eine Aufrechnung (Taqass) in beiden Fällen ohne gegenseitige Zustimmung unter keinen Umständen zulässig, unabhängig davon, ob die Ware (12) derselben Gattung wie sein Recht entspricht oder einer anderen Gattung angehört. Und wenn sie damit einverstanden sind, ist es ebenfalls nicht zulässig, da es sich um den Verkauf einer Schuld gegen eine Schuld handelt. Wenn einer der beiden sein Recht vom anderen entgegennimmt und es dann dem anderen als Ersatz für das ihm zustehende Gut in seiner Haftung (Dhimma) übergibt, so ist dies zulässig, sofern das in der Haftung Befindliche nicht aus einem Salam-Vertrag stammt. Wenn es jedoch (13) aus einem Salam-Vertrag stammt, ist es nicht zulässig, dessen Ersatz vor dessen Inbesitznahme zu nehmen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil über den Mukatab und seinen Eigentümer in dieser Hinsicht dem Urteil über Fremde entspricht, außer gemäß der Ansicht von Ibn Abi Musa, die wir erwähnt haben. Und Allah weiß es am besten.
1988 – Problem: Er sagte: (Und es ist einem Mann nicht gestattet, seine Mukataba-Sklavin zu beschlafen, es sei denn, er hat dies als Bedingung festgelegt.)
Die Erörterung dieses Problems erfolgt in zwei Abschnitten:
Der erste: Über das Beschlafen ohne Bedingung. Dies ist nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten verboten, darunter Sa'id ibn al-Musayyab, al-Hasan, al-Zuhri, Malik, al-Layth, al-Thawri, al-Awza'i, al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Es wurde gesagt: Er darf sie zu einer Zeit beschlafen, in der ihn das Beschlafen nicht von der Arbeit abhält, die sie verrichtet; denn sie ist sein rechtmäßiger Besitz (Milk Yamin) und fällt somit unter die Allgemeinheit der Aussage des Erhabenen: {oder was ihre rechte Hand besitzt} (1). Unser Argument ist, dass die Kitaba ein Vertrag ist, der das Recht auf ihre Nutzung sowie das Eigentum am Ersatz für die Nutznießung ihrer Scham bei einer Beischlaf-Verwechslung (Wati' bi-shubha) aufgehoben hat, und somit die Erlaubnis ihres Beischlafs wie beim Verkauf aufhob. Der Vers ist spezifisch auf die Verheiratete bezogen, daher vergleichen wir den strittigen Fall mit ihr. Zudem ist das Eigentum hier schwach, da es bezüglich ihrer Dienste vollständig weggefallen ist; deshalb gilt bei einem Beischlaf aufgrund einer Verwechslung (Shubha), dass ihr die Mitgift (Mahr) zusteht. Sie unterscheidet sich von der Umm al-Walad, denn bei ihr bleibt sein Eigentum an ihr bestehen und erlischt erst mit seinem Tod; daher ähnelt sie der Mudabbara und derjenigen, für die testamentarisch verfügt wurde. Das Verbot des Verkaufs kam zustande, weil sie einen bindenden Anspruch auf Freiheit nach seinem Tod erworben hat, der nicht beseitigt werden kann.
Der zweite Abschnitt: Wenn er das Beschlafen als Bedingung festlegt, so steht ihm dies zu. Dies vertrat auch Sa'id ibn al-Musayyab. Die übrigen, die wir erwähnten, sagten: Er darf sie nicht beschlafen, denn er besitzt dieses Recht nicht einmal bei einem uneingeschränkten Vertrag, also kann er es nicht durch eine Bedingung erlangen, wie wenn er...
(11) In the original: "al-muqāḍāh". (12) In B and M: "al-qarḍ". (13) Omitted from M. (1) Sūrat al-Muʾminūn 6.
تَجُزِ المُقاصَّةُ (١١) فيهما بغيرِ تَراضِيهِما بحالٍ، سَواءٌ كان العَرْضُ (١٢) من جِنْسِ حَقِّه، أو غيرِ جنْسِه. وإِنْ تَراضَيا بذلك، لم يَجُزْ أيضًا؛ لأَنَّه بَيْعُ دَيْنٍ بدَيْنِ. وإن قَبَضَ أحَدُهما مِن الآخَرِ حَقَّه، ثم دَفَعَه إلى الآخَرِ عِوَضًا عن مالِه فى ذِمَّتِه، جازَ، إذا لم يكُنِ الثَّابِتُ فى الذِّمَّةِ عن سَلَمٍ، فإِن كان (١٣) ثَبَتَ عن سَلَمٍ، لم يَجُزْ أخْذ عِوَضِه قبلَ قَبْضِه. وفى الجُملةِ إِنَّ حُكْمَ المُكاتَبِ سَيِّدِه فى هذا، حُكْمُ الأجانبِ، إِلَّا على قولِ ابنِ أبى موسى، الذى ذكَرْناه. واللَّه أعلمُ.
١٩٨٨ - مسألة؛ قال: (ولَيْسَ لِلرَّجُلِ أَنْ يَطَأَ فكَاتَبَتَهُ، إِلَّا أَنْ يَشْتَرِطَ)
الكلامُ فى هذه المسألةِ فى فَصْلَيْن:
أحدهما: فى وَطْئِها بغيرِ شَرْطٍ، وهو حَرَامٌ. فى قولِ أكْثَرِ أهلِ العلمِ، منهم؛ سعيدُ بن المُسَيَّبِ، والحسنُ، والزُّهْرِىُّ، ومالِكٌ، واللَّيْثُ، والثَّوْرِىُّ، والأوْزَاعِىُّ، والشافعىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقيل: له وَطْؤُها فى الوَقْتِ الذى لا يَشْغَلُها الوَطْءُ عن السَّعْىِ عمَّا هى فيه؛ لأنَّها مِلْكُ يَمِينِه، فتَدْخُلُ فى عُمومِ قولِه تعالى: {أَوْ مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُهُمْ} (١). ولَنا، أَنَّ الكِتابةَ عَقْدٌ أزَالَ مِلْكَ أسْتِخْدامِها، ومِلْكَ عِوَضِ مَنْفَعةِ بُضْعِها فيما إذا وُطِئَتْ بشُبْهةٍ، فأزَالَ حِلَّ وَطْئِها، كالبَيْعِ، والآيةُ مَخْصُوصةٌ بالمُزَوَّجَةِ، فنَقِيسُ عليها مَحَلَّ النِّزاعِ، ولأنَّ المِلْكَ ههُنا ضَعِيف؛ لأَنَّه قد زالَ عن مَنافِعِها جُمْلةً، ولهذا لو وُطِئَتْ بشُبْهَةٍ، كان المَهْرُ لها، وتُفارِقُ أُمَّ الوَلَدِ؛ فإِنَّ مِلْكَه باقٍ عليها، وإنَّما يَزُولُ بمَوْتِه، فأشْبَهَتِ المُدَبَّرَةَ والمُوصَى بها، وإنَّما امْتَنَعَ البَيْعُ؛ لأنَّها اسْتَحَقَّتِ العِتْقَ بمَوْتِه اسْتِحْقاقًا لازِمًا، لا يُمْكِنُ زَوَالُه.
الفصل الثانى: إذا شَرَطَ وطْأَها، فله ذلك. وبه قال سعيدُ بن المُسَيَّبِ. وقال سائِرُ مَنْ ذكَرْنا: ليس له وَطْؤُها؛ لأَنَّه لا يَمْلِكُه مع إطْلاقِ العَقْدِ، فلم يَمْلِكْه بالشَّرْطِ، كما لو
(١١) فى الأصل: "المقاضاة".(١٢) فى ب، م: "القرض".(١٣) سقط من: م.(١) سورة المؤمنون ٦.