stirbt er als Sklave, wodurch der Kitaba-Vertrag mit seinem Tod aufgelöst wird, und das, was er in Händen hielt, gehört seinem Herrn. Wenn wir jedoch sagen, dass er durch den Besitz der zu leistenden Summe frei wurde, so ist er als Freier gestorben, und er schuldet seinem Herrn noch den Rest seiner Kitaba-Summe; denn dies ist eine Schuld, die er ihm gegenüber hat, und der verbleibende Rest gehört seinen Erben. Al-Qadi sagte: Das Richtige ist, dass der Kitaba-Vertrag mit seinem Tod aufgelöst wird, er als Sklave stirbt und das, was er in Händen hielt, seinem Herrn gehört. Dies überlieferten al-Athram mit seiner Isnad von 'Umar, Zaid und al-Zuhri (1). Dies vertraten auch Ibrahim, 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, Qatada und al-Shafi'i; aufgrund dessen, was wir bereits bei der vorherigen Frage erwähnten, und weil er vor der Leistung der Kitaba-Summe starb, weshalb sie aufgelöst werden muss, so als ob er kein Vermögen besessen hätte. Auch weil es sich um eine Freilassung handelt, die an eine absolute Bedingung geknüpft war, die mit dem Tod abbricht, so als ob er sagte: "Wenn du mir tausend zahlst, bist du frei." Die zweite Überlieferung besagt, dass er frei wird und als Freier stirbt, seinem Herrn der Rest seiner Kitaba-Summe zusteht und das, was darüber hinausgeht, seinen Erben gehört. Dies wurde von 'Ali, Ibn Mas'ud und Mu'awiya (3) überliefert. Dies vertraten auch 'Ata', al-Hasan, Tawus, Schurayh, al-Nakha'i, al-Thawri, al-Hasan ibn Salih, Malik, Ishaq und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y), außer dass Abu Hanifa sagte: Er wird im letzten Teil seines Lebens frei. Dies ist die Ansicht von al-Qadi. Die Begründung für diese Überlieferung ist das, was wir ihr (4) bei der vorangegangenen Frage vorangestellt haben, sowie der Umstand, dass es sich um einen Austauschvertrag handelt, der nicht durch den Tod eines der beiden Vertragsparteien aufgelöst wird, weshalb er auch nicht durch den Tod des anderen aufgelöst wird, wie beim Kaufvertrag. Auch ist der Sklave einer derjenigen, durch die die Kitaba vollzogen wurde (5), daher wird sie durch seinen Tod nicht aufgelöst, wie es beim Herrn der Fall wäre. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen. Die Kitaba unterscheidet sich vom Kaufvertrag dadurch, dass keine der beiden Vertragsparteien Gegenstand des Vertrags ist und sich der Vertrag nicht auf deren physische Identität bezieht, daher wird er nicht durch deren Untergang aufgelöst. Der Mukatab hingegen ist der Gegenstand des Vertrags, und der Vertrag bezieht sich (6) auf seine Person; wenn er also vor der Vollendung (7)
(1) Al-Baihaqi überlieferte dies von ihnen in: Kapitel über den Tod des Mukatab, aus dem Buch der Mukatab. Al-Sunan al-Kubra 10/331, 332. Und Ibn Abi Schaiba in: Kapitel über einen Mukatab, der starb und freie Kinder hinterließ, aus dem Buch der Kaufverträge und Rechtsprechungen. Al-Musannaf 6/416. Von Zaid überlieferte es 'Abd al-Razzaq in: Kapitel über das Erbe der Kinder eines Mukatab, der freie Kinder hat, aus dem Buch der Mukatab. Al-Musannaf 8/392. (2) In A, M: "idha". (3) 'Abd al-Razzaq überlieferte dies von ihnen in: Kapitel über das Erbe der Kinder eines Mukatab..., aus dem Buch der Mukatab. Al-Musannaf 8/391, 393, 394. Al-Baihaqi überlieferte es von 'Ali und Mu'awiya in: Kapitel über den Tod des Mukatab, aus dem Buch der Mukatab. Al-Sunan al-Kubra 10/331, 332. Von Ibn Mas'ud überlieferte es Ibn Abi Schaiba in: Kapitel über einen Mukatab, der starb und freie Kinder hinterließ, aus dem Buch der Kaufverträge und Rechtsprechungen. Al-Musannaf 6/415-417. (4) In M ausgelassen. (5) In B, M: "kitaba". (6) In M: "yata'allaqu". (7) In B: "itmam".
مات رَقِيقًا، فانْفَسَختِ الكِتابةُ بمَوْتِه، وكان ما فى يَدِه لسَيِّدِه. وإِنْ قُلُنا: إنَّه عَتَقَ بملكِ ما يُؤَدِّى. فقد مات حُرًّا، وعليه لسَيِّدِه بَقِيَّةُ كِتابتهِ؛ لأَنَّه دَيْنٌ له عليه، والباقِى لوَرَثَتِه. قال القاضى: الأصَحُّ أنَّه تَنْفَسِخُ الكِتابةُ بمَوْتِه، ويموتُ عبدًا، وما فى يَدِه لسَيِّدِه. روَاه الأَثْرَمُ بإسْنادِه عن عمر، وزيِدِ". والزُّهْرِىِّ (١). وبه قال إبراهيمُ، وعمرُ بن عبدِ العزيز، وقَتادةُ، والشافعىُّ؛ لما ذكَرْناه فى التى قبلَها، ولأنَّه مات قبلَ أداءِ مالِ الكتابةِ، فوَجَبَ أن تَنْفَسِخَ، كما لو لم يَكُنْ له مالٌ، ولأنَّه عِتْق عُلِّقَ بشَرْطٍ مُطْلَقٍ، فيَنْقَطِعُ بالموتِ، كما لو قال: إن (٢) أدَّيْتَ إلىَّ ألْفًا، فأنتَ حُرٌّ. والرِّوايةُ الثانية، يَعْتِقُ، ويموتُ حُرًّا، ولسَيِّدِه بَقِيَّةُ كتابتِه، وما فَضَلَ لوَرَثَتِه. رُوِىَ ذلك عن علىٍّ، وابنِ مسعودٍ، ومعاويةَ (٣). وبه قال عَطاءٌ، والحسنُ، وطاوسٌ، وشُرَيحٌ، والنَّخَعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، والحسنُ بن صالحٍ، ومالِكٌ، وإسحاقُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، إِلَّا أَنَّ أبا حنيفةَ قال: يكون حُرًّا فى آخِرِ جُزْءٍ مِن حياتِه. وهذا قولُ القاضى. ووَجْهُ هذه الرِّوايةِ، ما قَدَّمْنا لها (٤) فى التى قبلَها، ولأنَّها مُعاوَضةٌ لا تَنفَسِخُ بمَوْتِ أحَدِ المُتَعاقِدَيْنٍ، فلا تنْفَسِخُ بمَوتِ الآخَرِ، كالبَيْعِ، ولأنَّ العبدَ أحدُ مَنْ تَمّتْ به الكتابةُ (٥)، فلم تَنْفسِخْ بمَوتِه كالسَّيِّدِ. والأُولَى أَوْلَى. وتُفارِقُ الكتابةُ البَيْعَ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ من المُتعاقِديْنِ غيرُ مَعْقُودٍ عليه، ولا يتَعَلَّقُ العَقْدُ بعَيْنِه، فلم يَنْفَسِخْ بتَلَفِه، والمُكاتبُ هو المعقودُ عليه، والعَقْدُ مُتَعَلِّقٌ (٦) بعَيْنِه، فإذا تَلِفَ قبلَ تَمامِ (٧)
(١) وأخرجه عنهم البيهقى؛ فى: باب موت المكاتب، من كتاب المكاتب. السنن الكبرى ١٠/ ٣٣١، ٣٣٢. وابن أبى شيبة، فى: باب فى مكاتب مات وترك ولدا أحرارًا، من كتاب البيوع والأقضية. المصنف ٦/ ٤١٦. وأخرجه عن زيد، عبد الرزاق، فى: باب ميراث ولد المكاتب وله ولد أحرار، من كتاب المكاتب. المصنف ٨/ ٣٩٢.(٢) فى أ، م: "إذا".(٣) أخرجه عنهم عبد الرزاق، فى: باب ميراث ولد المكاتب. . .، من كتاب المكاتب. المصنف ٨/ ٣٩١، ٣٩٣، ٣٩٤. وأخرجه، عن على ومعاوية، البيهقى، فى: باب موت المكاتب، من كتاب المكاتب. السنن الكبرى ١٠/ ٣٣١، ٣٣٢. وعن ابن مسعود، ابن أبى شيبة، فى: باب فى مكاتب مات وترك ولدا أحرارًا، من كتاب البيوع والأقضية. المصنف ٦/ ٤١٥ - ٤١٧.(٤) سقط من: م.(٥) فى ب، م: "كتابة".(٦) فى م: "يتعلق".(٧) فى ب: "إتمام".