ob er bei seinem Verkauf und Kauf übervorteilt wird oder nicht. Die Aufforderung des Herrn an seinen urteilsfähigen Sklaven zur Kitaba ist eine Erlaubnis an ihn, diese anzunehmen. Wenn dies feststeht und der den Vertrag schließende Herr ein Kind oder ein Geisteskranker ist, so hat weder sein Handeln noch seine Aussage Gültigkeit. Wenn ein voll Geschäftsfähiger einen Vertrag mit seinem Sklaven schließt, der ein Kind oder ein Geisteskranker ist, so erlangt dieses Rechtsgeschäft weder die Gültigkeit einer korrekten noch einer fehlerhaften Kitaba, da die Aussage dieser beiden keine rechtliche Wirkung hat. Wenn er jedoch sagt: "Wenn ihr beide mir die Summe zahlt, so seid ihr frei", dann werden sie durch die Bedingung frei, nicht durch den Vertrag der Kitaba, und was sich in ihrem Besitz befindet, gehört ihrem Herrn. Wenn er dies nicht sagt, werden sie nicht frei. Dies erwähnte Abu Bakr. Al-Qadi sagte: Sie werden frei. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i, denn die Kitaba beinhaltet die Bedeutung einer Bedingung (Sifa), daher tritt die Freilassung hier durch die bloße Bedingung ein, so als ob er sagte: "Wenn du mir zahlst, bist du frei." Unser Argument ist, dass dies weder dem Wortlaut noch dem Sinne nach eine Bedingung ist, sondern ein ungültiger Vertrag, was ihn dem ungültigen Verkauf gleichstellt.
Abschnitt: Wenn ein Dhimmi (unter dem Schutz stehender Nicht-Muslim) einen Vertrag mit seinem muslimischen Sklaven schließt, ist dies gültig, da es sich um einen entgeltlichen Vertrag oder eine Freilassung unter einer Bedingung handelt, und beides ist von ihm aus gültig. Wenn sie nach Abschluss der Kitaba vor den Richter treten, so prüft dieser den Vertrag. Wenn er mit der Scharia übereinstimmt, so erkennt er ihn an, unabhängig davon, ob sie vor ihrem Übertritt zum Islam oder danach vor ihn treten. Wenn es sich um eine fehlerhafte Kitaba handelt, etwa wenn die Gegenleistung aus Wein oder Schweinefleisch oder anderen Arten der Ungültigkeit besteht, so ergeben sich daraus drei Fälle: Erstens, dass beide den Austausch bereits im Zustand des Unglaubens vollzogen haben. In diesem Fall gilt die Kitaba als vollzogen und die Freilassung ist eingetreten, denn was im Zustand des Unglaubens vollendet wurde, wird vom Richter nicht aufgehoben, und er urteilt auf die Freilassung, egal ob sie vor oder nach dem Übertritt zum Islam vor ihn treten. Zweitens, dass sie den Austausch erst nach dem Übertritt zum Islam vollziehen und dann vor den Richter treten; in diesem Fall wird er ebenfalls frei, da dies eine fehlerhafte Kitaba ist und ihr Status dem Status einer fehlerhaften Kitaba gleichkommt, die im Islam geschlossen wurde, wie wir, so Allah will, noch ausführen werden. Drittens, dass sie vor den Richter treten, bevor die fehlerhafte Gegenleistung oder ein Teil davon übergeben wurde; in diesem Fall hebt der Richter diese Kitaba auf und erklärt sie für nichtig, da es sich um eine fehlerhafte Kitaba handelt, mit der
(32) Sure An-Nisa 6. (33) In M: "wurde frei". (34) Im Original: "durch die Mukataba". (35) Fehlt im Original. (36) Im Original: "al-Kitaba". (37) In B, M: "hat geschlossen". (38) In B, M: "und erklärt für nichtig".
تعالى: {وَابْتَلُوا الْيَتَامَى حَتَّى إِذَا بَلَغُوا النِّكَاحَ} (٣٢). والابْتِلاءُ الاخْتِبارُله، بتَفْوِيضِ التصرُّفِ إليه، ليُعْلَمَ هل يَقَعُ منه على وَجْهِ المَصْلَحةِ أو لا؟ وهل يُغْبَنُ فى بَيْعِه وشِرائِه أو لا؟ وِإيجابُ السَّيِّدِ لعبدِه المُمَيِّزِ المُكاتَبةَ إذْنٌ له فى قَبُولِها. إذا ثَبَتَ هذا، فإنْ كان السَّيِّدُ المُكاتِبُ طِفْلًا أو مجنونًا، فلا لِتَصَرُّفِه ولا قَوْلِه. وإن كاتَبَ المُكَلَّفُ عَبْدَه الطِّفْلَ أو المجنونَ، لم يَثْبُتْ لهذا التَّصَرُّفِ حكمُ الكِتابةِ الصَّحِيحةِ ولا الفاسدةِ؛ لأَنَّه لا حُكْمَ لقَوْلِهما، ولكنْ إِنْ قال: إن أدَّيْتُما إلىَّ، فأنْتُما حُرَّانِ. فأدَّيَا، عَتَقَا (٣٣) بالصِّفَةِ لا بالكِتابةِ (٣٤)، وما فى أَيْدِيهما لسَيِّدِهما، وإن لم يَقُلْ ذلك، لم يَعْتِقَا. ذكره أبو بكرٍ. وقال القاضى: يَعْتِقان. وهو مذهبُ الشَّافِعىِّ؛ لأنَّ الكِتابةَ (٣٤) تتَضَمَّنُ معنى الصِّفَةِ، فيَحْصُلُ العِتْقُ ههُنا بالصّفَةِ المَحْضَةِ، كما لو قال: إن أدَّيْتَ إلىَّ، فأنتَ حُرٌّ. ولَنا، أنَّه ليس بصِفَةٍ صَرِيحًا ولا معنًى، وإنَّما هو عَقْدٌ باطِلٌ، فأشْبَهَ البَيْعَ الباطِلَ.
فصل: وإذا كاتبَ الذِّمِّىُّ عبدَه المسلمَ، صَحَّ؛ لأَنَّه عَقْدُ مُعاوَضةٍ، أو عِتْقٌ بصِفَةٍ، وكِلاهُما يَصِحُّ منه (٣٥). وإذا تَرافَعا إلى الحاكمِ بعدَ الكِتابةِ (٣٦)، نَظَرَ فى العَقْدِ؛ فإن كان مُوافِقًا للشَّرْعِ، أمْضاهُ، سَواءٌ تَرافَعا قبلَ إسْلامِهِما أو بعدَه، وإن كانتْ (٣٧) كتابةً فاسِدةً، مثل أن يكونَ العِوَضُ خَمْرًا، أو خِنْزِيرًا، أو غيرَ ذلك من أنْواعِ الفَسادِ، ففيه ثلاثُ مَسائِلَ؛ إحْداها، أن يكونَا قد تَقابَضا حالَ الكُفْرِ، فتكونَ الكِتابةُ (٣٦) ماضِيَةً، والعِتْقُ حاصلٌ؛ لأنَّ ما تَمَّ فى حالِ الكُفْرِ، لا يَنْقُضُه الحاكمُ، ويَحْكُمُ بالعِتْقِ، سَواءٌ ترَافَعا قبلَ الإِسْلامِ أو بعدَه. الثانية، تَقابضَا بعدَ الإِسلامِ، ثم تَرافَعا إلى الحاكمِ، فإنَّه يَعْتِقُ أيضًا؛ لأنَّ هذه كتابةٌ فاسِدةٌ، ويكونُ حكَمُها حكمَ الكتابةِ الفاسِدَةِ المَعْقودةِ فى الإِسْلامِ، على ما سنَذْكُره، إِنْ شاءَ اللَّهُ تعالى. الثالثة، ترافَعا قبل قَبْضِ العِوضِ الفاسِدِ، أو قَبْضِ بعضِه، فإِنَّ الحاكمَ يَرْفَعُ هذه الكِتابةَ، ويُبْطِلُها (٣٨)؛ لأنَّها كتابةٌ فاسِدةٌ، لم
(٣٢) سورة النساء ٦.(٣٣) فى م: "عتق".(٣٤) فى الأصل: "بالمكاتبة".(٣٥) سقط من: الأصل.(٣٦) فى الأصل: "المكاتبة".(٣٧) فى ب، م: "كاتب".(٣٨) فى ب، م: "ويبطل".