oder kurz, oder von mittlerer Statur, und Ähnliches, damit er unterscheidbar ist und keine Verwechslung der Namen auftritt. Er notiert den Namen desjenigen, zugunsten dessen ausgesagt wird, und desjenigen, gegen den ausgesagt wird, sowie die Höhe des Anspruchs. All dies notiert er für seine Sachverständigen, für jeden von ihnen einen eigenen Zettel. Wir haben denjenigen, zugunsten dessen ausgesagt wird, erwähnt, damit zwischen ihm und dem Zeugen keine Verwandtschaft besteht, die das Zeugnis verhindert, oder eine geschäftliche Teilhaberschaft. Wir haben den Namen (16) desjenigen erwähnt, gegen den ausgesagt wird, damit er bekannt ist und zwischen ihm und dem Zeugen keine Feindschaft besteht. Wir haben die Höhe des Anspruchs erwähnt, da es möglicherweise jemanden gibt, der dessen Annahme bei geringfügigen, aber nicht bei großen Beträgen akzeptiert. So ist das Gemüt des Prüfenden (Muzakki) bei einer geringfügigen Summe eher geneigt zuzustimmen als bei einer großen Summe.
Dem Richter steht es an, vor jedem seiner Sachverständigen zu verbergen, was er den anderen auf den Zetteln mitgegeben hat, damit sie sich nicht untereinander absprechen. Wenn der Richter möchte, kann er seinem Sachverständigen genau vorgeben, wen er befragen soll – etwa aus dem Umfeld des Zeugen oder von Leuten, die Sachkunde über ihn besitzen. Wenn er möchte, lässt er es frei und bestimmt den zu Befragenden nicht. Die Befragung soll im Geheimen geschehen, damit der Befragte nicht bloßgestellt wird. Es könnte zudem sein, dass der Befragte (17) den Zeugen, denjenigen, zugunsten dessen ausgesagt wird, oder denjenigen, gegen den ausgesagt wird, fürchtet, falls er preisgibt, was er weiß, oder er könnte sich schämen. Es ist angebracht, dass seine Sachverständigen unbekannt (18) sind, damit sie nicht mit Geschenken oder Bestechungsgeldern aufgesucht werden. Sie sollen Menschen von Tugendhaftigkeit in ihrem Lebenswandel und ihrer Gesinnung sein, von großem Verstand, frei von [Hass und Groll] (19), damit sie die Zeugen nicht grundlos angreifen oder den Feind des Zeugen befragen, welcher ihn dann zu Unrecht belastet und so das Recht desjenigen verloren geht, zugunsten dessen ausgesagt wird. Sie dürfen nicht (20) den Leuten der Leidenschaften und des Fanatismus angehören, die zu denen neigen, die ihnen zustimmen, und gegen diejenigen sind, die ihnen widersprechen. Sie müssen vertrauenswürdig und zuverlässig sein, da dies eine Stelle des Vertrauens ist. Wenn seine Sachverständigen zurückkehren und zwei von ihnen die Zuverlässigkeit bestätigen, akzeptiert er dessen Zeugnis. Wenn sie von einer Schwäche berichten, weist er sein Zeugnis zurück. Wenn einer von ihnen die Zuverlässigkeit bestätigt und der andere von einer Schwäche berichtet, schickt er zwei weitere Sachverständige aus. Wenn diese zurückkehren und die Zuverlässigkeit bestätigen, ist der Beweis der Zuverlässigkeit vollständig und die Schwäche entfällt, da der ursprüngliche Beweis der Schwäche nicht vollständig war. Wenn sie beide von einer Schwäche berichten, ist diese bewiesen und er weist das Zeugnis zurück. Wenn einer von ihnen die Schwäche und der andere die Zuverlässigkeit berichtet, sind beide Beweise vollständig, wobei er die Schwäche vorzieht. Er akzeptiert eine Schwäche oder Zuverlässigkeit nur von zwei Personen, akzeptiert aber die Aussage der Sachverständigen. Es wurde gesagt:
(16) Aus B entfallen. (17) In B und M eine Ergänzung: "von". (18) In A, B und M eine Ergänzung: "ihm". (19) In B: "ash-shahna wa-l-bughda" (der Groll und der Hass). (20) Im Original: "yakunu" (sie sind [Singular/Plural Fehler]).
أو قصيرٌ أو رَبْعَةٌ، ونحو هذا، ليَتمَيَّزَ، ولا يقَعُ اسمٌ على اسمٍ، ويكْتُبُ اسمَ المَشْهودِ له والمشْهودِ عليه، وقَدْرَ الحقِّ، ويكتبُ ذلك كلَّه لأصحابِ مَسائلِه، لكلِّ واحدٍ رُقعةً. وإنَّما ذكرْنا المشهودَ له، لئَلَّا يكونَ بينه وبين الشَّاهِدِ قَرابةٌ تَمْنعُ الشَّهادةَ، أو شَركِةٌ، وذكرْنا اسمَ (١٦) المشْهودِ عليه؛ ليُعْرَفَ لِئَلا تكونَ بينَه وبين الشَّاهدِ عَداوةٌ، وذكرْنا قدرَ الحقِّ؛ لأنَّه ربما كان ممَّن يَرَوْنَ قَبولَه فى اليَسِيرِ دُون الكثيرِ، فتَطِيبُ نفسُ المُزَكِّى به إذا كان يَسِيرًا، ولا تَطِيبُ إذا كان كثيرًا. وينْبَغِى للقاضى أن يُخْفِىَ عن كلِّ واحدٍ مِن أصْحابِ مَسائلِه ما يُعطِى الآخَرَ مِن الرِّقاعِ؛ لئَلَّا يَتواطَئوا. وإن شاءَ الحاكمُ عيَّنَ لصاحبِ مَسائلِه مَن يسألُه ممَّن يعْرِفُه، مِن جِوارِ الشَّاهدِ، وأهلِ الخِبْرةِ به، وإن شاءَ أطلقَ، ولم يُعَيِّنِ المسئولَ، ويكونُ السُّؤالُ سِرًّا؛ لئلَّا يكونَ فيه هَتْكُ المسئولِ عنه، وربما يخافُ المَسْئولُ (١٧) الشَّاهدَ، أو (١٧) المشهودَ له، أو المشهودَ عليه، أنْ يُخْبِرَ بما عندَه، أو يَسْتحِى. وينبغى أن يكونَ أصحابُ مَسائلِه غيرَ مَعْروفِينَ (١٨)؛ لئلَّا يُقصَدوا بهديَّةٍ أو رِشْوةٍ، وأن يكونوا أصْحابَ عَفافٍ فى الطُّعْمَةِ والأنْفُسِ، ذَوِى عُقولٍ وافرةٍ، أبرياءَ من [الشَّحناءِ والبُغضِ] (١٩)؛ لئلا يَطْعَنُوا فى الشُّهودِ، أو يسألوا عن الشَّاهدِ عَدُوَّه فيَطْعَنَ فيه، فيَضِيعَ حقُّ المشْهودِ له، ولا يكونون (٢٠) مِن أهلِ الأهواءِ والعَصَبيَّةِ، يَمِيلون إلى مَن وافَقَهم على مَن خالفَهم، ويكونون أُمَناءَ ثِقَاتٍ؛ لأنَّ هذا مَوضعُ أمانةٍ. فإذا رجعَ أصحابُ مسائلِه، فأخبرَ اثنان بالعَدالةِ، قَبِلَ شهادَتَه، وإن أخْبَرَا بالجَرْحِ، رَدَّ شهادتَه، وإن أخبرَ أحدُهما بالعدالةِ، والآخرُ بالجَرْحِ، بعثَ آخَرَيْنِ، فإنْ عادَا فأخْبَرا بالتَّعْديلِ، تَمَّتْ بَيِّنَةُ التَّعْديلِ، وسقطَ الجَرْحُ؛ لأنَّ بَيِّنَتَه لم تتِمَّ، وإن أخْبَرَا بالجَرْحِ، ثَبتَ ورَدَّ الشَّهادةَ، وإن أخبرَ أحدُهما بالجَرْح والاخرُ بالتَّعْديل، تمَّتِ البَيِّنتانِ، ويُقدِّمُ الجَرْحَ، ولا يَقبَلُ الجرحَ والتَّعْديلَ إلَّا مِن اثنيْن، ويَقْبَلُ قولَ أصحابِ المسائِلِ. وقيل:
(١٦) سقط من: ب.(١٧) فى ب، م زيادة: "من".(١٨) فى أ، ب، م زيادة: "له".(١٩) فى ب: "الشحنة والبغضة".(٢٠) فى الأصل: "يكونوا".