frei. Wenn der Mukatab ein Vermögen hinterlassen hat und wir sagen: Die Kitaba wird durch seinen Tod aufgelöst, dann gilt dasselbe Urteil. Wenn wir aber sagen: Sie wird durch seinen Tod nicht aufgelöst (21), dann steht ihm (dem Erben des Mukatab) der Wert (der Kitaba) gegenüber seinem Herrn zu, der an seine Erben ausgezahlt wird, so als ob das Vergehen zu Lebzeiten einige seiner Körperteile betroffen hätte. Wenn die Tilgung durch die Verpflichtung zur Zahlung des Wertes erreicht werden kann und nicht ohne sie, so ist sie verpflichtend, so als ob er ein Vermögen hinterlassen hätte, denn das Wergeld des Getöteten ist wie sein Nachlass in Bezug auf die Tilgung seiner Schulden daraus und dessen Aufteilung unter seinen Erben (22) gemäß den religiösen Erbbestimmungen Gottes des Erhabenen. Es gibt, was wir erwähnt haben, keinen Unterschied, ob er einen Erben (23) hinterlässt oder keinen Erben hinterlässt. Al-Qadi erwähnte, dass wenn er keinen anderen Erben als seinen Herrn hinterlässt, der Wert in keinem Fall gegen ihn (den Herrn) geltend gemacht werden kann. Wir sagen: Wer keinen Erben hat, dessen Vermögen wird an die Muslime ausgezahlt, und sein Herr hat keinen Anspruch darauf, denn die Auszahlung an seinen Herrn würde auf dem Wege der Erbschaft erfolgen, und der Mörder hat kein Erbrecht. Wenn der Mörder ein Außenstehender ist, ist der Wert gegenüber seinem Herrn verpflichtend, außer in dem Fall, in dem die Kitaba nicht aufgelöst wird; denn dann ist er gegenüber seinen Erben verpflichtend. Und Gott weiß es am besten.
1983 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn der Herr stirbt, bleibt der Sklave in seiner Kitaba, und das, was er bereits geleistet hat, wird unter den Erben seines Herrn gemäß den Erbregeln aufgeteilt).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kitaba durch den Tod des Herrn nicht aufgelöst wird; uns ist hierüber kein Widerspruch unter den Gelehrten bekannt. Dies liegt daran, dass es ein von seiner Seite aus bindender Vertrag ist, für den es keinen Weg zur Auflösung gibt, weshalb er nicht durch seinen Tod aufgelöst wird, wie bei einem Verkauf oder einem Mietvertrag. Wenn dies feststeht, so leistet der Mukatab seine Raten, und was noch von ihnen übrig ist, an dessen Erben, denn es ist eine Schuld gegenüber ihrem Erblasser, die unter ihnen nach dem Maß ihrer Erbteile aufgeteilt wird, wie alle seine anderen Schulden. Wenn er Söhne und Töchter hat, so erhält der Sohn den Anteil von zwei Töchtern. Er wird erst frei, wenn er jedem Anspruchsberechtigten sein Recht gegeben hat. Wenn er nur an einige von ihnen geleistet hat, nicht aber an andere, wird er nicht frei, so als ob er (der Sklave) mehreren Teilhabern gehörte und er nur an einige von ihnen geleistet hätte. Wenn einer von ihnen abwesend war und einen Stellvertreter hatte, zahlt er dessen Anteil an dessen Stellvertreter; wenn er keinen Stellvertreter hatte, zahlt er dessen Anteil an den Richter und wird frei. Wenn er unter Vormundschaft steht, zahlt er dessen Anteil an dessen Vormund, entweder dessen Sohn, dessen Testamentsvollstrecker, den Richter oder dessen Treuhänder. Wenn er zwei Testamentsvollstrecker hat, wird er nicht befreit, außer durch die Zahlung an beide zusammen.
(21) Weggelassen aus dem Original, A und B. (22) In B: "warithihi" (sein Erbe). (23) In M: "tawaratha" (sie erbten einander).
عَتَقَتْ. وإن كان المُكاتَبُ قد خَلَّفَ وَفاءً، وقُلْنا: إِنَّ الكِتابةَ تَنْفَسِخُ بمَوْتِه. فالحُكْمُ كذلك. وإن قُلْنا: لا تَنْفَسِخُ بمَوْتِه (٢١). فله القِيمَةُ على سَيِّدِه، تُصْرَفُ إلى وَرَثَتِه، كما لو كانت الجِنايةُ على بعضِ أطْرافِه فى حياتِه. فإن كان الوَفاءُ يَحْصُلُ بإيجابِ القِيمَةِ، ولا يَحْصُلُ بدُونِها، وجَبَتْ، كما لو خَلَّفَ وَفاءً؛ لأنَّ دِيَةَ المَقْتُولِ كتَركِتِه، فى قَضاءِ دُيُونِه منها، وانْصِرافِها إلى وُرَّاثِه (٢٢) بينَهم على فَرائضِ اللَّه تعالى. ولا فَرْقَ، فيما ذكَرْنا، بين أَنْ يُخَلِّفَ وارِثًا (٢٣) أو لا يُخَلِّفَ وارِثًا. وذَكَرَ القاضى، أنَّه إذا لم يُخَلِّفْ وارِثًا سِوَى سَيِّدِه، لم تَجِبِ القِيمَةُ عليه بحالٍ. ولَنا، أَنَّ مَنْ لا وارِثَ له، يُصْرَفُ مالُه إلى المسلمينَ، ولا حَقَّ لسَيِّدِه فيه؛ لأنَّ صَرْفَه إلى سَيِّدِه بطَرِيقِ الإِرْثِ، والقاتِلُ لا مِيراثَ له. وإن كان القاتلُ أجْنَبِيًّا، وجَبَتِ القِيمَةُ لسَيِّدِه، إِلَّا فى المَوْضِعِ الذى لا تَنْفَسِخُ الكِتابةُ، فإنَّها تَجِبُ لوَرَثَتِه. واللَّهُ أعلمُ.
١٩٨٣ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا مَاتَ السَّيِّدُ، كَانَ الْعَبْدُ عَلَى كِتَابَتِهِ، وَمَا أَدَّى فَبَيْنَ وَرَثَةِ سَيِّدهِ، مَقْسُومًا كَالْمِيرَاثِ)
وجملةُ ذلك أَنَّ الكِتابةَ لا تَنْفَسِخُ بمَوْتِ السَّيِّدِ، لا نعلمُ فيه بين أهلِ العلمِ خِلافًا؛ وذلك لأَنَّه عَقْدٌ لازِمٌ من جِهَتِه، لا سَبِيلَ إلى فَسْخِه، فلم يَنْفَسِخْ بمَوْتِه، كالبيعِ والإِجارةِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإِنَّ المُكاتَبَ يُؤَدِّى نُجُومَه، وما بَقِىَ منها، إلى ورَثَتِه؛ لأَنَّه دَيْنٌ لمَوْرُوثِهِم، ويكونُ مَقْسُومًا بينَهم على قَدْرِ مَوارِيثِهم، كسائرِ دُيُونِه؛ فإنْ كان له أولادٌ ذُكورٌ وإناثٌ، فللذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الأُنْثَيَيْنِ. ولا يَعْتِقُ حتى يُودِّىَ إلى كلِّ ذِى حَقٍّ حَقَّه، فإن أدَّى إلى بعضِهِم دونْ بعض، لم يَعْتِقْ، كما لو كان بينَ شُرَكَاءَ، فأدَّى إلى بعضِهم، فإنْ كان بعضُهم غائِبًا، وكان له وَكِيلٌ، دَفَعَ نَصِيبَه إلى وكِيله، وإِنْ لم يكُنْ له وكيلٌ، دَفَعَ نَصيبَه إلى الحاكمِ، وعَتَقَ. وإن كان مُوَلَّيًا عليه، دَفَعَ نَصِيبَه إلى وَلِيِّه؛ إمَّا ابْنِه أو وَصِيِّه أو الحاكمِ أو أمِينه. فإن كان له وَصِيَّانِ، لم يَبْرَأْ إِلَّا بالدَّفعِ إليهما معًا. وإن كان
(٢١) سقط من: الأصل، أ، ب.(٢٢) فى ب: "وارثه".(٢٣) فى م: "توارثا".