die Gültigkeit ihres Eigentums, und sie erfordert folglich die Gültigkeit ihrer Rechtsgeschäfte. Wenn dies feststeht, und er einen Vertrag mit seinem Sklaven schließt, und sie dann beide als Schutzbefohlene (Musta'min) zu uns kommen, so darf der Richter sie nicht behelligen. Wenn sie sich jedoch an ihn wenden, so verhandelt er zwischen ihnen: Wenn ihre Kitaba gültig ist, verpflichtet er sie dazu, ihr Urteil zu befolgen, und wenn sie ungültig ist, legt er ihnen ihre Ungültigkeit dar. Wenn sie kommen und einer von ihnen den anderen unterworfen hat, wird die Kitaba hinfällig, denn wenn der Sklave seinen Herrn unterwirft, wird er dessen Eigentümer, und somit wird seine Kitaba hinfällig, da er aus dem Eigentum seines Herrn heraustritt. Wenn der Herr ihn dazu zwingt, die Kitaba aufzuheben, und ihn wieder zum Sklaven macht, wird sie hinfällig, denn das Dar al-Kufr (Gebiet des Unglaubens) ist ein Gebiet der Unterwerfung und der Freigabe; daher gilt: Wenn ein Freier einen anderen Freien unterwirft, wird er dessen Eigentümer. Wenn sie jedoch ohne Unterwerfung kommen und einer von ihnen den anderen im Dar al-Islam (Gebiet des Islam) unterwirft, wird die Kitaba nicht hinfällig, und sie bleiben in dem Zustand, in dem sie zuvor waren, denn das Dar al-Islam ist ein Gebiet der Untersagung, in dem Unterwerfung nur durch das Recht Wirkung zeigt. Wenn sie als Schutzbefohlene eintreten und dann in das Dar al-Harb (Kriegsgebiet) zurückkehren wollen, darf dies nicht verhindert werden. Wenn der Herr zurückkehren will und den Mukatab mitnehmen möchte, der Mukatab sich jedoch weigert, mit ihm zurückzukehren, so darf er nicht dazu gezwungen werden, denn durch die Kitaba ist seine Herrschaftsgewalt über ihn erloschen, und er hat lediglich ein Recht auf dessen Schuld. Wer ein Anrecht auf eine Schuld gegenüber einem anderen aufgrund eines Rechtsanspruchs hat, besitzt nicht die Befugnis, ihn zur Reise mit ihm zu zwingen. Zum Herrn wird gesagt: Wenn du im Dar al-Islam bleiben willst, um das Vermögen aus der Kitaba entgegenzunehmen, dann schließe einen Dhimma-Vertrag (Schutzvertrag) ab und bleibe, sofern die Frist lang ist. Wenn du jemanden bevollmächtigen willst, die Raten der Kitaba für dich entgegenzunehmen, dann tue dies. Wenn er die Raten der Kitaba entrichtet hat, ist er frei, und er hat dann die Wahl: Will er im Dar al-Islam bleiben, so schließt er für sich den Dhimma-Vertrag ab, und will er zurückkehren, so darf er daran nicht gehindert werden. Wenn er zahlungsunfähig wird und der Herr seine Kitaba auflöst, kehrt er zum Sklavenstatus zurück und wird seinem Herrn zurückgegeben, wobei sein Schutzstatus erhalten bleibt, da er zum Vermögen seines Herrn gehört und sein Herr den Schutzvertrag für sich und sein Vermögen geschlossen hat; wenn der Schutzstatus für seine Person durch seine Rückkehr erlischt, so erlischt er nicht für sein Vermögen. Wenn er den Vertrag mit ihm im Dar al-Harb schließt und er dann flieht und zu uns kommt, wird die Kitaba hinfällig, denn sein Eigentumsrecht an ihm ist durch die Unterwerfung seiner Person erloschen, was dem Fall gleicht, als hätte er ihn zur Unterwerfung eines anderen Teils seines Vermögens gezwungen. Dies gilt gleichermaßen, ob er als Muslim zu uns kommt oder als Nichtmuslim.
(51) In B: "durch sein Heraustreten". (52) In M: "sein Eigentum und seine Herrschaftsgewalt". (53) Fehlt in M. (54) Fehlt in A. In M: "Recht". (55) In M: "dass er bleibt". (56) In M: "wenn".
صِحّةَ أمْلاكِهِم، فتَقْتَضِى صِحَّةَ تَصَرُّفاتِهِم. فإذا ثَبَتَ هذا، فإذا كاتَبَ عبدَه، ثم دَخَلَا مُسْتَأْمِنَيْنِ إلينا، لم يتَعَرَّض الحاكمُ لهما، وإن ترَافَعا إليه، نَظَرَ بينهما، فإن كانت كِتابَتُهما صَحِيحةً، ألْزَمَهُما حُكْمَها، وإن كانتْ فاسِدةً، بَيَّنَ لهما فَسادَها. وإن جاءا، وقد قَهَرَ أحَدُهما صاحِبَه، بَطَلَتِ الكتابةُ؛ لأنَّ العبدَ إِنْ قَهَرَ سَيِّدَه مَلَكَه، فبَطَلَتْ كِتابَتُه؛ لخُرُوجِهَ (٥١) عن مِلْكِ سَيِّده، وإن قَهَرَه السَّيِّدُ على إبْطالِ الكِتابةِ، ورَدَّه رَقِيقًا، بَطَلَتْ؛ لأنَّ دارَ الكُفْرِ دارُ قَهْرٍ وإباحةٍ، ولهذا لو قَهَرَ حُرٌّ حُرًّا على نَفْسِه مَلَكَه. وإن دَخَلَا من غير قَهْرٍ، فقَهَرَ أحَدُهما الآخَرَ فى دارِ الإِسْلامِ، لم تَبْطُل الكتابةُ، وكانا على ما كانا عليه قبلَه؛ لأنَّ دارَ الإِسلامِ دارُ حَظْرٍ، لا يُؤَثِّرُ فيها القَهْرُ إِلَّا بالحَقِّ. وإن دخَلَا مُسْتَأْمِنَيْنِ، ثم أرادَ الرُّجوعَ إلى دارِ الحربِ، لم يُمْنَعَا. وإن أراد السَّيِّدُ الرُّجوعَ، وأخْذَ المُكاتَبِ معه، فأبَى المُكاتَبُ الرُّجوعَ معه، لم يُجْبَرْ؛ لأَنَّه بالكِتابةِ زال سُلْطانُه (٥٢) عنه، وإنَّما له فى ذِمَّتِه حَقٌّ، ومَنْ له دَيْنٌ (٥٣) فى ذِمّةِ غيرِه بحَقِّ (٥٤)، لا يَمْلِكُ إجْبارَه على السَّفَرِ معه لأجْلِه، ويقال للسَّيِّدِ: إن أرَدْتَ الإِقامةَ فى دارِ الإِسلامِ، لتَسْتَوْفِىَ مالَ الكِتابةِ، فاعْقِدِ الذِّمَّةَ وأقِمْ، إن كانت مُدَّتُها طويلةً، وإن أرَدْتَ تَوْكيلَ مَنْ يَقْبِضُ لك نُجومَ الكتابةِ، فافْعَلْ. فإذا أدَّى نُجومَ الكتابةِ، عَتَقَ، ثم هو مُخَيَّرٌ؛ إن أحَبَّ المُقامَ (٥٥) فى دارِ الإِسلامِ، عَقَدَ على نَفْسِه الذِّمَّةَ، وإن أحَبَّ الرُّجوعَ، لم يُمْنَعْ. وإن عَجَزَ، وفَسَخَ السَّيِّدُ كِتَابتَه، عاد رَقِيقًا، ويُرَدُّ إلى سَيِّدِه، والأمانُ له باقٍ؛ لأَنَّه مِن مالِ سَيِّدِه، وسَيِّدُه عَقَدَ الأمانَ لنفسِه ومالِه، فإذا انْتَقَضَ الأمانُ فى نَفْسِه، بعَوْدِه، لم ينْتَقِضْ فى مالِه. وإن كاتَبَه فى دارِ الحربِ، فهَرَبَ، ودَخَلَ إلينا، بَطَلَتِ الكتابةُ؛ لأنَّ (٥٦) مِلْكَه زال عنه بقَهْرِه على نفسِه، فأشْبَهَ ما لو قَهَرَه على غيرِه من مالِه. وسَواءٌ جاءَنا مُسْلِمًا أو غيرَ
(٥١) فى ب: "بخروجه".(٥٢) فى م: "ملكه وسلطانه".(٥٣) سقط من: م.(٥٤) سقط من: أ. وفى م: "حق".(٥٥) فى م: "أن يقيم".(٥٦) فى م: "فإن".