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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 478Abschnitt

Übersetzung · DE

Yusuf. Al-Hasan ibn Salih sagte: Dies ist ihm gestattet, da es ein Vertrag auf Gegenseitigkeit ist, ähnlich dem Verkauf. Wir hingegen berufen uns auf das Wort des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –: „Welcher Sklave auch immer ohne die Erlaubnis seiner Herren heiratet, der ist ein Unzüchtiger.“ (1) Zudem entsteht dem Eigentümer hierdurch ein Schaden; denn womöglich wird er zahlungsunfähig, womit er zu ihm mit gemindertem Wert zurückkehrt, und er muss die Brautgabe (Mahr) sowie den Unterhalt aus seinem Verdienst leisten, wodurch er unfähig wird, seine Raten zu bezahlen. Deshalb wird ihm dies untersagt, wie es auch bei der Schenkung untersagt ist. Wenn dies feststeht, so ist seine Eheschließung, sollte er dennoch heiraten, nicht gültig. Al-Thawri sagte: Seine Ehe ist schwebend; wenn er zahlt, stellt sich heraus, dass sie gültig war, und wenn er unfähig wird, ist seine Ehe ungültig. Wir berufen uns auf den Überlieferungsbericht (Khabar) sowie darauf, dass es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, das ihm wegen der Schadensgefahr untersagt wurde, weshalb es nicht gültig ist, ähnlich wie die Schenkung. Was er angeführt hat, hat keine Grundlage. Wenn dies feststeht, werden die Eheleute getrennt; sollte dies vor dem Vollzug der Ehe geschehen, so gebührt ihr keine Brautgabe. Sollte dies danach geschehen, so schuldet er eine Brautgabe, wie sie einer ihresgleichen gebührt, die aus seinem Verdienst zu leisten ist, da dies einer von ihm begangenen Rechtsverletzung gleichkommt. Sollte sie ein Kind zur Welt bringen, so wird ihm dessen Abstammung zugeschrieben, da dies aus einem Beischlaf in einer ungültigen Ehe stammt. Wenn die Frau eine Freie ist, so ist das Kind frei; wenn sie eine Sklavin ist, so ist ihr Kind der Sklave ihres Eigentümers. Wenn er (sein Eigentümer) ihm jedoch die Erlaubnis zur Eheschließung erteilt hat, so ist sie gemäß ihrer aller Lehrmeinung gültig, denn der Bericht deutet durch seinen Sinngehalt (Mafhum) auf die Gültigkeit seiner Eheschließung hin, wenn ihm diese erlaubt wurde (3). Zudem besteht das Verbot seiner Eheschließung zum Schutz des Rechts seines Eigentümers; wird ihm also die Erlaubnis erteilt, entfällt das Hindernis. Und da es gültig wäre, wenn er seinem leibeigenen Sklaven die Eheschließung erlauben würde, so ist dies beim Mukatab erst recht der Fall.

Abschnitt: Er darf keine Konkubine ohne die Erlaubnis seines Eigentümers nehmen, da (4) sein Eigentumsrecht unvollständig ist. Al-Zuhri sagte: Es gebührt seinen Angehörigen nicht, ihn von der Konkubinage abzuhalten. Wir entgegnen: Sein Eigentumsrecht ist mangelhaft und stellt für den Eigentümer einen Schaden dar, daher ist es ihm untersagt, wie bei der Eheschließung. Der Beweis für den Schaden hierbei ist: Womöglich schwängert er sie, und eine Schwangerschaft ist bei den Töchtern Adams riskant; womöglich stirbt sie, oder sie bringt ein Kind zur Welt und wird zur Umm al-Walad (Mutter eines Kindes), wodurch er daran gehindert (5) wird, sie zur Begleichung seines Kitaba-Vertrags (6) zu verkaufen. Und falls er unfähig wird (7), kehrt sie mit gemindertem Wert zum Eigentümer zurück. Wenn er also wegen der Schadensgefahr an der Eheschließung gehindert wird, ist dies hier umso eher geboten.

Anmerkungen

(1) Its takhrīj has preceded in 9/436. (2) In the original: "yamnaʿ". (3) Omitted from the original. Naql naẓar. (4) In M: "li-annahu". (5) In the original: "fa-yamnaʿ". (6) In M: "kitābatihā". (7) In M: "ʿajizat".

Arabisch (Quelle)

يوسفَ. وقال الحسنُ بن صالحٍ: له ذلك؛ لأَنَّه عَقْدُ مُعاوَضَةٍ، أشْبَهَ البَيْعَ. ولَنا، قولُ النَّبِىّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أَيُّمَا عَبْدٍ تزَوَّجَ بِغَيْرِ إذْنِ مَوَالِيهِ، فَهُوَ عَاهِرٌ" (١). ولأنَّ على السَّيِّدِ فيه ضَرَرًا؛ لأَنَّه ربَّما عجَزَ، فيَرْجِعُ إليه ناقِصَ القِيمَةِ، ويَحْتاجُ أن يُؤدِّىَ المَهْرَ والنَّفَقةَ من كَسْبِه، فيَعْجِزُ عن تَأْدِيةِ نُجُومِه، فيُمْنَعُ من ذلك، كالتَّبَرُّعِ به. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه إذا تزَوَّجَ، لم يَصِحَّ تَزْوِيجُه. وقال الثَّوْرِىُّ: نِكاحُه مَوْقُوفٌ، إِنْ أدَّى، تَبَيَّنَّا، أنَّه كان صَحِيحًا، وإن عَجَزَ، فنِكاحُه باطِلٌ. ولَنا، الخبرُ، ولأنَّه تَصَرُّفٌ مُنِعَ (٢) منه للضَّرَرِ، فلم يَصِحَّ، كالهِبَةِ، وما ذكَرَه لا أصْلَ له. فإذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه يُفَرَّقُ بينَهما، فإن كان قبلَ الدُّخُولِ، فلا مَهْرَ لها، وإن كان بعدَه، فعليه مَهْرُ مِثْلِها، يُؤَدَّى مِن كَسْبِه؛ لأَنَّه بمَنْزِلةِ جنَايَتِه. وإن أتَتْ بوَلَدٍ، لَحِقَه نَسَبُه؛ لأَنَّه من وَطْءٍ فى نِكاح فاسِدٍ، فإن كانتِ المرأةُ حُرَّةً، فهو حُرٌّ، وإن كانتْ أمَةً، فولَدُها رَقِيقٌ لسَيِّدِها. فأمَّا إِنْ أذِنَ له [سَيِّدُه فى النِّكاحِ، صَحَّ منه. فى قولِهم جميعًا؛ فإِنَّ الخَبَرَ يدُلُّ بمَفْهُومِه على صِحَّةِ تَزْويجِه، إذا أذِنَ له] (٣)، ولأنَّ المَنْعَ من نِكاحِه لِحَقِّ سَيِّده، فإذا أذِنَ له، زال المانِعُ، ولأنَّه لو أَذِنَ لعَبْدِه القِنِّ فى النِّكاحِ، صَحَّ منه، فالمُكاتَبُ أَوْلَى.

فصل: وليس له التَّسَرِّى بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه؛ لأنَّ (٤) مِلْكَه غيرُ تامٍّ. وقال الزُّهْرِىُّ: لا يَنْبَغِى لأهْلِه أن يَمْنَعُوه مِنَ التَّسَرِّى. ولَنا، أَنَّ مِلْكَهُ ناقِصٌ، وعلى السَّيِّدِ فيه ضَرَرٌ، فيُمْنَعُ منه، كالتَّزْوِيج. وبَيانُ الضَّرَرِ فيه؛ أنَّه ربَّما أحْبَلَها، والحَبَلُ مَخُوفٌ فى بَناتِ آدَمَ، فرُبَّما تَلِفَتْ، وربَّما ولَدَتْ، فصارَتْ أُمَّ ولَدٍ، فيَمْتَنِعُ (٥) عليه بَيْعُها فى أداءِ كِتابتِهِ (٦)، وإن عَجَزَ (٧)، رَجَعَتْ إلى السَّيِّدِ ناقصةً، فإذا مُنِعَ من التَّزْوِيج لضَرَرِه، فهذا أَوْلَى.

Anmerkungen

(١) تقدم تخريجه، فى: ٩/ ٤٣٦.(٢) فى الأصل: "يمنع".(٣) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٤) فى م: "لأَنه".(٥) فى الأصل: "فيمنع".(٦) فى م: "كتابتها".(٧) فى م: "عجزت".

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