Er hat ihm jedoch lediglich das Geld vermacht, das auf ihm lastet. Sollte er zahlungsunfähig werden und in die Sklaverei zurückkehren, kehrt er als Sklave zu den Erben zurück, und dasjenige, was der Vermächtnisnehmer (9) von dem Geld bereits in Empfang genommen hat, gehört ihm; denn er hat es aufgrund einer rechtmäßigen testamentarischen Verfügung in Empfang genommen. Die Entscheidung über seine Zahlungsunfähigkeit liegt bei den Erben; denn das Recht wurde durch seine Zahlungsunfähigkeit für sie begründet (10), und der Sklave gehört nun ihnen, daher liegt die Wahl diesbezüglich bei ihnen. Was den Vermächtnisnehmer betrifft, so erlischt sein Recht und sein Vermächtnis durch die Zahlungsunfähigkeit des Sklaven, und er hat daran kein Recht mehr. Wenn er das Kitaba-Vermögen den Bedürftigen vermacht und einem Mann testamentarisch die Anweisung gibt, es entgegenzunehmen und unter ihnen zu verteilen, so ist dies gültig. Sobald er das Geld an den Bevollmächtigten (11) aushändigt, ist er davon befreit und wird frei. Wenn er ihn jedoch von der Schuld befreit, ist er nicht befreit; denn das Recht steht einem anderen zu. Wenn der Mukatab das Geld an die Bedürftigen auszahlt, ist er davon nicht befreit und wird nicht frei; denn die Bestimmung obliegt dem Bevollmächtigten, nicht ihm. Wenn er testamentarisch verfügt, das Geld an seine Gläubiger auszuzahlen, ist die Tilgung (der Schuld) damit festgelegt, so als hätte er es als Geschenk an ihn vermacht. Wenn er jedoch nur allgemein die Tilgung seiner Schulden vermachte (12), ist es für den Mukatab erforderlich, die Erben und den Bevollmächtigten bei der Schuldentilgung zusammenzubringen und es in ihrer Anwesenheit an sie auszuzahlen; denn das Geld gehört den Erben, und sie haben das Recht, die Schuld davon oder aus anderem Vermögen zu tilgen. Auch dem Bevollmächtigten (13) steht ein Recht bei der Schuldentilgung zu; denn er (14) kann sie an der Verfügung über den Nachlass vor der Schuldentilgung hindern.
Abschnitt: Wenn ein Mann stirbt und zwei Söhne sowie einen Sklaven hinterlässt und der Sklave behauptet, sein Herr habe einen Kitaba-Vertrag mit ihm geschlossen, und beide (Söhne) bestätigen dies, so ist der Kitaba-Vertrag rechtsgültig; denn das Recht liegt bei ihnen beiden. Wenn sie es jedoch leugnen und er Beweise für seine Behauptung vorlegen kann, ist der Kitaba-Vertrag rechtsgültig und er wird durch die Leistung an sie frei. Wenn er zahlungsunfähig wird, können sie ihn in die Sklaverei zurückführen. Wenn sie ihn nicht für zahlungsunfähig erklären und Geduld mit ihm haben, steht ihnen das Recht zur Vertragsauflösung nicht zu. Wenn einer von ihnen ihn für zahlungsunfähig erklärt, der andere dies jedoch ablehnt, bleibt die Hälfte des Sklaven im Kitaba-Vertrag, während die andere Hälfte wieder in den Status der Sklaverei zurückfällt. Wenn er keine Beweise vorlegen kann, so gilt die Aussage der beiden zusammen mit ihren Eiden; denn der Grundzustand ist der Fortbestand der Sklaverei und das Nichtbestehen des Kitaba-Vertrags. Ihre Eide (15) beziehen sich dabei auf die Verneinung des Wissens, indem sie bei Allah schwören,
(9) In M, an addition: "al-waṣī". (10) In A and B: "yathbut". (11) In B: "al-mūṣā". (12) In M: "awṣā". (13) In B: "wa-al-mūṣā". (14) In B and M: "lahum". (15) In M: "aymānihim".
وإنما وَصَّى له بالمالَ الذى عليه. وإن عَجَزَ، ورُدَّ فى الرِّفِّ، عاد عَبْدًا للوَرَثةِ، وما قَبَضَه (٩) المُوصَى له من المالِ، فهو له؛ لأَنَّه قَبَضَه بحُكْمِ الوَصِيَّةِ الصَّحيحةِ، والأمْرُ فى تَعْجِيزِه إلى الوَرَثةِ؛ لأنَّ الحَقَّ ثَبَتَ (١٠) لهم بتَعْجِيزِه، ويَصِيرُ العبدُ لهم، فكانت الخِيَرَةُ فى ذلك إليهم. وأمَّا المُوصَى له، فإِنَّ حَقَّه ووَصِيَّتَه تَبْطُلُ بتَعْجِيزِه، فلم يَكُنْ له فى ذلك حَقٌّ. وإن وَصَّى بمالِ الكِتابةِ للمَساكِينِ، ووَصَّى إلى رجلٍ بقَبْضِه وتَفْرِيقِه بينَهم، صَحَّ. ومتى سَلَّمَ المالَ إلى الوَصِىِّ (١١)، بَرِئَ، وعَتَقَ. وإن أبْرَأهُ منه لم يَبْرَأْ؛ لأنَّ الحَقَّ لغيرِه. وإن دَفَعَه المُكاتَبُ إلى المَساكِينِ، لم يَبْرَأْ منه، ولم يَعْتِقْ؛ لأنَّ التَّعْيِينَ إلى الوَصِىِّ دُونَه. وإِنْ وَصَّى بِدَفْعِ المالِ إلى غُرَمائِه، تَعَيَّنَ القَضَاءُ منه، كما لو وَصَّى به عَطِيّةً له. فإن كان إنَّما وَصّى (١٢) بقَضَاءِ دُيُونِه مُطْلَقًا، كان على المُكاتَبِ أن يَجْمعَ بينَ الوَرَثةِ والوَصِىِّ بقَضَاءِ الدَّيْنِ، ويَدْفَعَه إليهم بحَضْرَتِه؛ لأنَّ المالَ للوَرَثةِ، ولهم أَنْ يَقْضُوا الدَّيْنَ منه ومِن غيرِه، وللوَصِىِّ (١٣) فى قَضَاءِ الدَّيْنِ حَقٌّ فيه؛ لأنَّ له (١٤) مَنْعَهم من التَّصَرُفِ فى التَّرِكَةِ قبلَ قَضاءِ الدَّيْنِ.
فصل: إذا مات رجلٌ، وخَلَّفَ ابْنَيْنِ وعَبْدًا، فادَّعَى العبدُ أَنَّ سَيِّدَه كاتَبَه، فصَدَّقَاه، ثَبَتَتِ الكِتابةُ؛ لأنَّ الحَقَّ لهما. وإن أنْكَرَاهُ، وكانت له بَيِّنَةٌ بدَعْواهُ، ثَبَتَتِ الكِتابةُ، وعَتَقَ بالأدَاءِ إليهما. وإن عَجَزَ، فلهما رَدُّه إلى الرِّقِّ. وإِنْ لم يُعَجِّزَاه، وصَبَرَا عليه، لم يَمْلِكِ الفَسْخَ. وإن عَجَّزَه أحَدُهما، وأُبى الآخَر تَعْجِيزَه، بَقِىَ نِصْفُه على الكِتابةِ، وعاد نِصْفُه الآخَرُ رَقِيقًا. وإن لم تكُنْ له بَيِّنَةٌ، فالقولُ قولُهما مع أَيْمانِهِما؛ لأنَّ الأصْلَ بَقَاءُ الرِّقِّ، وعَدَمُ الكِتابةِ، وتكونُ أَيْمانُهما (١٥) على نَفْىِ العِلْمِ، فيَحْلِفانِ باللَّهِ
(٩) فى م زيادة: "الوصى".(١٠) فى أ، ب: "يثبت".(١١) فى ب: "الموصى".(١٢) فى م: "أوصى".(١٣) فى ب: "والموصى".(١٤) فى ب، م: "لهم".(١٥) فى م: "أيمانهم".