zwei Ansichten; eine davon besagt, es sei nicht zulässig. Die andere besagt, es sei zulässig. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und Malik; denn die Freilassung ist eine Bedeutung, für die es keine Aufhebung [faskh] gibt, daher ist es zulässig, dass das unbestimmte Tier ein Ersatz darin ist, wie beim Blutgeld [‘aql]. Unsere Argumentation ist, dass das, was nicht als Ersatz beim Verkauf oder bei der Vermietung zulässig ist, auch als Ersatz im Kitaba-Vertrag nicht zulässig ist, wie etwa ein unbestimmtes Kleidungsstück. Dies unterscheidet sich vom Blutgeld; denn jenes ist ein Ersatz für etwas Zerstörtes, das im Gesetz [Scharia] bemessen ist, während es sich hier um einen Ersatz in einem Vertrag handelt, womit er dem Verkauf gleicht. Zudem ist das Tier, das als Blutgeld geschuldet wird, kein unbestimmtes Tier, sondern es ist durch seine Gattung und sein Alter spezifiziert, weshalb die Gleichsetzung nicht stichhaltig ist. Zudem ist die Kitaba auf ein unbestimmtes Tier nach einhelliger Meinung der Leute, von der wir Kenntnis haben, nicht zulässig; die Meinungsverschiedenheit betrifft lediglich den unbestimmten Sklaven, und für diesen gibt es keine uns bekannte Stelle, an der das Gesetz ihn als Ersatz vorgesehen hätte. Wenn dies feststeht, so ist zu sagen, dass derjenige, der die Kitaba damit für gültig erklärt, einen Sklaven mittlerer Güte verlangt, nämlich einen Sindi, und er soll ein Mittlerer unter den Sindis hinsichtlich seines Wertes sein, wie wir es hinsichtlich der Brautgabe [Sadaq] sagen. Die Kitaba auf ein unbestimmtes Tier, das kein Sklave ist, ist nach unserem Wissen ebenso wenig zulässig wie auf ein Kleidungsstück oder ein Haus. Ebenso ist sie auf ein Kleidungsstück aus seinen Kleidungsstücken, einen Turban aus seinen Turbans oder andere unbekannte Dinge nicht zulässig. Wenn man dies jedoch [mit den im Salam-Vertrag üblichen Beschreibungen] beschreibt, ist es gültig. Zu denjenigen, die die Kitaba auf Sklaven erlaubten, zählen al-Hasan, Sa'id ibn Jubayr, al-Nakha'i, al-Zuhri, Ibn Sirin, Malik und die Anhänger der Lehrmeinung [As-hab al-Ra'y]. Dies wurde auch von Abu Barza und Hafsa, möge Allah mit beiden zufrieden sein, überliefert.
Abschnitt: Die Kitaba ist auf eine Dienstleistung und einen erlaubten Nutzen hin gültig; denn dies ist eine der beiden Gegenleistungen bei der Vermietung, daher ist es zulässig, dass sie eine Gegenleistung bei der Kitaba ist, wie Währungen. Es ist erforderlich, diese zu kennen, so wie es bei der Vermietung erforderlich ist. Wenn er ihn also auf den Dienst eines Monats und einen Dinar verpflichtet, ist dies gültig, und es bedarf keiner Erwähnung des Monats oder dessen, dass er unmittelbar auf den Vertrag folgt; denn die unbestimmte Erwähnung erfordert dies. Wenn er den Monat für eine Zeit festlegt, die nicht an den Vertrag anschließt, etwa wenn er ihn im Monat Muharram auf seinen Dienst im Monat Rajab und einen Dinar verpflichtet, ist dies ebenfalls gültig, so wie es zulässig ist, ihm im Muharram sein Haus für den Monat Rajab zu vermieten. Die Anhänger von al-Schafi'i sagten: Es ist für einen Monat, der nicht an den Vertrag anschließt, nicht zulässig. Und sie fordern
(40) In M zusätzlich: "von". (41) In B: "und auch das nicht". In M: "und dafür". (42) In M: "mit den Beschreibungen des Salam".
وَجْهينِ؛ أحدهما، لا يجوزُ. والآخَرُ، يجوزُ. وهو قولُ أبى حنيفةَ، ومالكٍ؛ لأنَّ العِتْقَ مَعْنًى لا يَلْحَقُه الفَسْخُ، فجاز أن يكونَ الحيوانُ المُطْلَقُ عِوَضًا فيه، كالعَقْلِ. ولَنا، أَنَّ ما لا يجوزُ أن يكونَ عِوَضًا فى البَيْعِ والإِجارةِ. لا يجوزُ أن يكونَ عِوَضًا فى الكتابةِ، كالثَّوْبِ المُطْلَقِ، ويُفارِقُ العَقْلَ؛ لأَنَّه بَدَلُ (٤٠) مُتْلَفٍ مُقَدَّرٍ فى الشَّرْعِ، وههُنا عِوَضٌ فى عَقْدٍ، فأشْبَهَ البَيْعَ، ولأنَّ الحيوانَ الواجبَ فى العَقْلِ، ليس بحيوانٍ مُطْلَقٍ، بل هو مُقَيّدٌ بجِنْسِهِ وسِنِّه، فلم يَصِحَّ الإِلحاقُ به، ولأنَّ الحيوانَ المُطْلَقَ لا تجوزُ الكِتابةُ عليه، بغيرِ خلافٍ بينَ الناسِ فيما عَلِمْناه، وإنَّما الخلافُ فى العَبْدِ المُطْلَقِ، ولم يَرِدْ به الشَّرْعُ بَدَلًا فى مَوْضِعٍ عَلِمْنَاه. إذا ثَبَتَ هذا، فإِنَّ مَنْ صَحَّحَ الكتابةَ به، أوْجَبَ له عبدًا وَسَطًا، وهو السِّنْدِىُّ، ويكون وَسَطًا من السِّنْدِيِّين فى قِيمَتِه، كقَوْلِنا فى الصَّدَاقِ، ولا تَصِحُّ الكتابةُ على حيوانٍ مُطْلَقٍ غيرِ العبدِ، فيما عَلِمْناه، ولا على ثَوْبٍ، ولا دارٍ، وكذلك (٤١) لا تجوزُ على ثَوبٍ مِن ثِيَابِه، ولا عِمامةٍ من عَمائمِه، ولا غيرِ ذلك من المَجْهُولاتِ. وإِنْ وَصَفَ ذلك [بأوْصافِه فى السَّلَمِ] (٤٢)، صَحَّ. وممَّن أجاز الكِتابةَ على العَبِيدِ؛ الحسنُ، وسعيدُ بن جُبَيْرٍ، والنَّخَعِىُّ، والزُّهْرِىُّ، وابنُ سِيرِينَ، ومالِكٌ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. ورُوِىَ ذلك عن أبى بَرْزَةَ، وحَفْصَةَ، رَضِىَ اللَّهُ عنهما.
فصل: وتَصِحُّ الكِتابةُ على خِدْمةٍ ومَنْفعةٍ مُباحةٍ؛ لأنَّها أحَدُ العِوَضَيْنِ فى الإِجَارَةِ، فجاز أن تكونَ عِوَضًا فى الكتابةِ، كالأثْمانِ. ويُشْتَرَطُ العِلْمُ بها، كما يُشْتَرَطُ فى الإِجارةِ، فإِنَّ كاتَبَه على خِدْمةِ شَهْرٍ ودِينارٍ، صَحَّ، ولا يحْتاجُ إلى ذِكْرِ الشهرِ، وكَوْنِه عَقِيبَ العَقْدِ؛ لأنَّ إطْلاقَه يَقْتَضِى ذلك، وإن عَيَّنَ الشهرَ لوقتٍ لا يَتّصِلُ بالعَقْدِ، مثل أَنْ يُكاتِبَه فى المُحَرَّمِ على خِدْمَتِه فى رَجَبٍ ودِينارٍ، صَحَّ أيضًا، كما يجوز أن يُؤْجِرَه دارَه شَهرَ رَجَبٍ فى المحرَّمِ. وقال أصحابُ الشافعىِّ: لا يجوزُ على شهرٍ لا يَتَّصِلُ بالعَقْدِ. ويَشْتَرِطُون
(٤٠) فى م زيادة: "عن".(٤١) فى ب: "ولا ذلك". وفى م: "ولذلك".(٤٢) فى م: "بأوصاف السلم".