vor der Leistung zugrunde geht, wird es zu einem Schuldbetrag, der auf seiner Haftung lastet, und er ist bereits frei geworden. Die Begründung für die erste Überlieferung ist das, was 'Amr ibn Schu'aib von seinem Vater und dieser von seinem Großvater überlieferte: Der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: "Der Mukatab bleibt ein Sklave, solange noch ein Dirham von seiner Schuld aussteht." Und seine Worte: "Welcher Sklave auch immer eine Kitaba über hundert Uqiyya abschließt und diese bis auf zehn Uqiyya leistet, der bleibt ein Sklave, und welcher Sklave auch immer eine Kitaba über hundert Dinar abschließt und diese bis auf zehn Dinar leistet, der bleibt ein Sklave." Dies überlieferte Sa'id. In einer anderen Überlieferung: "Wer seinen Sklaven auf hundert Uqiyya als Kitaba-Summe verpflichtet und er diese bis auf zehn Uqiyya leistet" oder er sagte: "bis auf zehn Dirham, dann aber zahlungsunfähig wird, der bleibt ein Sklave." Dies überlieferte al-Tirmidhi und sagte: Dies ist ein hasan-gharib Hadith. Und zwar deshalb, weil es sich um eine Freilassung handelt, die von einer Gegenleistung abhängig gemacht wurde; daher wird er nicht frei, bevor er sie geleistet hat, so wie wenn jemand sagt: "Wenn du mir tausend zahlst, bist du frei." Nach dieser Überlieferung wird er also bei Leistung frei, und wenn er nicht leistet, wird er nicht frei. Wenn er die Leistung verweigert, sagte Abu Bakr: Der Imam leistet den Betrag für ihn, dies stellt keine Zahlungsunfähigkeit dar, und der Herr besitzt nicht das Recht zur Auflösung. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa. Der Text von al-Khiraqi lässt zu, dass der Herr ihn für zahlungsunfähig erklären darf, wenn er dies wünscht, sofern er nicht leistet. Denn er sagte: Wenn er eine Rate (Najm) nicht leistet, bis eine weitere Rate fällig wird, kann der Herr ihn, wenn er möchte, für zahlungsunfähig erklären, und er kehrt in den Status eines Sklaven zurück, der kein Mukatab mehr ist. Ähnliches sagte al-Schafi'i; denn er sagte: Wenn er möchte, kann er sich selbst für unfähig erklären und die Leistung verweigern. Die Begründung hierfür ist, dass der Sklave nicht dazu gezwungen werden kann, das zu erwirtschaften, was er für die Kitaba leisten muss, also kann er auch nicht zur Leistung gezwungen werden, wie bei anderen auflösbaren Verträgen (Jaza'iz). Die Begründung für die erste Ansicht ist, dass dem Sklaven mit dem Besitz der zu leistenden Summe das Anrecht auf Freiheit zugesichert wurde, weshalb es nicht mehr annulliert werden kann, so als hätte er bereits geleistet. Wenn das Vermögen vor der Leistung zugrunde geht, ist es in jedem Fall zulässig, ihn für zahlungsunfähig zu erklären und ihn wieder als Sklaven zu führen.
1982 - Rechtsfrage; er sagte: "Wenn er einen Teil seiner Kitaba-Summe geleistet hat und stirbt, während er den Restbetrag und einen Überschuss in Händen hält, so gehört dies seinem Herrn – nach einer der beiden Überlieferungen. Die andere besagt: Seinem Herrn steht der Rest seiner Kitaba-Summe zu, und der verbleibende Rest gehört seinen Erben."
Es ist möglich, dass diese Rechtsfrage auf der vorangegangenen aufbaut. Wenn wir also sagen, dass er nicht frei wird allein durch den Besitz der zu leistenden Summe...
(18) Die Quellenangabe hierzu ist bereits erfolgt auf 9/124, 125. (19) Die Quellenangabe hierzu ist bereits erfolgt auf 9/125. (20) Aus dem Original, A und B ausgefallen. (21) Aus B ausgefallen. (22) In M: "yathbutu lil-'aqd". (23) In B, M: "bi-'ajzihi".
الأدَاءِ، صار دَيْنًا فى ذِمَّتِه، وقد صار حُرًّا. ووَجْهُ الرِّوايةِ الأُولَى، ما رَوَى عَمْرُو بنُ شُعَيْبٍ، عن أبيه، عن جَدِّه، أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "المُكاتَبُ عَبْدٌ مَا بَقِىَ عَلَيْهِ دِرْهَمٌ" (١٨). وقوله: "أَيُّما عَبْدٍ كَاتَبَ عَلَى مِائَةِ أُوَقِيَّةٍ، فَأدَّاهَا إِلَّا عَشْرَ أوَاقٍ، فَهُوَ عَبْدٌ، وأُيُّما عَبْدٍ كَاتَبَ عَلَى مِائَةِ دِينَارٍ، فَأدَّاهَا إِلَّا عَشْرَةَ دَنَانِيرَ، فَهُوَ عَبْدٌ". روَاه سعيدٌ (١٩). وفى رِوايةٍ: "مَنْ كَاتَب عَبْدَهُ عَلَى مِائَةِ أُوقِيَّةٍ، فَأدَّاها إِلَّا عَشْرَ أواقٍ". أو قال: "إِلَّا عَشَرَةَ دَرَاهِمَ، ثُمَّ عَجَزَ، فَهُوَ رَقِيقٌ". روَاه التِّرْمِذِىُّ (١٩)، وقال: هذا حديثٌ حسنٌ (٢٠) غريبٌ. ولأنَّه عِتْقٌ عُلِّقَ بعِوَضٍ، فلم يَعْتِقْ قبلَ أدَائِه، كما لو قال: إذا أدَّيْتَ إلىَّ ألْفًا (٢١)، فأنتَ حُرٌّ. فعلى هذه الرِّوايةِ، إِنْ أدَّى عَتَقَ، وإن لم يُؤَدِّ لم يَعْتِقْ. فإن امْتَنَعَ من الأداءِ، فقال أبو بكرٍ: يُؤَدِّيه الإِمامُ منه، ولا يكونُ ذلك عَجْزًا، ولا يَمْلِكُ السَّيِّدُ الفَسْخَ. وهو قولُ أبى حنيفة. ويَحْتَمِلُ كلامُ الْخِرَقِىِّ، أنَّه إذا لم يُؤَدِّ، عَجَّزَه السَّيِّدُ إن أحَبَّ، فإنَّه قال: إذا لم يُؤَدِّ نَجْمًا، حتى حَلَّ نَجْمٌ آخرُ، عَجَّزَه السَّيِّدَ إِنْ أحَبَّ، وعادَ عبدًا غيرَ مُكاتَبٍ. ونحوَه قال الشافعىُّ؛ فإنَّه قال: إِنْ شاء عَجَّزَ نَفْسَه، وامْتَنَعَ مِن الأداءِ. ووَجْهُه أَنَّ العبدَ لا يُجْبَرُ على اكْتِساب ما يُؤَدِّيه فى الكِتابةِ، فلا يُجْبَرُ على الأداءِ، كسائرِ العُقُودِ الجائزةِ. ووَجْهُ الأوَّلِ، أنَّه [قد ثَبَتَ للعبدِ] (٢٢) اسْتِحْقاقُ الحُرِّيَّةِ بمِلْكِ ما يُؤَدِّى، فلم يَمْلِكْ إبْطالَها، كما لو أَدَّى. فإنْ تَلِفَ المالُ قبلَ أدائِه، جاز تَعْجِيِزُه (٢٣) واسْتِرْقاقه. وَجْهًا واحدًا.
١٩٨٢ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا أَدَّى بَعْضَ كِتَابَتِهِ، وَمَاتَ وَفِى يَدِه وَفَاءٌ وَفَضْلٌ، فَهُو لِسَيِّدِه. فِى إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ. والْأُخْرَى، لِسَيِّدهِ بَقِيَّةُ كِتَابَتِهِ، والْبَاقِى لِوَرَثَتِهِ)
يَحْتَمِلُ أَنَّ هذه المسألةَ مَبْنِيَّةٌ على ما قبلَها، فإذا قُلْنا: إنَّه لا يَعْتِقُ بمِلْكِ ما يُؤَدِّى. فقد
(١٨) تقدم تخريجه، فى: ٩/ ١٢٤، ١٢٥.(١٩) تقدم تخريجه، فى: ٩/ ١٢٥.(٢٠) سقط من: الأصل، أ، ب.(٢١) سقط من: ب.(٢٢) فى م: "يثبت للعقد".(٢٣) فى ب، م: "بعجزه".