und die Geistesgestörtheit widerspricht ihm nicht, was durch die Gültigkeit der Freilassung durch einen Geistesgestörten bewiesen wird. Wenn er ihm daher das Geld leistet, wird er frei, denn wenn der Herr das Geld von ihm entgegennimmt, hat er seinen Anspruch, der ihm zustand, vollständig erfüllt, und er ist berechtigt, das Geld aus seinen Händen anzunehmen, was dessen Befreiung von der Schuld beinhaltet; somit wird er kraft des Vertrages frei. Wenn er es ihm nicht leistet (17), hat der Herr das Recht, ihn vor den Richter zu bringen, und die Kitaba wird durch Zeugenaussage bewiesen; der Richter prüft dann sein Vermögen: Findet er bei ihm Vermögen, so lässt er ihn das Geld der Kitaba übergeben, und er wird frei. Findet er jedoch kein Vermögen bei ihm, so gestattet er ihm (dem Herrn), ihn für unfähig zu erklären und ihn zum Unterhalt für ihn (den Mukatab) zu verpflichten, da er wieder in den Sklavenstatus zurückgekehrt ist. Sollte der Richter danach bei ihm Vermögen finden, das für die Kitaba ausreicht, so erklärt er die Auflösung durch den Herrn für nichtig, da der innere Sachverhalt (18) sich anders darstellte, als er entschieden hatte, weshalb sein Urteil hinfällig wurde, so als ob er sich im Text geirrt und auf Basis von Ijtihad geurteilt hätte; er muss jedoch dem Herrn das zurückerstatten, was dieser seit der Auflösung für ihn ausgegeben hat, da dies im inneren Sachverhalt nicht geschuldet war. Wenn er (der Mukatab) wieder gesund wird und Beweise dafür erbringt, dass er ihm das Kitaba-Geld bereits übergeben hatte, ist die Auflösung durch den Herrn ebenfalls nichtig, wobei er ihm (dem Herrn) das, was er für ihn ausgegeben hat, nicht erstatten muss; denn er gab für ihn aus, obwohl er um seine Freiheit wusste, handelte also freiwillig und kann es daher nicht zurückfordern. Es ist angebracht, dass der Richter den Herrn einen Eid schwören lässt, dass er das Kitaba-Geld nicht bereits erhalten hat. Dies ist die Ansicht der Anhänger von al-Shafi'i. Unsere Anhänger haben dies nicht erwähnt, doch ist es gut, da [es möglich ist, dass er es] (19) erhalten hat, der Geistesgestörte sich aber nicht selbst ausdrücken kann, um dies zu behaupten, weshalb der Richter an seine Stelle tritt, um ihn einen Eid darüber schwören zu lassen.
Abschnitt: Die Tötung eines Mukatab ist hinsichtlich der Auflösung der Kitaba seinem Tod gleichgestellt, gemäß der Meinungsverschiedenheit, die wir bereits dargelegt haben, unabhängig davon, ob der Mörder der Herr oder ein Außenstehender ist. Es gibt kein Qisas (Vergeltung) für seinen freien Mörder, denn der Mukatab ist ein Sklave, solange noch ein Dirham von ihm geschuldet wird. Wenn der Mörder sein Herr ist und er (der Mukatab) kein Vermögen hinterlässt, das den Betrag deckt, wird die Kitaba aufgelöst, und was er in Händen hielt, fällt an seinen Herrn zurück, ohne dass er zu etwas verpflichtet wäre, denn wäre er zu etwas verpflichtet, dann gegenüber sich selbst. Wenn nun gesagt wird: Der Mörder hat durch die Tötung keinen Anspruch auf etwas aus dem Nachlass des Getöteten. So sagen wir: Hier fällt das Vermögen des Mukatab nicht als Erbe an ihn zurück, sondern kraft seines Eigentumsrechts an ihm durch das Erlöschen der Kitaba. Dem Mörder wird nur das Erbe explizit verwehrt. Siehst du nicht, dass wenn jemand, dem ein aufgeschobener Anspruch zusteht, denjenigen tötet, der die Schuld trägt, sein Anspruch fällig wird, gemäß einer Überlieferung? Und wenn die Umm al-Walad ihren Herrn tötet...
(17) Weggelassen aus M. (18) Im Original: "al-batil" (das Ungültige). Ein Schreibfehler. (19) Weggelassen aus M. (20) In B und M: "wa-fi".
والجُنُونُ لا يُنافِيه، بدليلِ صِحَّةِ عِتْقِ المَجْنُونِ. فعلى هذا، إِنْ أَدَّى إليه المالَ، عَتَقَ؛ لأنَّ السَّيِّدَ إذا قَبَضَ منه، فقد اسْتَوْفَى حَقَّه الذى كان عليه، وله أخْذُ المالِ مِن يَدِه، فيتَضَمَّنُ ذلك بَراءَتَه من المالِ، فيَعْتِقُ بحُكْمِ العَقْدِ، وإن لم يُؤَدِّ إليه (١٧)، كان للسَّيِّدِ أن يُحْضِرَه عندَ الحاكمِ، وَتَثْبُتُ الكِتابةُ بالبَيِّنَةِ، فيَبْحَثُ الحاكمُ عن مالِه، فإنْ وَجَدَ له مالًا، سَلَّمَه فى الكِتابةِ، وعَتَقَ، وإن لم يَجِدْ له مالًا، جَعَلَ له أَنْ يُعَجِّزَه، ويُلْزِمَه الإِنْفاقَ عليه؛ لأَنَّه عادَ قِنًّا، ثمَّ إِنْ وَجَدَ له الحاكمُ بعدَ ذلك مالًا يَفِى بمالِ الكِتابةِ، أَبْطَلَ فَسْخَ السَّيِّدَ؛ لأنَّ الباطِنَ (١٨) بان بخِلافِ ما حَكَمَ به، فبَطَلَ حُكْمُه، كما إذا أخْطَأَ النَّصَّ وحَكَمَ بالاجْتِهادِ، إِلَّا أنَّه يَرُدُّ على السَّيِّدَ ما أَنْفَقَه مِن حينِ الفَسْخِ؛ لأَنَّه لم يَكُنْ مُسْتَحَقًّا عليه فى الباطِنِ. وإن أفَاقَ، فأقامَ البَيِّنَةً أنَّه كان قد دَفَعَ إليه مالَ الكِتابةِ، بَطَلَ أيضًا فَسْخُ السَّيِّدِ، ولا يَرُدُّ عليه ما أَنْفَقَهَ؛ لأَنَّه أَنْفَقَ عليه مع عِلْمِه بحُرِّيَّتِه، فكان مُتَطَوِّعًا بذلك، فلم يَرْجِعْ به. ويَنْبَغِى أَنْ يَسْتَحْلِفَ السَّيِّدَ الحاكمُ، أَنَّهُ ما اسْتَوْفَى مالَ الكِتابةِ. وهذا قولُ أصْحابِ الشافعىِّ. ولم يَذْكُرْه أصحابُنا، وهو حَسَنٌ؛ لأَنَّه [يَحْتَمِلُ أَنَّهُ] (١٩) اسْتَوْفاهُ، والمَجْنُونُ لا يُعْبِّرُ عن نَفسِه فيَدَّعِيه، فيقومُ الحاكمُ مَقامَه فى اسْتِحْلافِه عليه.
فصل: وقَتْلُ المُكاتَبِ كمَوْتِه، فى انْفِساخِ الكِتابةِ، على ما أسْلَفْنا من الخِلافِ، سواءٌ كان القاتلُ السَّيِّدَ أو الأجْنَبِىَّ. ولا قِصاصَ على قاتِلِه الحُرِّ؛ لأنَّ المُكاتَبَ عَبْدٌ ما بَقِىَ عليه دِرْهَمٌ. فإِنَّ كان القاتلُ سَيِّدَه ولم يُخَلِّفْ وَفاءً، انْفَسَخَتِ الكِتابةُ، وعاد ما فى يَدِه إلى سَيِّدِه، ولم يَجِبْ عليه شىءٌ؛ لأَنَّه لو وَجَبَ لوَجَبَ له. فإِن قيل: فالقاتِلُ لا يَسْتَحِقُّ بالقَتْلِ شيئًا مِن تَركَةِ المَقْتولِ. قُلْنا: ههنا لا يَرْجِعُ إليه مالُ المُكاتَبِ مِيراثًا، بل بِحُكْم مِلْكِه عليه، لزَوَالِ الكِتابةِ، وإنَّما يُمْنَعُ القاتلُ المِيراثَ خاصَّةً، ألا تَرَى أَنَّ مَنْ له دَيْنٌ مُؤَجَّل، إذا قَتَلَ مَنْ عليه الحَقُّ، حَلَّ دَيْنُه، فى (٢٠) رِوَايةٍ، وأُمَّ الوَلَدِ إذا قَتَلَتْ سَيِّدَها
(١٧) سقط من: م.(١٨) فى الأصل: "الباطل". تحريف.(١٩) سقط من: م.(٢٠) فى ب، م: "وفى".