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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 477Abschnitt

Übersetzung · DE

Es unterscheidet sich vom Darlehen, denn dieses ist ein zulässiger Vertrag von Seiten des Darlehensgebers; wann immer er will, kann er die Rückzahlung fordern und den Schuldner an der Reise hindern, bevor er sie erfüllt hat. Das Reiseverbot ergibt sich also ohne eine entsprechende Bedingung, anders als beim Kitaba-Vertrag, denn der Eigentümer kann ihn nicht ohne eine solche Bedingung an der Reise hindern. In dieser Bedingung liegt der Schutz seines Sklaven und seines Vermögens, daher darf er nicht daran gehindert werden, dies sicherzustellen (12). Dies ist – so Gott, der Erhabene, will – die korrektere und vorzüglichere Ansicht. Nach dieser Auffassung darf sein Eigentümer ihn an der Reise hindern. Reist er dennoch ohne dessen Erlaubnis, so darf er ihn zurückholen, falls ihm dies möglich ist. Ist ihm die Rückholung nicht möglich, so ist es denkbar, dass er ihn für unfähig erklären und ihn in die Knechtschaft zurückführen darf, da er die Bedingungen, die er ihm auferlegt hat, nicht erfüllt hat; dies ist so, als ob er die Raten des Kitaba-Vertrags nicht beglichen hätte. Es ist jedoch auch denkbar, dass er dazu nicht befugt ist, da er ein Mukatab mit einem gültigen Kitaba-Vertrag ist, dessen Unvermögen nicht zutage getreten ist, weshalb er ihn nicht für unfähig erklären darf, so als hätte er keine Bedingung (13) mit ihm vereinbart.

Abschnitt: Wenn er in seinem Kitaba-Vertrag zur Bedingung macht, dass er die Menschen nicht um etwas bitten darf (14), sagte Ahmad: Jabir ibn Abd Allah sagte: Sie sind an ihre Bedingungen gebunden. Wenn du siehst, dass er bittet, verbiete es ihm; wenn er sagt: "Ich werde es nicht wieder tun", so entbindet ihn das nicht von seinem Kitaba-Vertrag beim ersten Mal. Das Offensichtliche hierbei ist, dass die Bedingung gültig und verpflichtend ist und er ihn bei einem einmaligen Verstoß nicht für unfähig erklärt, wohl aber bei einem zweimaligen oder häufigeren Verstoß. Abu Bakr sagte: Wenn er sieht, dass er wiederholt bittet, erklärt er ihn für unfähig, so wie wenn eine Rate nach der anderen fällig wird, erklärt er ihn für unfähig. Er bewertete den Verstoß bei zwei Gelegenheiten wie das Fälligwerden (15) von zwei Raten. Die Bedingung ist nur gültig aufgrund des Ausspruchs des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –: „Die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden.“ Zudem hat er darin einen Nutzen und ein berechtigtes Interesse, nämlich dass er den Menschen nicht zur Last fällt und sich nicht von ihren Almosen und ihrem Schmutz ernährt. Abu al-Khattab erwähnte, dass die Bedingung nicht gültig ist, weil Gott, der Erhabene, dem Mukatab einen Anteil an den Almosen zugewiesen hat, durch Sein Wort – der Erhabene –: {„und für die Freilassung von Sklaven“} (16). Dies sind die Mukatabun, daher ist die Bedingung, das Einfordern dessen zu unterlassen, was Gott der Erhabene für ihn vorgesehen hat, nicht gültig (17).

1986 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und er darf nicht heiraten, außer mit der Erlaubnis seines Eigentümers.)

Dies ist die Lehrmeinung von al-Hasan, Malik, al-Layth, Ibn Abi Layla, Abu Hanifa, al-Shafi'i und Abu

Anmerkungen

(12) In the original: "takhlīṣuhu". (13) In the original: "yashruṭ". (14) Omitted from M. (15) In the original: "wa-al-ḥukm". (16) Sūrat al-Tawba 60. (17) Omitted from the original.

Arabisch (Quelle)

ويُفارِقُ القَرْضَ، فإنَّه عَقْدٌ جائِزٌ من جانِبِ المُقْرِضِ، متى شاءَ طالَبَ بأَخْذِه، ومَنَعَ الغَرِيمَ السَّفرَ قبلَ إِيفائِه، فكان المَنْعُ مِن السَّفَرِ حاصِلًا بدُون شَرْطِه، بخِلافِ الكِتابةِ، فإنَّه لا يُمْكِنُ السَّيِّدَ مَنْعُه مِن السَّفَرِ إِلَّا بشَرْطِه، وفيه حِفْظُ عَبْدِه ومالِه، فلا يُمْنَعُ مِن تَحْصِيلِه (١٢). وهِذا أصَحُّ، إن شاءَ اللَّه تعالى، وأوْلَى. فعلى هذا الوَجْهِ، لسَيِّدِه مَنْعُه من السَّفَرِ، فإن سافرَ بغيرِ إذْنِه، فله رَدُّه، إِنْ أمْكَنَه، وإن لم يُمْكِنْه رَدُّه، احْتَمَلَ أَنَّ له تَعْجِيزَه، ورَدَّه إلى الرِّقِّ؛ لأَنَّه لم يَفِ بما شَرَطَه عليه، أشْبَهَ ما لو لم يَفِ بأداءِ الكِتابةِ. واحْتَمَلَ أَنْ لا يَمْلِكَ ذلك؛ لأَنَّه مُكاتَبٌ كِتابةً صَحِيحةً، لم يَظْهَرْ عَجْزُه، فلم يَمْلِكْ تَعْجِيزَه، كما لو لم يَشْتَرِطْ (١٣) عليه.

فصل: وإن شَرَطَ فى كِتابَتِه أَنْ لا يسْأَل النَّاسَ (١٤)، فقال أحمدُ: قال جابرُ بنُ عبدِ اللَّه: هم على شُرُوطِهِما، إِنْ رَأيْتَه يَسْأَلُ تَنْهاهُ، فإن قال: لا أَعُودُ. لم يَرُدَّه عن كِتابَتِه فى مَرَّةٍ. فظاهِرُ هذا أَنَّ الشَّرْطَ صَحِيحٌ لازمٌ، وأنَّه إِنْ خالفَ مَرّةً، لم يُعَجِّزْه، وإن خالَفَ مَرَّتَيْنِ أو أكثرَ، فله تَعْجِيزُه. قال أبو بكرٍ: إذا رآه يَسْأَلُ مَرَّة فى مرةٍ، عَجَّزَه، كما إذا حَلَّ نَجْمٌ فى نَجْمٍ، عَجّزَه. فاعْتَبَر المُخالَفةَ فى مَرَّتَيْنِ كحُلُولِ (١٥) نجْمَيْنِ. وإنَّما صَحَّ الشَّرْطُ؛ لقولِه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "المُسْلِمُونَ على شُرُطِهِم". ولأنَّ له فى هذا فائِدةً وغَرَضًا صَحِيحًا، وهو أن لا يكونَ كَلًّا على الناسِ، ولا يُطْعِمَه من صَدَقَتِهم وأَوْساخِهم. وذكر أبو الخَطَّابِ، أنَّه لا يَصِحُّ الشَّرْط؛ لأنَّ اللَّه تعالى جَعَلَ للمُكاتَبِ سَهْمًا من الصَّدَقةِ، بقولِه تعالى: {وَفِى الرِّقَابِ} (١٦). وهم المُكاتَبُونَ، فلم يَصِحَّ اشْتِراطُ تَرْكِ (١٧) طَلَبِ ما جَعَلَه اللَّه تعالى له (١٧).

١٩٨٦ - مسألة؛ قال: (وَلَيْسَ لَهُ أَنْ يَتَزَوَّجَ إِلَّا بإِذْنِ سَيِّدهِ)

وهذا قولُ الحسنِ، ومالكٍ، واللَّيْثِ، وابنِ أبى لَيْلَى، وأبى حنيفةَ، والشافعىِّ، وأبى

Anmerkungen

(١٢) فى الأصل: "تخليصه".(١٣) فى الأصل: "يشرط".(١٤) سقط من: م.(١٥) فى الأصل: "والحكم".(١٦) سورة التوبة ٦٠.(١٧) سقط من: الأصل.

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