Was die Bedeutung von 'Zuwendung' (Ita') betrifft, so ist damit gemeint, ihm einen Anteil aus der Almosenabgabe (Sadaqa) zu geben oder dazu aufzurufen, ihm Almosen zu spenden. Dies ist jedoch nicht verpflichtend, da der Vertrag ihm die Gegenleistung auferlegt; wie könnte dies also die Erlassung eines Teils davon verlangen? Wir entgegnen: Was den ersten Punkt betrifft, so haben 'Ali und Ibn 'Abbas – möge Allah mit beiden zufrieden sein – dies so ausgelegt, wie wir es erwähnten, und sie sind die Wissendsten über die Auslegung des Korans. Den Befehl als bloße Empfehlung (Nadbb) zu deuten, widerspricht der Erfordernis eines Befehls und darf daher nur bei Vorliegen eines Beweises geschehen. Zu ihrer Aussage, dass der Vertrag ihm (die Zahlung) auferlege und daher nichts davon erlassen werde, sagen wir: Die Milde gegenüber dem Mukatab ist erst am Ende seines Kitaba-Vertrages verpflichtend, als Beistand für ihn und als Dank für die Gnade Allahs, des Erhabenen, so wie die Zakat als Beistand aus den Gnaden, die Allah, der Erhabene, Seinem Diener erwiesen hat, verpflichtend ist. Und weil der Diener das Vermögen eigenständig gesammelt und sich darin abgemüht hat, verlangt die Situation, ihm davon Beistand zu leisten, so wie der Prophet – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – befahl, ihn von dem Essen speisen zu lassen, dessen Hitze und Rauch er ausgesetzt war. Dies wurde zur Pflicht erklärt, weil darin eine Hilfe zur Freilassung liegt und ein Beistand für jemanden, dessen Unterstützung bei Allah, dem Erhabenen, ein Recht ist. Denn Abu Hurayra – möge Allah mit ihm zufrieden sein – sagte, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Heil – sagte: "Drei haben einen Anspruch auf Allahs – des Erhabenen – Beistand: der Kämpfer auf dem Weg Allahs, der Mukatab, der die Erfüllung (seines Vertrages) anstrebt, und der Heiratswillige, der Enthaltsamkeit anstrebt." Al-Tirmidhi hat dies überliefert und als einen guten (Hasan) Hadith eingestuft.
Der zweite Abschnitt: Über den Umfang der Zuwendung. Er beträgt ein Viertel. Dies wurde von al-Khiraqi, Abu Bakr und anderen unserer Gefährten erwähnt. Dies wurde von 'Ali – möge Allah mit ihm zufrieden sein – überliefert. Qatada sagte: Ein Zehntel. Al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir sagten: Es genügt das, worauf der Name (einer Zuwendung) zutrifft. Dies ist auch die Ansicht von Malik, wenngleich es bei ihm nur empfohlen (Mustahabb) ist, aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: {von dem Vermögen Allahs, das Er euch gegeben hat}. Das Wort "von" (min) steht für eine Teilmenge (Tab'id), und ein Geringes ist ein Teil, daher genügt es. Ibn 'Abbas sagte: Erlasst ihnen etwas von ihrem Kitaba-Vertrag. Und weil feststeht, dass...
(7) In M: "für die Milde". (8) Dessen Nachweis ist bereits vorangegangen, in: 11/ 436. (9) Fehlt in: B. (10) In: Kapitel: Was über den Kämpfer, den Heiratswilligen und den Mukatab überliefert wurde..., aus den Kapiteln über die Vorzüge des Dschihad. 'Aridat al-Ahwadhi 7/ 157. Ebenso herausgegeben von al-Nasa'i, in: Kapitel: Allahs Beistand für den Heiratswilligen, der Enthaltsamkeit anstrebt, aus dem Buch der Ehe. Al-Mudschtaba 6/ 50. Und Ibn Madscha, in: Kapitel: Der Mukatab, aus dem Buch der Freilassung (Itq). Sunan Ibn Madscha 2/ 842. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 2/ 251, 437. (11) In A, B, M: "ihres Kitaba-Vertrages".
بالإِيتاءِ، إعْطاؤُه سَهْمًا من الصَّدَقةِ، أو النَّدْبُ إلى التَّصَدُّقِ عليه، وليس ذلك بواجِبٍ، بدليلِ أَنَّ العَقْدَ يُوجِبُ العِوَضَ عليه، فكيف يَقْتَضِى إسْقاطَ شىءٍ منه؟ قُلْنا: أمَّا الأوَّلُ، فإِنَّ عليًّا وابنَ عباسٍ، رَضِىَ اللَّهُ عنهما، فَسَّراه بما ذكَرْناه، وهما أعْلَمُ بتَأْوِيلِ القرآنِ، وحَمْلُ الأمرِ على النَّدْبِ يُخالِفُ مُقْتَضَى الأَمْرِ، فلا يُصَارُ إليه إِلَّا بدَلِيلٍ. وقَولُهم: إِنَّ العَقْدَ يُوجِبُ عليه، فلا يَسْقُطُ عنه. قُلْنا: إنَّما يَجِبُ الرِّفْقُ (٧) به عندَ آخِرِ كِتابَتِه، مُوَاساةً له، وشكرًا لنِعْمةِ اللَّهِ تعالى، كما تَجِبُ الزَّكَاةُ مُواساةً من النِّعَمِ التى أَنْعَمَ اللَّهُ تعالى بها على عَبْدِه، ولأنَّ العَبْدَ وَلِىَ جَمْعَ هذا المالَ، وَتَعِبَ فيه، فاقْتَضَى الحالُ مُواساتَه منه، كما أمَرَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بإطْعامِه من الطَّعامِ الذى وَلِىَ حَرَّه ودُخَانَه (٨)، واخْتصَّ هذا بالوُجُوبِ؛ لأنَّ فيه مَعُونةً على العِتْقِ، وإعانةً لمن يحِقُّ على (٩) اللَّهِ تعالى عَوْنُه، فإِنَّ أبا هُرَيْرَةَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، قال: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "ثَلاثَةٌ حَقٌّ عَلَى اللَّهِ تَعالَى عَوْنُهُمْ، الْمُجَاهِدُ فِى سَبِيلِ اللَّهِ، والْمُكاتَبُ الَّذِى يُرِيدُ الْأَدَاءَ، والنَّاكِحُ الَّذِى يُرِيدُ الْعَفَافَ". أخْرَجَه التِّرْمِذِىُّ (١٠)، وقال: حديثٌ حسنٌ.
الفصل الثانى: فى قَدْرِه، وهو الرُّبْعُ. ذكَره الْخِرَقِىُّ، وأبو بكرٍ، وغيرُهُما من أصحابِنا. ورُوِىَ ذلك عن علىٍّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه. وقال قَتادةُ: العُشْرُ. وقال الشافعىُّ، وابنُ المُنْذِرِ: يُجْزِئُ ما يَقَعُ عليه الاسْمُ. وهو قولُ مالكٍ، إِلَّا أنَّه عندَه مُسْتَحَبٌّ؛ لقولِ اللَّه تعالى: {مِنْ مَالِ اللَّهِ الَّذِي آتَاكُمْ}. و {مِنْ} للتَّبْعِيضِ، والقَلِيلُ بعضٌ، فيُكْتَفَى به. وقال ابنُ عباسٍ: ضَعُوا عنهم من كِتَابَتِهم (١١) شيئًا. ولأنَّه قد ثَبَتَ أَنَّ
(٧) فى م: "للرفق".(٨) تقدم تخريجه، فى: ١١/ ٤٣٦.(٩) سقط من: ب.(١٠) فى: باب ما جاء فى المجاهد والناكح والمكاتب. . .، من أبواب فضائل الجهاد. عارضة الأحوذى ٧/ ١٥٧.كما أخرجه النسائى، فى: باب معونة اللَّه الناكح الذى يريد العفاف، من كتاب النكاح. المجتبى ٦/ ٥٠. وابن ماجه، فى: باب المكاتب، من كتاب العتق. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٤٢. والإمام أحمد، فى: المسند ٢/ ٢٥١، ٤٣٧.(١١) فى أ، ب، م: "مكاتبتهم".