Er akzeptiert nur das Zeugnis der Befragten und verpflichtet zwei von ihnen dazu, die Bestätigung der Zuverlässigkeit (Tazkiya) und die Schwächung (Jarh) vor ihm unter den Bedingungen (21) des Zeugnisses hinsichtlich des Wortlauts und anderem abzulegen. Es wird nicht vom Sachverständigen selbst akzeptiert, da dies ein Zeugnis über ein Zeugnis bei Anwesenheit der ursprünglichen Zeugen ist. Die Auffassung der ersten Ansicht ist, dass das Zeugnis der Sachverständigen ein Zeugnis der allgemeinen Bekanntheit (Istifada) ist, kein Zeugnis über ein Zeugnis, daher genügt es, wenn diejenigen aussagen, die dies bezeugen, wie bei allen anderen Zeugnissen der allgemeinen Bekanntheit. Zudem ist dies ein Fall von Bedürftigkeit, [denn es ist] (22) für den Prüfenden (Muzakki) nicht verpflichtend, zur Bestätigung zu erscheinen, und der Richter kann ihn nicht dazu zwingen. So ist es wie Krankheit oder Abwesenheit bei anderen Zeugnissen. Hätten wir das Zeugnis der Sachverständigen nicht für ausreichend erklärt, wäre die Bestätigung unmöglich, da es vorkommen könnte, dass sich unter den Nachbarn des Zeugen niemand befindet, den der Richter kennt, sodass er dessen Aussage nicht akzeptiert und somit die Bestätigung der Zuverlässigkeit oder die Schwächung entfällt.
Abschnitt: Der Richter sagte: Es ist notwendig, die islamische Religionszugehörigkeit des Zeugen zu kennen. Dies wird durch eines von vier Dingen erreicht: Erstens seine eigene Aussage, er sei Muslim, oder das Aussprechen des Bekenntnisses des Islams, welches das Zeugnis ist, dass es keinen Gott außer Gott gibt und dass Muhammad Sein Diener und Gesandter ist, denn wäre er kein Muslim gewesen, wäre er dadurch zu einem geworden. Zweitens das Geständnis desjenigen, gegen den ausgesagt wird, dass der Zeuge Muslim ist, da dies ein gegen ihn gerichteter Anspruch ist. Drittens die Sachkunde des Richters, da wir dies bereits für die Gerechtigkeit ausreichen ließen, ebenso ist es für die Religionszugehörigkeit. Viertens ein Beweis (Bayyina), der dies belegt. Es ist zudem notwendig, die Freiheit [des Status als Freier] in einem Fall zu kennen, in dem dies berücksichtigt wird, und dafür reicht eines von drei Dingen aus: ein Beweis, das Geständnis desjenigen, gegen den ausgesagt wird, oder die Sachkunde des Richters. Das Geständnis des Zeugen selbst reicht hierfür nicht aus, da er nicht die Macht hat, sich selbst zu einem Freien zu machen, also besitzt er keine Befugnis, dies zu bestätigen, im Gegensatz zum Islam.
Abschnitt: Wenn jemand, dessen Zustand unbekannt ist, vor dem Richter aussagt und derjenige, gegen den ausgesagt wird, sagt: "Er ist ein gerechter Zeuge ('Adl)", so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste ist, dass der Richter dazu verpflichtet ist, aufgrund seines Zeugnisses zu urteilen, da die Suche nach seiner Gerechtigkeit ein Recht desjenigen ist, gegen den ausgesagt wird, und dieser sie anerkannt hat. Zudem hat er, indem er dessen Gerechtigkeit bezeugte, das anerkannt, was ein Urteil zu Gunsten seines Gegners gegen ihn rechtfertigt, weshalb er an seinem Geständnis festgehalten wird, wie bei seinen übrigen Geständnissen. Die zweite Ansicht ist, dass ein Urteil aufgrund seines Zeugnisses nicht zulässig ist, da darin eine Bestätigung (Ta'dil) seiner Gerechtigkeit liegt, welche nicht durch eine einzige Aussage bewiesen werden kann. Zudem ist die Berücksichtigung der Gerechtigkeit des Zeugen ein Recht Gottes, des Erhabenen. Deshalb wäre es nicht zulässig, ein Urteil zu fällen, selbst wenn der Gegner zustimmen würde (23), dass gegen ihn aufgrund der Aussage eines Frevlers (Fasiq) geurteilt wird. Zudem gibt es keine andere Wahl: Entweder
(21) In B: "shart" (Bedingung). (22) In M: "fa-innahu la" (denn es ist nicht). (23) In B und M: "bi-an" (dass).
لا يقْبَلُ إلَّا شهادةَ المَسْئولينَ، ويكلِّفُ اثنَيْنِ منهم أن يَشْهدُوا بالتَّزْكِيَةِ والجَرْح عندَه، على شُروطِ (٢١) الشَّهادةِ فى اللَّفْظِ وغيرِه، ولا تُقْبلُ مِن صاحب المسْألةِ؛ لأنَّ ذلك شهادةٌ على شهادةٍ، مع حضُورِ شُهودِ الأصلِ. ووَجْهُ القولِ الأَوَّل، أنَّ شَهادةَ أصحابِ المسائلِ شهادةُ اسْتِفاضَةٍ؛ لا شهادةٌ على شَهادةٍ، فيُكْتَفَى بمَن يشْهَدُ بها، كسائرِ شهاداتِ الاسْتِفاضةِ؛ ولأنَّه مَوضِعُ حاجةٍ [، فإنَّه لا] (٢٢) يَلزمُ المُزَكِّىَ الحضورُ للتَّزْكِيَةِ، وليس للحاكمِ إجْبارُه عليها، فصارَ كالمرضِ والغَيْبَةِ فى سائرِ الشَّهاداتِ، ولأنَّنا لو لم نَكْتفِ بشهادةِ أصحابِ المسائلِ، لتعذَّرَتِ التَّزْكِيَةُ؛ لأنَّه قد يتَّفِقُ أنْ لا يكونَ فى جيرانِ الشَّاهدِ مَن يَعْرِفُه الحاكمُ، فلا يَقْبَلُ قولَه، فيَفُوتُ التَّعْديلُ والجَرْحُ.
فصل: قال القاضي: ولابُدَّ مِن معرفةِ إسلامِ الشَّاهدِ، ويَحْصُلُ ذلك بأحدِ أربعةِ أُمورٍ؛ أحدُها، إخْبارُه عن نفسِه أنَّه مسلمٌ، أو إتْيانُه بكلمةِ الإسلامِ، وهى شَهادةُ أنْ لا إله إلَّا اللهُ، وأنَّ محمدًا عبدُه ورسولُه؛ لأنَّه لو لم يكنْ مسلمًا صارَ مُسلمًا بذلك. الثانى، اعْترافُ المَشْهودِ عليه بإسْلامِه؛ لأنَّ ذلك حَقٌّ عليه. الثالث، خِبْرةُ الحاكمِ؛ لأنَّنا اكْتفَيْنا بذلك فى عَدالتِه، فكذلك فى إسْلامِه. الرابع، بَيِّنَةٌ تقُومُ به. ولابُدَّ من معرفةِ الحُرِّيَّةِ فى مَوْضِعٍ تُعْتَبَرُ فيه، ويَكْفِى فى ذلك أحدُ أمورٍ ثلاثةٍ؛ بَيِّنَةٌ، أو اعْترَافُ المشْهودِ عليه، أو خِبْرَةُ الحاكمِ. ولا يكْفِى اعْترافُ الشاهدِ؛ لأنَّه لا يَمْلِكُ أن يصيرَ حُرًّا، فلا يَمْلِكُ الإقْرارَ به، بخِلافِ الإسْلامِ.
فصل: وإذا شهِدَ عندَ الحاكمِ مجهولُ الحالِ، فقال المشْهودُ عليه: هو عَدْلٌ. ففيه وَجْهان؛ أحدهما، يَلْزَمُ الحاكمَ الحكمُ بشهادتِه؛ لأنَّ البحثَ عن عَدالتِه لِحَقِّ المشْهودِ عليه، وقد اعْترفَ بها، ولأنَّه إذا أقرَّ بعدالتِه، فقد أقرَّ بما يُوجِبُ الحكمَ لِخَصْمِه عليه، فيُؤْخَذُ بإقرارِه، كسائرِ أقارِيرِه. والثانى، لا يجوزُ الحكْمُ بشهادتِه؛ لأنَّ فى الحُكمِ بها تَعديلًا له، فلا يَثْبتُ بقولٍ واحدٍ، ولأنَّ اعْتبارَ العَدالةِ فى الشاهدِ حَقٌّ للهِ تعالى، ولهذا لو رَضِىَ الخَصْمُ أنْ (٢٣) يُحْكَمَ عليه بقولِ فاسقٍ، لم يَجُزْ الحكمُ به، ولأنَّه لا يَخْلُو؛ إمَّا أن
(٢١) فى ب: "شرط".(٢٢) فى م: "فلا".(٢٣) فى ب، م: "بأن".