al-Shafi'i, außer dass der Qadi sagte: Ahmad und al-Khiraqi haben diese Aussage uneingeschränkt getroffen, doch ist sie auf das beschränkt, was keinen Schaden bei der Annahme vor der Fälligkeit verursacht, wie etwa Dinge, die nicht verderben, deren Wert sich nicht zwischen alt und neu unterscheidet, die keine Kosten für die Aufbewahrung erfordern und die er nicht in einer Zeit der Gefahr (wie Furcht vor Verlust) übergibt. Wenn einer dieser Umstände nicht gegeben ist, ist die Annahme nicht verpflichtend. Dies gilt beispielsweise für Dinge, die verderben, wie Trauben, frische Datteln und Wassermelonen, oder Dinge, bei denen ein Verlust befürchtet wird, wie Tiere, da sie vor der Fälligkeit zugrunde gehen könnten und ihm so sein Ziel entginge. Wenn es sich um eine Sache handelt, deren Zustand in neuem Zustand besser ist als im alten, ist die Annahme ebenfalls nicht verpflichtend, da sie bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit an Wert verliert. Ebenso wenig ist sie verpflichtend, wenn sie einen Lagerort erfordert, wie Getreide und Baumwolle, da er für die Aufbewahrung bis zur Fälligkeit Kosten aufbringen müsste, was für ihn einen Schaden darstellt. Wenn es sich um etwas anderes handelt, die Stadt jedoch unsicher ist und er die Plünderung befürchtet, ist die Annahme nicht verpflichtend, da in der Annahme ein Schaden liegt, mit dessen Inkaufnahme er sich nicht einverstanden erklärt hat. Gleiches gilt, wenn er sie ihm auf einem unsicheren Weg oder an einem Ort übergibt, an dem die Annahme für ihn nachteilig ist; die Annahme ist dann nicht verpflichtend und der Mukatab wird durch das bloße Anbieten nicht frei. Der Qadi sagte: Die Lehrmeinung ist meiner Ansicht nach differenziert zu betrachten, entsprechend dem, was wir im Kontext von al-Salam erwähnt haben. Dies gilt auch, weil der Mensch nicht verpflichtet werden kann, einen Schaden auf sich zu nehmen, den der Vertrag nicht erforderte, selbst wenn er sich damit einverstanden erklären sollte. Was jedoch das betrifft, bei dem die Annahme keinen Schaden verursacht, so ist der Herr bei einer Vorziehung zur Annahme verpflichtet. Abu Bakr erwähnte, dass die Annahme ohne Differenzierung verpflichtend sei, gestützt auf die uneingeschränkte Aussage von Ahmad in dieser Sache, und dies ist auch der äußere Wortlaut von al-Khiraqi. Dies basiert auf dem, was al-Athram mit seiner Überlieferungskette von Abu Bakr ibn Hazm überlieferte, dass ein Mann zu 'Umar – möge Allah mit ihm zufrieden sein – kam und sagte: "O Befehlshaber der Gläubigen, ich habe einen Kitaba-Vertrag über so und so viel abgeschlossen und verfüge nun über das Geld, weshalb ich es ihm brachte, doch er behauptet, er nähme es nur in Raten." Da sagte 'Umar – möge Allah mit ihm zufrieden sein: "O Yarfa', nimm dieses Geld, lege es in das Schatzhaus (Bayt al-Mal) und zahle es ihm jährlich in Raten aus, denn er ist nun frei." Als sein Herr dies sah, nahm er das Geld an. Von 'Uthman gibt es eine ähnliche Überlieferung. Sa'id ibn Mansur hat dies in seinen "Sunan" von sowohl 'Umar als auch 'Uthman überliefert und sagte: Hushaym berichtete uns von Ibn 'Awn, von Muhammad ibn Sirin, dass 'Uthman dies so entschied. Dies liegt auch daran, dass die Frist ein Recht desjenigen ist, der die Schuld zu tragen hat; wenn er sie vorzieht, hat er sich mit dem Verzicht auf sein Recht einverstanden erklärt, woraufhin es hinfällig wird, wie alle anderen Rechte auch.
(3) Fehlt in: Das Original. (4) In M: "bei dessen Annahme". (5) Al-Bayhaqi führte dies an im: Kapitel "Die Vorziehung der Kitaba", aus dem Buch "al-Mukatab". Al-Sunan al-Kubra 10/335. (6) In B und M: "'Urwah".
الشافعىِّ، إِلَّا أَنَّ القاضىَ قال: أطْلَقَ أحمدُ والْخِرَقِىُّ هذا القولَ، وهو مُقَيَّدٌ بما لا ضَرَرَ فى قَبْضِه قبلَ مَحَلِّه، كالذى لا يَفْسُدُ، ولا يَخْتَلِفُ قديمُه وحَدِيثُه، ولا يحْتاجُ إلى مُؤْنِةٍ فى حِفْظِه، ولا يَدْفَعُه فى حالِ خَوْفٍ يَخافُ ذهابَه، فإنِ اخْتَلَّ أحَدُ هذه الأمورِ، لم يَلْزَمْ قَبْضُه، مثل أن يكونَ مِمَّا يَفْسُدُ؛ كالعِنَبِ، والرُّطَبِ، والبِطِّيخِ، أو يُخافُ تَلَفُه، كالحيوانِ، فإنَّه ربما تلِفَ قبلَ المَحَلِّ، ففاتَه مَقْصُودُه. وإن كان ممَّا يكونُ حَدِيثُه خيرًا مِن قَديمِه، لم يَلْزَمْهُ أيضًا أخْذُه؛ لأَنَّه يَنْقُصُ إلى حينِ الحُلُولِ، وإِنْ كان ممَّا يحْتاجُ إلى مَخْزَنٍ، كالطَّعامِ والقُطنِ، لم يَلْزَمْه أيضًا؛ لأَنَّه يحْتاجُ فى إبْقائِه إلى وَقْتِ المَحَلِّ إلى مُؤْنَةٍ، فيتَضَرَّرُ بها، ولو كان غيرَ هذا، إِلَّا أَنَّ البَلَدَ مَخُوفٌ، يَخافُ نَهْبَه، لم يَلْزَمْه أخْذُه؛ لأنَّ فى أخْذِه ضَرَرًا لم يَرْضَ بالْتِزامِه، وكذلك لو سَلَّمَهُ إليه (٣) فى طَرِيقٍ مَخُوفٍ، أو مَوْضِعِ يتَضَرَّرُ بقَبْضِه فيه، لم يَلْزَمْه قَبْضُه، ولم يَعْتِق المُكاتَبُ ببَذْلِه. قال القاضى: والمذهبُ عندى أَنَّ فيه (٤) تَفْصِيلًا، على حَسَبِ ما ذكَرْناه فى السَّلَمِ. ولأنَّه لا يَلْزَمُ الإِنْسانَ الْتِزامُ ضَرَرٍ لم يَقْتَضِه العَقْدُ، ولو رَضِىَ بالْتِزامِه. وأمَّا ما لا ضَرَرَ فى قَبْضِه، فإذا عَجَّلَه، لَزِمَ السَّيِّدَ أخْذُه. وذكر أبو بكرٍ، أَنَّه يَلْزَمُه قبولُه مِن غيرِ تَفْصِيلٍ، اعْتِمادًا على إطْلاقِ أحمدَ القولَ فى ذلك، وهو ظاهِرُ إطْلاقِ الْخِرَقِىِّ؛ لما رَوَى الأَثْرَمُ، بإسْنادِه عن أبى بكرٍ بن حَزمٍ، أن رَجُلًا أتى عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، فقال: يا أميرَ المؤمنين، إنِّى كاتَبْتُ عَلَى كذا وكذا، وإنِّى أيْسَرْتُ بالمالِ، فأتَيْتُه به، فزَعَمَ أَنَّه لا يَأْخُذُها إِلَّا نُجُومًا. فقال عمرُ، رَضِىَ اللَّهُ عنه: يا يَرْفَأُ، خُذْ هذا المالَ، فاجْعَلْه فى بيتِ المالِ، وأَدِّ إليه نُجُومًا فى كلِّ عامٍ، وقد عَتَقَ هذا. فلما رأى ذلك سَيِّدُه، أخَذَ المالَ (٥). وعن عثمانَ بنَحْوِ هذا (٥). ورَوَاه سعيدُ بن منصورٍ، فى "سُنَنِه"، عن عمرَ وعثمانَ جميعًا، قال: حَدَّثَنا هُشَيْمٌ، عن ابنِ عَوْنٍ (٦)، عن محمدِ بن سِيرِينَ، أَنَّ عثمانَ قَضَى بذلك. ولأنَّ الأجَلَ حَقٌّ لمِن عليه الدَّيْنُ، فإذا قَدّمَه، فقد رَضِىَ بإِسْقاطِ حَقِّه، فسَقَطَ، كسائرِ الحُقُوقِ. فإنْ
(٣) سقط من: الأصل.(٤) فى م: "فى قبضه".(٥) وأخرجه البيهقى، فى: باب تعجيل الكتابة، من كتاب المكاتب. السنن الكبرى ١٠/ ٣٣٥.(٦) فى ب، م: "عرف".