keinem von beiden ist es gestattet, über das zu verfügen, was sich in den Händen (3) des anderen befindet. Dem Eigentümer steht lediglich ein Recht an dem zu, was in seinen Händen ist, aufgrund der Möglichkeit, dass er (der Mukatab) zahlungsunfähig wird (4) und dies an ihn zurückfällt. Dies verhindert jedoch nicht das Zustandekommen von Zins (Riba) zwischen ihnen, so wie es beim Vater mit seinem Sohn der Fall ist. Nach dieser Ansicht ist es nicht zulässig, einen Unterschied (Tafadul) bei dem vorzunehmen, bei dem ein solcher zwischen Fremden verboten ist, noch ist die zeitliche Verzögerung (Nasa') zulässig, bei der diese zwischen Fremden verboten ist.
Abschnitt: Wenn jeder von beiden eine Forderung gegenüber dem anderen hat, etwa wenn der Eigentümer eine Forderung gegenüber dem Mukatab aus dem Mukataba-Vertrag oder aus (5) etwas anderem hat, und der Mukatab eine Forderung gegenüber seinem Eigentümer hat, und beide Forderungen Bargeld der gleichen Gattung sind, die entweder sofort fällig oder für den gleichen Termin aufgeschoben sind, so findet eine Aufrechnung (Taqass) statt und sie erlöschen. Denn wenn dies zwischen Fremden (als Aufrechnung) zur Tilgung führt, so gilt dies für den Eigentümer und seinen Mukatab erst recht. Wenn es sich jedoch um Bargeld (6) unterschiedlicher Gattungen handelt, etwa Dirham und Dinar, so sagte Ibn Abi Musa: Wenn er eine Forderung von tausend Dirham gegenüber seinem Eigentümer hat und der Eigentümer gegenüber ihm eine Forderung von hundert Dinar, und er sie als Aufrechnung füreinander erklärt, so ist dies zulässig, im Gegensatz zu zwei Freien. Der Qadi sagte: Dies ist nicht zulässig, da es sich um den Verkauf einer Schuld gegen eine Schuld (Bay' al-dayn bi-l-dayn) handelt, und der Prophet - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - hat das Verkaufen einer Schuld gegen eine Schuld untersagt (7). Und weil dies zwischen Fremden nicht zulässig ist, ist es auch zwischen dem Mukatab und seinem Eigentümer nicht zulässig, wie alle anderen verbotenen Handlungen. Dies unterscheidet sich vom gewöhnlichen Sklaven (Qinn), denn dieser verbleibt in der Verfügungsgewalt seines Eigentümers, und was sich in seiner Hand befindet, ist reines Eigentum seines Eigentümers, über das dieser verfügen und es an sich nehmen kann. Daher ist dies nach dieser Ansicht auch bei gegenseitiger Zustimmung nicht zulässig. Nach der Auffassung von Ibn (5) Abi Musa ist es zulässig, wenn sie beide damit einverstanden sind (8) und sie es miteinander vereinbaren, wobei die Aufrechnung (9) vor ihrer gegenseitigen Zustimmung nicht feststeht, da es sich um einen Kaufvertrag handelt. Wenn es sich jedoch um (10) Waren oder eine Ware und Bargeld handelt, so ist...
(3) In M: "yad". (4) In B and M: "yuʿjizuhu". (5) Omitted from M. (6) In B and M: "naqdayn". (7) See: Talkhīṣ al-Ḥabīr 3/27. And see what preceded in the takhrīj of the ḥadīth: "He forbade the sale of the deferred for the deferred" (nahā ʿan bayʿ al-kāliʾ bi-al-kāliʾ), in 6/106. (8) Omitted from the original. (9) In B and M: "al-taqābuḍ". (10) In B and M: "kāna".
يَمْلِكُ كلُّ واحدٍ منهما التَّصَرُّفَ فيما بِيَدِ (٣) صاحِبِه، وإنَّما يتَعَلَّقُ لسَيِّدِه حَقٌّ فى ما بيَدِه؛ لكَوْنِه بعَرَضِيَّةِ أَن يَعْجِزَ (٤)، فيَعُودَ إليه، وهذا لا يَمْنَعُ جَرَيانَ الرِّبَا بينَهما، كالأبِ مع ابْنِه. فعلى هذا القَولِ، لا يجوزُ التَّفاضُلُ بينَهما فيما يَحْرُمُ التَّفاضلُ فيه بيَن الأجْنَبِيَّيْنِ، ولا النَّسَاءُ فى ما يَحْرُمُ النَّسَاءُ فيه بينَ الأجانِبِ.
فصل: فإِن كان لكلِّ واحدٍ منهما على صاحِبه دَيْنٌ، مثل أَنَّ كان للسَّيِّدِ على المُكاتَبِ دَيْنٌ من الكتابةِ أو مِن (٥) غيرِها، وللمُكاتَبِ على سَيِّدِه دَيْنٌ، وكانا نَقْدًا من جِنْسٍ واحدٍ، حالَّيْنِ، أو مُؤَجَّلَيْنِ أجَلًا واحدًا، تقَاصَّا، وتساقَطا؛ لأنَّهما إذا تساقَطا بينَ الأجانبِ، فمع السَّيِّدِ ومُكاتَبِه أَوْلَى. وإن كانا نَقْدًا (٦) مِن جِنْسَيْنِ، كدَرَاهِمَ ودنانِيرَ، فقال ابنُ أبى موسى: لو كان له على سَيِّدِه ألْفُ دِرْهَمٍ، ولسَيِّدِه عليه مائةُ دينارٍ، فجَعَلَها قِصَاصًا بها، جاز، بخِلافِ الحُرَّيْنِ. وقال القاضى: لا يجوزُ هذا؛ لأَنَّه بَيْعُ دَيْنٍ بدَيْنٍ، وقد نَهَى النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- عن بَيْعِ الدَّيْنِ بالدَّيْنِ (٧). ولأنَّه لا يجوزُ بين الأجْنَبِيَّيْنِ، فلم يَجُزْ بينَ المُكاتَبِ وسَيِّدِه، كسائرِ المُحَرَّماتِ، وفارَقَ العَبْدَ القِنَّ؛ فإنَّه باقٍ فى تَصَرُّفِ سَيِّدِه، وما فى يَدِه مِلْكٌ خالِصٌ لسَيِّدِه، له أخْذُه، والتَّصَرُّفُ فيه. فعلى هذا، لا يجوزُ معَ التَّرَاضِى به. وعلى قولِ ابنِ (٥) أبى موسى: يجوزُ إذا تراضَيَا بذلك (٨)، وتَبايَعاه، ولا يَثْبُتُ التَّقاصُّ (٩) قبلَ تَراضِيهِما به؛ لأَنَّه بَيْعٌ. فأمَّا إن كانا (١٠) عَرْضَيْنِ، أو عَرْضًا ونَقْدًا، لم
(٣) فى م: "يد".(٤) فى ب، م: "يعجزه".(٥) سقط من: م.(٦) فى ب، م: "نقدين".(٧) انظر: تلخيص الحبير ٣/ ٢٧. وأنظر ما تقدم فى تخرج حديث: "نهى عن بيع الكالئ بالكالئ"، فى: ٦/ ١٠٦.(٨) سقط من: الأصل.(٩) فى ب، م: "التقابض".(١٠) فى ب، م: "كان".