Sklaven für tausend Dinar vertraglich verpflichtete, woraufhin dieser neunhundert Dinar zahlte und bei den restlichen hundert Dinar scheiterte, woraufhin ihn Ibn Umar in die Sklaverei zurückbrachte. Abu Bakr, al-Qadi und Abu al-Khattab erwähnten, dass er frei wird, wenn er drei Viertel der Kitaba-Summe geleistet hat und beim restlichen Viertel scheitert; denn es ist verpflichtend, dass [diese Summe] an ihn zurückgegeben wird, daher soll er aufgrund seines Scheiterns daran nicht in die Sklaverei zurückfallen, da er beim Leisten eines Rechts scheiterte, das ihm zusteht, und nicht eines Rechts, das dem Herrn zusteht. Es gibt daher keinen Grund, ihn wegen dessen zu für unfähig zu erklären, was an ihn zurückgegeben werden muss. Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Er wird in dem Maße frei, wie er geleistet hat, basierend auf dem, was Ibn Abbas vom Propheten, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben, überlieferte, dass er sagte: "Wenn ein Mukatab eine Strafe [hadd] oder eine Erbschaft [mirath] erlangt, erbt er entsprechend dem Anteil, in dem er frei geworden ist, und das Blutgeld [diya] des Mukatab wird nach dem Anteil dessen gezahlt, was er geleistet hat, als das Blutgeld eines Freien, und der verbleibende Rest als das Blutgeld eines Sklaven." Al-Tirmidhi überlieferte dies und sagte: Ein guter [hasan] Hadith. Es wurde von Umar und Ali, möge Allah mit beiden zufrieden sein, überliefert, dass wenn er die Hälfte geleistet hat, er nicht mehr in der Sklaverei ist. Dies wurde auch von al-Nakha'i überliefert. Abdullah bin Mas'ud, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Wenn er den Wert seines Preises geleistet hat, ist er ein Schuldner. Shuraih entschied entsprechend. Al-Hasan sagte über den Mukatab: Wenn er scheitert, soll er nach dem Scheitern zwei Jahre lang zur Arbeit angehalten werden [istus'iya]. Unser Argument ist das, was Said überlieferte: uns berichtete Huschaim, von Hajjaj, von Amr bin Schu'aib, von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben, sagte: "Welcher Mann auch immer seinen Sklaven auf einhundert Uqiya vertraglich verpflichtet und er bei zehn Uqiya scheitert, so ist er ein Sklave." Und von Amr bin Schu'aib, von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben, sagte: "Der Mukatab ist ein Sklave, solange noch ein Dirham von ihm aussteht."
(24) Aus B gestrichen. (25) In B: "zu". (26) Al-Bayhaqi überlieferte es in: Kapitel "Unvermögen des Mukatab" aus dem Buch des Mukatab. Al-Sunan al-Kubra 10/341. (27) Zuvor dargelegt in: 9/126. Al-Bayhaqi überlieferte es in: Kapitel "Was darüber berichtet wurde, wenn ein Mukatab eine Strafe oder Erbschaft erlangt oder getötet wird" aus dem Buch des Mukatab. Al-Sunan al-Kubra 10/326. Abd al-Razzaq in: Kapitel "Unvermögen des Mukatab und anderes" aus dem Buch des Mukatab. Al-Musannaf 8/412. Ibn Abi Shaiba in: Kapitel "Wer sagte: Wenn er seine Kitaba geleistet hat, gibt es für ihn keine Rückkehr in die Sklaverei" aus dem Buch der Käufe und Rechtsprechung. Al-Musannaf 6/152. (28) Zuvor dargelegt in: 9/126. (29) Al-Bayhaqi überlieferte es in: Kapitel "Der Mukatab ist ein Sklave, solange noch ein Dirham von ihm aussteht" aus dem Buch des Mukatab. Al-Sunan al-Kubra 10/325. Abd al-Razzaq in: Kapitel "Unvermögen des Mukatab und anderes" aus dem Buch des Mukatab. Al-Musannaf 8/410, 411. Ibn Abi Shaiba in: Kapitel "Wer sagte: Wenn er seine Kitaba geleistet hat, gibt es für ihn keine Rückkehr in die Sklaverei" aus dem Buch der Käufe und Rechtsprechung. Al-Musannaf 6/150. (30) Abd al-Razzaq überlieferte es in: Kapitel "Unvermögen des Mukatab und anderes" aus dem Buch des Mukatab. Al-Musannaf 8/411. (31) In M: "auf". (32) Zuvor dargelegt in: 9/124, 125.