aufgrund seines Status als freigelassen. Wenn der Betrag aus dem Drittel abgedeckt ist, ist die Kitaba verbindlich. Wenn er nicht aus dem Drittel abgedeckt ist, ist die Kitaba in Höhe des Drittels verbindlich, während der übrige Teil von der Zustimmung des Erben abhängig ist. Wenn er diese genehmigt, ist sie gültig; wenn er sie ablehnt, wird sie hinfällig. Dies ist die Auffassung von Al-Shafi'i. Abu al-Khattab sagte in "Ru'us al-Masa'il": Die Kitaba ist aus dem Stammkapital zulässig, da es sich um einen Austauschvertrag handelt, der dem Verkauf ähnelt.
1978 - Frage: Er sagte: (Und wenn er seinen Sklaven oder seine Sklavin auf Raten [Nujum] hin unter einen Kitaba-Vertrag stellt und die Kitaba erfüllt wird, so ist der Sklave frei geworden und sein Wala [Klientelverhältnis] liegt bei seinem Vertragspartner [Mukatib]).
In dieser Frage gibt es drei Abschnitte:
Der erste: Dass der offenkundige Wortlaut dieser Aussage bedeutet, dass die Kitaba nicht sofort [hallan] gültig ist und nur mit Aufschub und in Raten [munajjama] zulässig ist. Dies ist der offenkundige Standpunkt der Rechtsschule. Dies vertrat auch Al-Shafi'i. Malik und Abu Hanifa sagten: Sie ist sofort gültig, da es sich um einen Vertrag über eine Sache handelt, und wenn die Gegenleistung im Haftungsvermögen [dhimma] liegt, kann sie sofort fällig sein, wie beim Verkauf. Unsere Beweisführung ist, dass von einer Gruppe der Gefährten (Gefährten des Propheten), möge Allah mit ihnen zufrieden sein, überliefert wurde, dass sie die Kitaba schlossen, und von keinem von ihnen wurde überliefert, dass er sie sofort schloss. Wäre dies zulässig, hätten sich nicht alle auf deren Unterlassung geeinigt. Zudem ist die Kitaba ein Austauschvertrag, bei dem man unfähig ist, die Gegenleistung sofort zu erbringen, daher ist ihre Befristung eine Bedingung, wie beim Salam-Vertrag nach Auffassung von Abu Hanifa. Da sie ein Austauschvertrag ist, der der Annullierung unterliegt, ist ihre Bedingung die Erwähnung der Gegenleistung.
(59) Im Original: "lazamahu". (60) In M: "al-waratha" (die Erben). (61) In M: "ajazat". (62) In M: "raddatha". (1) In B, M: "wa-huwa". (2) Fehlt im Original. (3) In A: "shartuha". (4) Im Original: "ka-l-muslam". (5) In den Abschriften: "'ala".
لكَوْنِه مُعْتَقًا، فإن خَرَجَ من الثُّلثِ، كانت الكتابةُ لازِمةً، وإن لم يَخْرُجْ مِن الثُّلثِ، لَزِمَتِ (٥٩) الكتابةُ فى قَدْرِ الثُّلثِ، وسائِرُه موقوفٌ على إجازَةِ الوارِثِ (٦٠)، فإنْ أجازَها (٦١)، جازَتْ، وإن رَدَّها (٦٢)، بَطَلَتْ. وهذا قولُ الشَّافِعىِّ. وقال أبو الخَطَّابِ، فى "رُءُوسِ المسائلِ": تجوزُ الكِتابةُ من رَأْسِ المالِ؛ لأَنَّه عَقْدُ مُعاوَضةٍ، أشْبَهَ البَيْعَ.
١٩٧٨ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا كَاتَبَ عَبْدهُ، أَوْ أمَتَهُ عَلَى أَنْجُمٍ، فَأُدِّيَتِ الْكِتَابَةُ، فَقَدْ صَارَ الْعَبْدُ حُرًّا، ووَلَاؤُهُ لِمُكَاتِبِهِ)
فى هذه المسألةِ ثلاثةُ فُصولٍ:
أحدُها: أَنَّ ظاهرَ هذا الكلامِ، أَنَّ الكِتابةَ لا تَصِحُّ حالَّةً، ولا تجوزُ إِلَّا مُؤَجَّلَةً مُنَجَّمةً. وهذا (١) ظاهرُ المذهبِ. وبه قال الشافعىُّ. وقال مالكٌ، وأبو حنيفةَ: تجوزُ حالَّةً؛ لأَنَّه عَقْدٌ على عَيْنٍ، فإذا كان عِوَضُه فى الذِّمَّةِ، جازَ أن يكونَ حالًّا، كالبَيْعِ. ولَنا، أنَّه رُوِىَ عن جماعةٍ من الصَّحابةِ، رضِىَ اللَّهُ عنهم، أنَّهم (٢) عَقَدُوا الكتابةَ، ولم يُنْقَلْ عن واحدٍ منهم أنَّه عَقَدَها حالَّةً، ولو جازَ ذلك، لم يَتَّفِقْ جَمِيعُهم على تَرْكِه، ولأنَّ الكِتابةَ عَقْدُ مُعاوَضةٍ، يَعْجِزُ عن أداءِ عِوَضِها فى الحالِ، فكان من شَرْطِه (٣) التَّأْجيلُ، كالسَّلَم (٤) عندَ (٥) أبى حنيفةَ، ولأنَّها عَقْدُ مُعاوَضةٍ يَلْحَقُه الفَسْخُ، مِن شَرْطِه ذِكْرُ
(٥٩) فى الأصل: "لزمه".(٦٠) فى م: "الورثة".(٦١) فى م: "أجازت".(٦٢) فى م: "ردتها".(١) فى ب، م: "وهو".(٢) سقط من: الأصل.(٣) فى أ: "شرطها".(٤) فى الأصل: "كالمسلم".(٥) فى النسخ: "على".