diese Erwähnung, und sie lassen keine allgemeine Formulierung zu, basierend auf ihrer Lehrmeinung zur Vermietung. Die Erwähnung der Meinungsverschiedenheit darüber ist bereits im Kapitel über die Vermietung vorangegangen. [Es ist erforderlich, dass der genannte Dinar zeitlich aufgeschoben ist; denn die Frist ist eine Bedingung im Kitaba-Vertrag.] Wenn er den Fälligkeitstermin des Dinars auf einen Tag oder mehr nach dem Monat festlegt, ist dies ohne einen uns bekannten Widerspruch gültig. Wenn er ihn in den Monat oder nach dessen Ablauf legt, ist es ebenfalls gültig. Dies ist die Auffassung einiger Anhänger von al-Schafi'i. Der Qadi sagte: Es ist nicht gültig; denn es wäre ein einziger Fälligkeitstermin [Najm]. Dies ist nicht stichhaltig; denn der gesamte Dienst findet nicht zum Zeitpunkt des Fälligkeitstermins des Dinars statt, sondern nur ein geringer Teil davon findet annähernd zu diesem Zeitpunkt statt, während der Rest zu anderen Zeiten erfolgt. Zudem ist der Dienst gleichzusetzen mit der Gegenleistung, die zu Beginn ihrer Laufzeit anfällt, weshalb er seine gesamte Gegenleistung bereits bei Vertragsschluss beanspruchen kann, womit dessen Fälligkeitstermin von dem des Dinars verschieden ist. Dass er sofort fällig sein darf, liegt daran, dass das Verbot der sofortigen Fälligkeit bei anderen Dingen aus der Unfähigkeit zur sofortigen Erfüllung resultiert, was beim Dienst nicht der Fall ist, weshalb er sofort fällig sein kann. Wenn er den Fälligkeitstermin des Dinars vor den Dienst legt und der Dienst nicht unmittelbar an den Vertrag anschließt, sodass der Dinar aufgeschoben ist und der Dienst danach erfolgt, ist dies zulässig. Wenn der Dienst jedoch unmittelbar an den Vertrag anschließt, ist eine Vorzeitigkeit des Dinars nicht vorstellbar, und er ist zu Beginn nicht zulässig; denn er wäre dann sofort fällig, während eine Bedingung dafür die Stundung ist.
Abschnitt: Wenn er ihn auf einen einzelnen Dienst über einen Zeitraum verpflichtet, wie zum Beispiel [wenn er ihn] auf den Dienst eines bestimmten Monats oder eines bestimmten Jahres verpflichtet, so unterliegt dies denselben Bestimmungen wie eine Kitaba mit einem einzigen Fälligkeitstermin [Najm], gemäß dem, was wir zuvor dazu ausgeführt haben. Es ist möglich, dass es wie eine Kitaba auf mehrere Raten [Anjum] zu bewerten ist; denn der Dienst wird zu verschiedenen Zeiten erbracht, anders als bei Geld. Wenn er ihn auf einen Monat nach dem anderen festlegt, wie etwa wenn er ihn zu Beginn des Muharram auf einen Dienst darin sowie auf einen Dienst im Rajab verpflichtet, ist dies gültig; denn es handelt sich um zwei Raten. Wenn er ihn auf einen bekannten Nutzen im Sinne der Schuldpflicht verpflichtet, wie das Nähen von Kleidungsstücken, die er bestimmt hat, oder das Errichten einer Mauer, die er beschrieben hat, ist dies ebenfalls gültig, sofern er ihn auf zwei Raten verpflichtet. Wenn er sagt: "Ich habe den Vertrag mit dir auf die Bedingung geschlossen, dass du mir diesen Monat dienst und danach das Nähen von so und so ausführst", ist dies nach Meinung aller gültig. Wenn er sagt: "Auf die Bedingung, dass du mir einen Monat ab dieser Zeit dienst, und einen Monat im Anschluss an diesen Monat", ist dies ebenfalls gültig. Nach al-Schafi'i ist dies nicht gültig. Unsere Argumentation ist, dass er den Vertrag auf zwei Raten geschlossen hat, daher ist es gültig, wie im vorherigen Fall.
(43) Vorangegangen in: 8/ 9, 10. (44) Fehlte in: Das Original. (45) In M: "er verpflichtete ihn". (46) Im Original, A: "in seiner Bestimmtheit". (47) Im Original, A: "als ob er". (48) Im Original, A: "seinen Dienst".
ذِكْرَ ذلك، ولا يُجَوِّزُونَ إطْلَاقَه، بِناءً على قولِهم فى الإِجارةِ. وقد سَبَقَ ذكرُ الخِلافِ فيه، فى بابِ الإِجَارةِ (٤٣). [ويُشْتَرطُ كونُ الدِّينارِ المذكورِ مُؤَجَّلًا؛ لأنّ الأجَلَ شَرْطٌ فى عَقْدِ الكِتابةِ] (٤٤). فإنْ جَعَلَ مَحَلَّ الدينارِ بعدَ الشَّهْرِ بيَوْمٍ أو أكثرَ، صَحَّ. بغير خلافٍ نَعْلَمُه. وإن جَعَلَ محلَّه فى الشهرِ، أو بعدَ انْقِضائِه، صَحَّ أيضًا. وهذا قولُ بعضِ أصْحابِ الشافعىِّ. وقال القاضى: لا يَصِحُّ؛ لأَنَّه يكونُ نَجْمًا واحدًا. وهذا لا يَصِحُّ؛ لأنَّ الخِدْمةَ كلَّها لا تكونُ فى وقتِ مَحَلِّ الدِّينارِ، وإنَّما يُوجَدُ جزءٌ منها يَسِيرٌ مُقارِبًا له، وسائِرُها فيما سِوَاه، ولأنَّ الخِدْمةَ بمَنْزِلةِ العِوَض الحاصلِ فى ابْتداءِ مُدَّتِها، ولهذا يَسْتَحِقُّ عِوَضَها جَمِيعَه عندَ العَقْدِ، فيكون مَحَلُّها غيرَ مَحَلِّ الدِّينارِ، وإنَّما جازَتْ حالَّةً؛ لأنَّ المَنْعَ من الحُلُولِ فى غيرِها لأَجْلِ العَجْزِ عنه فى الحالِ، وهذا غيرُ مَوْجُودٍ فى الخِدْمةِ، فجازَتْ حالَّةً. وإن جَعَلَ محلَّ الدِّينارِ قبلَ الخدمةِ، وكانت الخِدْمةُ غيرَ مُتَّصِلةٍ بالعَقْدِ، بحيث يكونُ الدِّينارُ مُؤَجَّلًا، والخِدْمةُ بعدَه، جاز. وإن كانت الخِدْمةُ مُتَّصِلةً بالعقدِ، لم يُتَصَوَّرْ كَونُ الدِّينارِ قبلَه، ولم تَجُزْ فى أَوَّلِه؛ لأنَّه يكونُ حالًّا، ومن شَرْطِه التَّأْجِيلُ.
فصل: وإن كاتَبَه على خِدْمةٍ مُفْرَدةٍ، فى مُدَّةٍ واحدةٍ، مثل أَنْ يُكاتِبَه (٤٥) على خِدْمةِ شهرٍ مُعَيَّنٍ (٤٦)، أو سَنَةٍ مُعَيَّنَةٍ، فحكمُه حكمُ الكِتابةِ على نَجْمٍ واحدٍ، على ما مَضَى من القولِ فيه. ويَحْتَمِلُ أَنْ يكونَ كالكِتابةِ على أَنْجُمٍ؛ لأنَّ الخِدْمةَ تُسْتَوْفَى فى أوْقاتٍ مُتفرِّقةٍ، بخلافِ المالِ. فإن جَعَلَه على شهرٍ بعدَ شهرِ، كأنْ (٤٧) كاتَبَه فى أوّلِ المحرَّمِ، على خِدْمةٍ (٤٨) فيه، وفى رَجَبٍ، صَحَّ؛ لأنَّه على نَجْمَيْنٍ. وإن كاتَبَه على مَنْفَعةٍ فى الذِّمَّةِ مَعْلُومةٍ، كخِياطةِ ثِيابٍ عَيَّنَهَا، أو بناءِ حائطٍ وصَفَه، صَحَّ أيضًا، إذا كاتَبَه على نَجْمَيْنِ. وإن قال: كاتَبْتُكَ على أن تَخْدِمَنِى هذا الشهرَ، وخِياطةِ كذا عَقِيبَ الشهرِ. صَحَّ. فى قولِ الجميعِ. وإن قال: على أن تَخْدِمَنِى شهرًا من وَقْتِى هذا، وشهرًا عَقِيبَ
(٤٣) تقدم فى: ٨/ ٩، ١٠.(٤٤) سقط من: الأصل.(٤٥) فى م: "كاتبه".(٤٦) فى الأصل، أ: "بعينه".(٤٧) فى الأصل، أ: "كأنه".(٤٨) فى الأصل، أ: "خدمته".