Leistung eintritt, wird der Vertrag aufgelöst, so als ob die Verkaufssache vor ihrer Inbesitznahme zugrunde ginge. Zudem starb er, bevor die Bedingung seiner Freiheit eingetreten war, und das Eintreten dieser ist nach seinem Tod nicht mehr möglich (8).
Abschnitt: Wenn (9) er stirbt und kein Vermögen hinterlässt, das den Betrag deckt, so gibt es im Madhhab keinen Widerspruch darüber, dass die Kitaba durch seinen Tod aufgelöst wird, er als Sklave stirbt und das, was er in Händen hielt, seinem Herrn gehört. Dies ist die Ansicht der Gelehrten, die Fatwas erteilen, unter den Imamen der Städte, es sei denn, er stirbt nach der Leistung von drei Vierteln der Kitaba-Summe gemäß Abu Bakr, al-Qadi und denjenigen, die ihnen zustimmten, denn dann stirbt er nach ihrem Rechtsspruch als Freier. Malik sagte: Wenn er ein freies Kind hat, wird die Kitaba aufgelöst; wenn er jedoch ein Sklavenkind (10) in seinem Kitaba-Vertrag hat, wird er gezwungen, das Geld zu zahlen (11), wenn er Vermögen besitzt, und wenn er kein Vermögen besitzt, wird er zum Erwerb und zur Leistung gezwungen. Von 'Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wurde überliefert, dass er in dem Maße frei wird, wie er geleistet hat (12). Von Ibn 'Abbas, möge Allah mit beiden zufrieden sein, wurde überliefert, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Wenn der Mukatab eine Straftat begeht oder eine Erbschaft antritt, erbt er in dem Maße, wie er geleistet hat, und für den Mukatab wird der Anteil dessen gezahlt, was er geleistet hat" (13). Von 'Umar, 'Ali und al-Nakha'i heißt es: Wenn er die Hälfte geleistet hat, trifft ihn keine Sklaverei mehr (14). Ibn Mas'ud sagte: Wenn er den Wert seines eigenen Preises geleistet hat, ist er ein freier Schuldner (15). Wir haben die Antwort auf all diese Aussagen (16) bereits zuvor so dargelegt, dass sich ihre Wiederholung erübrigt, so Allah, der Erhabene, will.
Abschnitt: Die Kitaba wird durch Geistesgestörtheit nicht aufgelöst; denn sie ist ein bindender Vertrag, der durch Geistesgestörtheit nicht aufgelöst wird, wie beim Pfandrecht. Sie unterscheidet sich vom Tod, da sich der Vertrag auf die Person (als physische Entität) bezieht und der Tod diese Person entfallen lässt, im Gegensatz zur Geistesgestörtheit. Zudem besteht das Ziel der Kitaba in der Freiheit, und der Tod widerspricht dem, weshalb die Freilassung durch einen Verstorbenen nicht gültig ist,
(8) In M: "wujudihi". (9) In M: "wa-idha". (10) In B, M: "lahu mamlukun". (11) In M als Zusatz: "kulluhu". (12) Bereits erwähnt in: 9/126 und auf Seite 453. (13) Die Herleitung wurde bereits in 9/126 erwähnt. (14) Bereits erwähnt in: 9/126, und die Herleitung wurde bereits auf Seite 453 erwähnt. (15) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 453 erwähnt. (16) Im Original und A ausgelassen.
الأَدَاءِ، انْفَسَخَ العقدُ، كما لو تَلِفَ المَبِيعُ قبلَ قَبْضِه، ولأنَّه مات قبلَ وُجُودِ شَرْطِ حُرِّيَّتِه، ويتَعَذَّرُ وُجُودُها (٨) بعدَ مَوْتِه.
فصل: وإِنْ (٩) مات ولم يُخَلِّفْ وَفاءً، فلا خِلافَ فى المذهبِ أَنَّ الكِتابةَ تنْفَسِخُ بمَوْتِه، ويَمُوتُ عَبْدًا، وما فى يَدِه لسَيِّدِه. وهو قولُ أهلِ الفَتْوَى من أئِمَّةِ الأَمْصارِ، إِلَّا أَنْ يَمُوتَ بعدَ أداءِ ثلاثةِ أرْبَاعِ الكِتابةِ عندَ أبى بكرٍ والقاضى ومَن وافَقَهُما، فإنَّه يموتُ حُرًّا، فى مُقْتَضَى قَوْلِهم. وقال مالكٌ: إِنْ كان له ولدٌ حُرٌّ، انْفَسَخَتِ الكتابةُ، وإِنْ كان مَمْلوكًا (١٠) فى كِتابَتِه، أُجْبِرَ على دَفْعِ المالِ (١١) إِنْ كان له مالٌ، وإن لم يكُنْ له مالٌ، أُجْبِرَ على الاكْتِسابِ والأداءِ. وقد رُوِىَ عن علىٍّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، أَنَّه يُعْتَقُ منه بقَدْرِ ما أَدَّى (١٢). ورُوِىَ عن ابنِ عباسِ، رَضِىَ اللَّهُ عنهما، أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، قال: "إِذَا أصَابَ الْمُكَاتَبُ حَدًّا، أَوْ مِيرَاثًا، وَرِثَ بِقَدْرِ مَا أدَّى، ويُودَى الْمُكَاتَبُ بِحِصَّةِ مَا أدَّى" (١٣). وعن عمرَ، وعلىٍّ، والنَّخعِىِّ: إذا أدَّى الشَّطر، فلا رِقَّ عليه (١٤). وقال ابنُ مسعودٍ: إذا أدَّى قَدْرَ قِيمَتِه، فهو غَرِيمٌ (١٥). وقد ذكَرْنا الجوابَ عن هذه الأقوالِ كلِّها (١٦) فيما تقَدَّم بما أَغْنَى عن إعادَتِه، إن شاءَ اللَّهُ تعالى.
فصل: ولا تَنْفَسِخُ الكِتابةُ بالجُنُونِ؛ لأنَّها عَقْدٌ لازِمٌ، فلم تَنْفَسِخْ بالجُنُونِ، كالرَّهْنِ، وفارَقَ المَوْتَ؛ لأنَّ العَقْدَ على العَيْنِ، والمَوْتُ يُفَوِّتُ العَيْنَ، بخِلافِ الجُنُونِ، ولأنَّ القَصْدَ من الكِتابةِ العِتْقُ، والموتُ يُنافِيه، ولهذا لا يَصِحُّ عِتْقُ المَيِّتِ،
(٨) فى م: "وجوده".(٩) فى م: "وإذا".(١٠) فى ب، م: "له مملوك".(١١) فى م زيادة: "كله".(١٢) تقدم فى: ٩/ ١٢٦، وصفحة ٤٥٣.(١٣) تقدم تخريجه، فى: ٩/ ١٢٦.(١٤) تقدم فى: ٩/ ١٢٦، وتقدم تخريجه، فى: صفحة ٤٥٣.(١٥) تقدم تخريجه، فى: صفحة ٤٥٣.(١٦) سقط من: الأصل، أ.