seine Verwandten (19), denn die Freilassung seiner Verwandten ist keine Verfügung seinerseits. Vielmehr befreit das Gesetz sie für ihren Eigentümer durch ihren Besitz. Das Eigentum des Mukatab ist jedoch unvollständig, weshalb sie durch ihn nicht frei wurden (20). Wenn er dann frei wird, vervollständigt sich sein Eigentum, und sie werden dann frei. Der Freigelassene wird nur durch die Freilassung frei, die [zuvor] nichtig war, daher ist ihre Gültigkeit bei Vervollständigung des Eigentums nicht mit Gewissheit festzustellen; [denn die Vervollständigung des Eigentums] (21) im zweiten Fall bewirkt nicht, dass es zum Zeitpunkt der Freilassung bereits vollständig war. Deshalb (22) sind auch seine übrigen Zuwendungen durch seine Leistung nicht rechtsgültig. Wenn sein Eigentümer dies jedoch erlaubt, ist es gültig. Al-Shafi'i sagte in einer der beiden Überlieferungen: Es ist nicht gültig, denn seine Zuwendung aus seinem Vermögen macht den beabsichtigten Zweck seines Mukataba-Vertrages zunichte, nämlich die Freilassung, welche ein Recht Gottes des Erhabenen ist oder ein Recht, das ihm zusteht, weshalb es nicht zulässig ist, diese zu vereiteln. Zudem ist die Freilassung untrennbar mit dem Wala'-Recht verbunden, [und der Sklave ist nicht] (24) dazu befugt. Auch ist das Eigentum des Mukatab unvollständig, und der Eigentümer besitzt nicht die Befugnis, das in seiner Hand Befindliche freizulassen oder zu verschenken, daher ist seine Erlaubnis (25) dazu nicht gültig. Wir entgegnen: Das Recht entzieht sich nicht ihnen beiden, wenn sie sich also über die Zuwendung einig sind, ist es zulässig, wie beim Verpfänder und dem Pfandgläubiger. Was sie erwähnten, wird durch die Heirat widerlegt; denn er besitzt dies nicht (26) [und der Eigentümer besitzt es] (27) ihm gegenüber nicht, und wenn er es ihm erlaubt, ist es zulässig. Was das Wala'-Recht betrifft, so bleibt es schwebend: Wenn der Mukatab frei wird, steht es ihm zu, andernfalls gehört es seinem Eigentümer, [wie seine Sklaven unter seinen Verwandten zu Sklaven bleiben. Dies ist die Ansicht des Qadi. Abu Bakr sagte: Es gehört seinem Eigentümer] (29); denn die Freilassung war nur mit Erlaubnis seines Eigentümers gültig, er war also wie dessen Stellvertreter (30).
Abschnitt: Der Mukatab steht unter Vormundschaft bezüglich seines Vermögens, daher darf er es weder aufzehren noch verschenken. Dies sagten
(19) In B: "al-arḥām". (20) In M: "yuʿtaq". (21) Omitted from B. (22) In A, B, and M: "wa-kadhālik". (23) In B and M: "yafūq". (24) In the original, A, and B: "wa-laysa". (25) In M: "li-annahu". (26) In A and M: "yamlik". (27) Omitted from the original. (28) In A and M, an addition: "al-qāḍī". (29) Omitted from the original. Naql naẓar. (30) In the original: "ka-al-thābit".