durch das Ermöglichen seiner Pilgerreise, oder er dient jemandem, der für ihn aufkommt; so ist dies zulässig, solange die Frist für seine Zahlung noch nicht gekommen ist. Denn dies läuft auf das Unterlassen seines Erwerbs hinaus, und dies gehört nicht zu den Dingen, die ihm untersagt sind.
Abschnitt: Der Mukatab darf keine Mukataba (Freilassungsvertrag) eingehen, außer mit der Erlaubnis seines Eigentümers. Dies (37) ist die Ansicht von al-Hasan und al-Shafi'i, denn die Mukataba ist eine Art der Freilassung, weshalb sie vom Mukatab nicht ohne weiteres vollzogen werden darf, wie bei einer unmittelbaren Freilassung. Zudem besitzt er nicht die Befugnis zur Freilassung, also besitzt er auch nicht die Befugnis zur Mukataba, wie jemand, dem [die Erlaubnis zum Handel] (38) erteilt wurde. Al-Qadi wählte die Ansicht, dass die Mukataba zulässig ist. Dies ist auch das, was Abu al-Khattab in "Ru'us al-Masa'il" erwähnte. Dies ist die Ansicht von Malik, Abu Hanifa, al-Thawri und al-Awza'i, denn sie ist eine Art des Austauschvertrages, weshalb sie dem Verkauf ähnelt. Abu Bakr sagte: Sie ist schwebend (mawquf) – wie seine Ansicht zur unmittelbaren Freilassung –, wenn der Eigentümer darin einwilligt (39), wird sie gültig. Al-Shafi'i sagte: Dazu gibt es zwei Ansichten, wie wir bereits zuvor dargelegt haben. Wenn er also seinen Sklaven durch eine Mukataba freilässt und beide zahlungsunfähig werden, werden sie beide wieder Sklaven des Eigentümers. Wenn der erste Mukatab seine Leistung erfüllt und dann der zweite, so liegt das Wala'-Recht für jeden von ihnen bei seinem jeweiligen Mukatab-Herren. Wenn der erste erfüllt und der zweite zahlungsunfähig wird, wird er zum Sklaven des ersten. Wenn der erste zahlungsunfähig wird und der zweite erfüllt, so liegt das Wala'-Recht beim ersten Eigentümer. Wenn der zweite vor der Freilassung des ersten erfüllt, wird er frei. Abu Bakr sagte: Sein Wala'-Recht liegt beim Eigentümer. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, denn die Freilassung ist untrennbar mit dem Wala'-Recht verbunden, und das Wala'-Recht kann nicht ausgesetzt werden; denn es ist ein Grund, durch den geerbt wird, so wie die Abstammung (Nasab), und da das Erbrecht nicht ausgesetzt werden kann, gilt dies auch für dessen Grund. Al-Qadi sagte: Es ist schwebend; wenn er erfüllt, wird er frei und das Wala'-Recht liegt bei ihm, andernfalls liegt es beim Eigentümer. Dies ist (40) eine der beiden Ansichten von al-Shafi'i, aufgrund der Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: "Das Wala'-Recht gehört nur dem, der freilässt" (41). Zudem ist der Sklave nicht sein Eigentum, und es ist nicht zulässig, dass ihm das Wala'-Recht an jemandem zusteht, der nicht in seinem Eigentum freigelassen wurde. Ihre Ansicht, dass es nicht ausgesetzt werden dürfe, wie es auch bei Abstammung und Erbrecht nicht ausgesetzt wird, ist nicht zutreffend; denn die Abstammung kann ausgesetzt werden, bis das Kind herangereift ist und seine Abstammung geklärt ist, falls die Qafa (Spurensucher/Physiognomen) ihn keinem der Beischläfer zuordnen können; ebenso wird das Erbrecht ausgesetzt, wobei der Unterschied zwischen Abstammung und Erbrecht einerseits und dem Wala'-Recht andererseits darin besteht, dass das Wala'-Recht (42) zu einer Person gehören und dann übergehen kann, was das Wala'-Recht betrifft, das der Mawla (Schutzherr) des Vaters vom Mawla der Mutter erbt; daher ist es zulässig, dass es schwebend ist, während dies bei Abstammung und Erbrecht nicht der Fall ist. Wenn der Befreier vor der Freilassung des Mukatab stirbt und wir sagen: Das Wala'-Recht liegt beim Eigentümer, so erbt er ihn. Wenn wir sagen: Es ist schwebend, so ist auch sein Erbe schwebend.
(37) In A and M: "wa-hādhā". (38) Omitted from the original, A, and B. (39) Omitted from B. (40) In B: "wa-huwa". (41) Its takhrīj has preceded in 6/326.
بإحْجاجِه، أو يَخْدِمُ مَنْ يُنْفِقُ عليه، فيجوزُ إذا لم يَأْتِ نَجْمُه؛ لأنَّ هذا يَجْرِى مَجْرَى تَرْكِه للكَسْبِ، وليس ذلك ممَّا يُمْنَعُ منه.
فصل: وليس للمُكاتَبِ أَنْ يُكاتِبَ إِلَّا بإذْنِ سَيِّدِه. وهو (٣٧) قولُ الحسنِ، والشافعىِّ؛ لأنَّ الكِتابةَ نَوْعُ إعْتاقٍ، فلم تَجُزْ من المُكاتَبِ، كالمُنْجَزِ، ولأنَّه لا يَمْلِكُ الإِعْتاق، فلم يَمْلِكِ الكَتابةَ، كالمأْذُونِ [له فى التِّجارةِ] (٣٨). واختارَ القاضِى جوازَ الكِتابةِ. وهو الذى (٣٩) ذكَره أبو الخَطَّابِ، فى "رُءُوسِ المسائلِ". وهو قولُى مالكٍ، وأبى حنيفةَ، والثَّوْرِىِّ، والأرْزَاعىِّ؛ لأَنَّه نَوْعُ مُعاوَضةٍ، فأشْبَهَ البَيعَ. وقال أبو بكرٍ: هو مَوْقُوفٌ -كقَوْلِه فى العِتْقِ المُنْجَزِ- فإن أذِنَ فيها (٣٩) السَّيِّدُ، صَحَّتْ. وقال الشافعىُّ: فيها قَوْلَان. وقد ذكَرْنا ذلك فيما تقَدَّمَ. فإذا كاتَبَ عَبْدَه، فعَجَزَا جميعًا، صارا رقِيقَيْنِ للسَّيِّدِ. وإن أدَّى المُكاتَبُ الأوَّلُ، ثم أدَّى الثانى، فوَلاءُ كلِّ واحدٍ منهما لمُكاتِبِه. وإن أدَّى الأوَّلُ، وعَجَزَ الثانى، صار رَقِيقًا للأوَّلِ. وإن عَجَزَ الأوَّلُ، وأدَّى الثانى، فوَلاؤُه للسَّيِّدِ الأوَّلِ. وإن أدَّى الثانى قبلَ عِتْقِ الأوَّلِ، عَتَقَ. قال أبو بكر: وَولاؤه للسَّيِّدِ. وهو قولُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّ العِتْقَ لا يَنْفَكُّ عن الوَلاءِ، والوَلاءُ لا يُوقَفُ؛ لأَنَّه سبَبٌ يُورَثُ به، فهو كالنَّسَبِ، ولأنَّ المِيراثَ لا يَقِفُ، كذلك سَبَبُه. وقال القاضى: هو مَوْقوفٌ، إن أدَّى عَتَقَ، والوَلاءُ له، وإلَّا فهو للسَّيِّدِ. وهذا (٤٠) أحدُ قَوْلَىِ الشافعىِّ؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إنَّمَا الْوَلاءُ لِمَنْ أعْتَقَ" (٤١). ولأنَّ العبدَ ليس بمِلْكٍ له، ولا يجوزُ أن يَثْبُتَ له الوَلاءُ على مَنْ لم يَعْتِقْ فى مِلْكِه. وقولُهم: لا يجوزُ أن يَقِفَ، كما لم يَقِفِ النَّسَبُ والميراثُ. فليس كذلك؛ فإِنَّ النَّسَبَ يَقِفُ على بُلُوغ الغُلامِ، وانْتِسابِه إذا لم تُلْحِقْه الْقافَةُ بأحدِ الواطِئين، وكذلك المِيراثُ يُوقَفُ، على أَنَّ الفَرْقَ بينَ النَّسَبِ
(٣٧) فى أ، م: "وهذا".(٣٨) سقط من: الأصل، أ، ب.(٣٩) سقط من: ب.(٤٠) فى ب: "وهو".(٤١) تقدم تخريجه، فى: ٦/ ٣٢٦.