seiner Person akzeptiert, so wie wenn ein Mann über einen Sklaven in der Hand eines anderen sagt: "Dieser ist frei", und derjenige, in dessen Hand sich der Sklave befindet, dies bestreitet, wird seine Aussage ihm gegenüber nicht akzeptiert. Sollte er jedoch durch einen der Gründe in seinen Besitz gelangen, wird seine Freiheit für ihn verpflichtend. Wenn er ihn vom Geld der Kitaba befreit, ist er nicht mehr zur Annahme verpflichtet, da ihm kein Anspruch mehr gegen ihn zusteht. Und wenn er ihn weder befreit noch das Geld annimmt, kann er es dem Richter übergeben und ihn dazu auffordern, es in Empfang zu nehmen, woraufhin der Richter die Annahme für ihn übernimmt und der Sklave frei wird, wie wir es von 'Umar und 'Uthman überliefert haben, als sie das Kitaba-Geld annahmen, nachdem der Mukatab die Annahme verweigerte.
Abschnitt: Wenn er ihn auf eine Gattung (an Geld oder Gütern) als Kitaba-Summe verpflichtet, ist er nicht zur Annahme einer anderen Gattung verpflichtet. Würde er ihn also auf Dinar verpflichten, wäre er nicht verpflichtet, Dirham oder Handelswaren anzunehmen, und wenn er ihn auf Dirham verpflichten würde, wäre er nicht verpflichtet, Dinar oder Handelswaren anzunehmen. Würde er ihn auf eine spezifizierte Handelsware verpflichten, wäre er nicht zur Annahme einer anderen verpflichtet. Wenn er ihn jedoch auf Bargeld verpflichtet und er ihm davon aus derselben Gattung etwas Besseres gibt, das dort gängig ist, wo auch dasjenige gängig ist, auf das er ihn verpflichtet hat, so ist er zur Annahme verpflichtet, da er ihm etwas Besseres gewährt hat. Wenn es jedoch in einigen Ländern, in denen das ursprünglich vereinbarte Zahlungsmittel gängig ist, nicht gängig ist, so ist er nicht zur Annahme verpflichtet, da ihm daraus ein Schaden entstünde.
Zweites Kapitel: Wenn er das Geld, das er zu leisten hat, besitzt, so ist die korrekte Auffassung, dass er nicht frei wird, bevor er es tatsächlich leistet. Dies wurde von 'Umar, seinem Sohn, Zaid und 'A'ischa – möge Allah mit ihnen zufrieden sein – überliefert, denn sie sagten: "Der Mukatab bleibt ein Sklave, solange noch ein Dirham von seiner Schuld aussteht." Dies ist auch die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten. Von Ahmad – möge Allah mit ihm zufrieden sein – gibt es eine andere Überlieferung, wonach er frei wird, sobald er dasjenige besitzt, das er leisten muss, aufgrund dessen, was Sa'id überlieferte: Er sagte: Sufyan berichtete uns, von al-Zuhri, von Nabhan, dem Klienten von Umm Salama, von Umm Salama, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: "Wenn eine von euch einen Mukatab hat und er dasjenige besitzt, was er leisten muss, so soll sie sich vor ihm verschleiern." Abu Dawud, Ibn Maja und al-Tirmidhi überlieferten dies und sagten: Ein hasan-sahih Hadith. Er befahl ihnen also die Verschleierung allein durch den Besitz dessen, was er leisten muss, und da er Eigentümer der Erfüllung der Kitaba-Summe ist, ähnelt dies dem Fall, als hätte er sie bereits geleistet. Nach dieser Überlieferung wird er also durch den Besitz der Erfüllung frei, und sobald er (der Herr) sich weigert, zwingt ihn der Richter dazu. Wenn das, was er in seinen Händen hält, jedoch vor der Leistung zugrunde geht...
(13) In M Zusatz: "hina imtana'a al-mukatif min qabdihi". (14) Die Quellenangabe hierzu ist bereits erfolgt auf S. 452. (15) Aus dem Original, A und B ausgefallen. (16) Die Quellenangabe hierzu ist bereits erfolgt auf 9/125. (17) Im Original: "yadihi".
نَفْسِه، كما لو قال رَجُلٌ لعبدٍ فى يَد غيره: هذا حُرٌّ. وأَنْكَرَ ذلك مَن العبدُ فى يَدِه، لم يُقْبَلْ قولُه عليه، فإِنَّ انْتَقَلَ إليه بسَبَبٍ مِن الأسْبابِ، لَزِمَتْه حُرِّيَّتُه. وإن أَبْرَأهُ من مالِ الكِتابةِ (١٣)، لم يَلْزَمْه قَبْضُه؛ لأَنَّه لم يَبْقَ له عليه حَقٌّ. وإن لم يُبْرِئْه ولم يَقْبِضْه، كان له دَفْعُ ذلك إلى الحاكِم، ويُطالِبُه بقَبْضِه، فيَنُوبُ الحاكمُ فى قَبْضِه عنه، وَيعْتِقُ العبدُ، كما رَوَيْناه عن عمرَ وعثمانَ، فى قَبْضِهِما مالَ الكِتابةِ حين امْتَنَعَ المُكاتِبُ من قَبْضِه.
فصل: وإذا كاتَبه على جِنْسٍ، لم يَلْزَمْه قَبْضُ غيرِه، فلو كاتَبه على دنَانِيرَ، لم يَلْزَمْه قَبْضُ دَراهِمَ، ولا عَرْضٍ، وإن كاتَبه على دَرَاهِم، لم يَلْزَمْه أخْذُ الدَّنانيرِ، ولا العُرُوضِ. وإِنْ كاتَبَه على عَرْضٍ مَوْصُوفٍ، لم يَلْزَمْه قَبْضُ غيرِه. وإِنْ كاتَبه على نَقْدٍ، فأعْطاهُ مِن جِنْسِه خيرًا منه، وكان يَنْفُقُ فيما يَنْفُقُ فيه الذى كاتَبه جمليه، لَزِمَه أخْذُه؛ لأَنَّه زادَه خيرًا، وإن كان لا يَنْفُقُ فى بعضِ البُلْدانِ التى يَنْفُقُ فيها ما كاتَبَه عليه، لم يَلْزَمْه قَبُولُه؛ لأنَّ عليه فيه ضَرَرًا.
الفصل الثانى: إذا مَلَكَ ما يُؤَدِّى، فالصحيحُ أنَّه لا يَعْتِقُ حتَّى يُؤَدِّىَ. رُوِىَ ذلك عن عمرَ، وابنِه، وزَيْدٍ، وعائشةَ، رَضِىَ اللَّهُ عنهم، فإنَّهم قالوا: المُكاتَبُ عَبْدٌ ما بَقِىَ عليه دِرْهَمٌ (١٤). وهو قولُ أكثر أهلِ العلمِ، وعن أحمدَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، روايةٌ أُخْرَى، أنَّه إذا مَلَكَ ما يُؤَدِّى، عَتَقَ؛ لما رَوَى سعيدٌ، قال (١٥): حدَّثنا سفيانُ، عن الزُّهْرِىِّ، عن نَبْهانَ مَوْلَى أُمِّ سَلَمةَ، عن أُمِّ سَلَمةَ، أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، قال: "إِذَا كَانَ لإحْدَاكُنَّ مُكَاتَبٌ، وَكَانَ عِنْدَهُ مَا يُؤْدِّى، فَلْتَحْتَجِبْ مِنْهُ". ورَوَاه أبو داودَ، وابنُ ماجَه، والتِّرمِذِىُّ (١٦). وقال: حديثٌ حسنٌ صحيحٌ. فأمَرَهُنَّ بالحِجابِ بمُجَرَّدِ مِلْكِه لما يُؤدِّيه، ولأنَّه مالِكٌ لِوَفَاءِ مالِ الكِتابةِ، أشْبَهَ ما لو أدَّاهُ. فعلى هذه الرِّوايةِ، يَصِيرُ حُرًّا بمِلْكِ الوَفاءِ، فمتى امْتَنَعَ منه، أجْبَرَه الحاكمُ عليه. وإن هَلَكَ ما فى يَدَيْه (١٧) قبلَ
(١٣) فى م زيادة: "حين امتنع المكاتِب من قبضه".(١٤) تقدم تخريجه، فى: صفحة ٤٥٢.(١٥) سقط من: الأصل، أ، ب.(١٦) تقدم تخريجه، فى: ٩/ ١٢٥.(١٧) فى الأصل: "يده".