und dein Walā'-Anspruch soll mir gehören, so tat ich es." Da kehrte Barira zu ihrer Familie zurück und erwähnte dies ihnen gegenüber, doch sie lehnten ab, außer dass das Walā' ihnen gehören solle. Dies beweist, dass die Feststellung des Walā'-Anspruchs auf den Mukatab zugunsten seines Herrn bei ihnen bereits fest etabliert war. Und Allah weiß es am besten.
1980 - Rechtsfrage; Er sagte: (Und es wird ihm von dem gegeben, worüber er den Kitaba-Vertrag geschlossen hat, ein Viertel; aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: {Und gebt ihnen von dem Vermögen Allahs, das Er euch gegeben hat}).
Die Erörterung über die Zuwendung (Ita') umfasst fünf Abschnitte: ihre Verpflichtung, ihr Umfang, ihre Gattung, der Zeitpunkt ihrer Zulässigkeit und der Zeitpunkt ihrer Verpflichtung.
Was das Erste angeht: [Es ist] für den Herrn [verpflichtend], dem Mukatab einen Teil dessen zuzuwenden, worüber der Kitaba-Vertrag geschlossen wurde. Dies wurde von 'Ali – möge Allah mit ihm zufrieden sein – überliefert. Dies sagen auch al-Schafi'i und Ishaq. Burayda, al-Hasan, al-Nakha'i, al-Thawri, Malik und Abu Hanifa sagten: Es ist nicht verpflichtend; denn es ist ein Austauschvertrag, daher ist eine Zuwendung darin nicht verpflichtend, wie bei allen anderen Austauschverträgen. Unser Argument ist das Wort Allahs, des Erhabenen: {Und gebt ihnen von dem Vermögen Allahs, das Er euch gegeben hat}. Der äußere Wortlaut des Befehls impliziert die Verpflichtung. 'Ali – möge Allah mit ihm zufrieden sein – sagte in der Auslegung dieses Verses: "Erlasst ihnen ein Viertel des Kitaba-Vermögens." Und von Ibn 'Abbas – möge Allah mit beiden zufrieden sein – wird berichtet, dass er sagte: "Erlasst ihnen etwas von ihrem Kitaba-Vertrag." Die Kitaba unterscheidet sich von den anderen Verträgen, denn ihr Ziel ist [die Milde gegenüber dem Sklaven], anders als bei anderen; und weil man durch die Kitaba den Anspruch auf das Walā' über den Sklaven trotz des Austauschcharakters erhält, so muss es folglich [auch] dem Sklaven zustehen, vom Herrn etwas zu erhalten. Falls gesagt wird: Die Bedeutung ist...
(2) Deren Nachweis für den Hadith von Barira ist bereits vorangegangen, in: 6/ 325, 8/ 359, 360. (1) Im Original, B: "so ist es verpflichtend (fayajib)". (2) Herausgegeben von al-Bayhaqi, in: Kapitel: Was zur Auslegung des Wortes des Erhabenen überliefert wurde: {Und gebt ihnen von dem Vermögen Allahs...}, aus dem Buch über den Mukatab, Al-Sunan al-Kubra 10/ 329. Und von 'Abd al-Razzaq, in: Kapitel: {Und gebt ihnen von dem Vermögen Allahs...} aus dem Buch über den Mukatab, Al-Musannaf 8/ 375, 376. (3) Sure al-Nur 33. (4) Herausgegeben von al-Bayhaqi, in: Kapitel: Was zur Auslegung des Wortes des Erhabenen überliefert wurde: {Und gebt ihnen von dem Vermögen Allahs...}, aus dem Buch über den Mukatab, Al-Sunan al-Kubra 10/ 330. (5) In A, B: "die Milde des Sklaven". (6) In B, M: "daher".
ويكونَ ولاؤُكِ لى، فَعَلْتُ. فرَجَعَتْ بَرِيرَةُ إلى أهْلِها، فذكَرتْ ذلك لهم، فأَبَوْا إِلَّا أن يكونَ الوَلاءُ لهم (٢). وهذا يَدُلُّ على أَنَّ ثُبوتَ الوَلاءِ على المُكاتَبِ لسَيِّدِه كان مُتَقَرِّرًا عندَهم. واللَّهُ أعلمُ.
١٩٨٠ - مسألة؛ قال: (ويُعْطَى مِمَّا كُوتِبَ عَلَيْهِ الرُّبْعَ؛ لِقَوْلِ اللَّهِ تَعَالَى: {وَآتُوهُمْ مِنْ مَالِ اللَّهِ الَّذِي آتَاكُمْ}).
الكلامُ فى الإِيتاءِ فى خمسةِ فُصولٍ؛ وُجُوبُه، وقَدْرُه، وجِنْسُه، ووَقْتُ جَوازِه، وَوَقْتُ وُجُوبِه.
أمَّا الأوَّلُ: [فَإنَّه يَجِبُ] (١) على السَّيِّدِ إيتاءُ المُكاتَبِ شيئًا ممَّا كُوتِبَ عليه. رُوِىَ ذلك عن علىٍّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه (٢). وبه قال الشافعىُّ، وإسحاقُ. وقال بُرَيْدةُ، والحسن، والنَّخَعِىُّ، والثَّورِىُّ، ومالكٌ، وأبو حنيفةَ: ليس بواجِب؛ لأَنَّه عَقْدُ مُعاوَضَةٍ، فلا يَجِبُ فيه الإِيتاءُ، كسائرِ عُقُودِ المُعاوَضاتِ. ولَنا، قولُ اللَّهِ تعالى: {وَآتُوهُمْ مِنْ مَالِ اللَّهِ الَّذِي آتَاكُمْ} (٣). وظاهرُ الأمرِ الوجُوبُ، قال علىٌّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، فى تَفْسِيرِها: ضَعُوا عنهم رُبْعَ مالِ الكِتَابةِ (٢). وعن ابنِ عباسٍ، رَضِىَ اللَّهُ عنهما، قال: ضَعُوا عنهم من مُكاتَبَتِهِم شيئًا (٤). وتُخالِفُ الكتابةُ سائرَ العُقُودِ؛ فإِنَّ القَصْدَ بها [الرِّفْقُ بالعَبْدِ] (٥)، بخلاف غيرِها، ولأنَّ الكِتابةَ يَسْتَحِقُّ بها الوَلاءَ على العبدِ مع المُعاوضةِ، فكذلك (٦) يَجِبُ أن يَسْتَحِقَّ العَبْدُ على السَّيِّدِ شيئًا. فإن قيل: المرادُ
(٢) تقدم تخريج حديث بريرة، فى: ٦/ ٣٢٥، ٨/ ٣٥٩، ٣٦٠.(١) فى الأصل، ب: "فيجب".(٢) أخرجه البيهقى، فى: باب ما جاء فى تفسير قوله عز وجل: {وَآتُوهُمْ مِنْ مَالِ اللَّهِ. . .}، من كتاب المكاتب. السنن الكبرى ١٠/ ٣٢٩. وعبد الرزاق، فى: باب: {وَآتُوهُمْ مِنْ مَالِ اللَّهِ. . .} من كتاب المكاتب. المصنف ٨/ ٣٧٥، ٣٧٦.(٣) سورة النور ٣٣.(٤) أخرجه البيهقى، فى: باب ما جاء فى تفسير قوله عز وجل: {وَآتُوهُمْ مِنْ مَالِ اللَّهِ. . .}، من كتاب المكاتب. السنن الكبرى ١٠/ ٣٣٠.(٥) فى أ، ب: "رفق العبد".(٦) فى ب، م: "فلذلك".