verheiratete oder freiließ. Al-Shafi'i sagte: Wenn er dies im Kitaba-Vertrag als Bedingung festlegt, so ist dieser ungültig; denn es handelt sich um eine ungültige Bedingung, die den Vertrag nichtig macht, so als ob er einen ungültigen Ersatz vereinbart hätte. Malik sagte: Der Vertrag wird dadurch nicht ungültig, denn es beeinträchtigt weder eine Säule des Vertrages noch eine seiner Bedingungen; daher ist er nicht ungültig, wie bei einem gültigen Vertrag. Unser Argument ist die Aussage des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –: „Die Gläubigen sind an ihre Bedingungen gebunden“ (4). Und weil sie sein Eigentum ist, steht es ihm zu, über ihren Nutzen zu verfügen, daher ist dies gültig, wie die Bedingung ihrer Dienstleistung. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sein Verbot, sie zu beschlafen, bei fortbestehendem Eigentum an ihr und dem Vorhandensein des Grundes für die Erlaubnis des Beischlafs, nur aus Rücksicht auf ihr Recht geschah; wenn er es also als Bedingung (5) mit ihr vereinbart, ist es zulässig, wie bei der Dienstleistung. Und weil er eine Ausnahme von dem machte, was ihm zuvor zustand, ist es gültig, wie die Bedingung der Dienstleistung; es unterscheidet sich vom Verkauf, da dieser sein Eigentum an ihr aufhebt.
Abschnitt: Wenn er sie mit der Bedingung beschläft, so gibt es keine Hadd-Strafe, keine disziplinarische Bestrafung (Ta'zir) und keine Mitgift (Mahr) gegen ihn; denn es ist ein Beischlaf, über den er verfügt und der ihm erlaubt ist, daher ähnelt er dem Beischlaf vor der Kitaba. Wenn er sie jedoch ohne Bedingung beschläft, so hat er gesündigt und unterliegt der disziplinarischen Bestrafung, da es ein unerlaubter Beischlaf ist; eine Hadd-Strafe gibt es jedoch nicht. Dies ist die Meinung der allgemeinen Gelehrten, und wir kennen diesbezüglich keine abweichende Meinung, außer von al-Hasan und al-Zuhri; denn sie sagten: Er unterliegt der Hadd-Strafe, weil er mit ihr einen Austauschvertrag geschlossen hat, der den Beischlaf verbietet, daher zieht der Beischlaf bei ihr die Hadd-Strafe nach sich, wie beim Verkauf. Unser Argument ist, dass sie sein Eigentum ist, daher ist keine Hadd-Strafe für den Beischlaf mit ihr fällig, wie bei seiner vermieteten oder verpfändeten Sklavin. Sie unterscheidet sich vom Verkauf, da dieser das Eigentum aufhebt, während die Kitaba es nicht aufhebt, gemäß der Aussage des Gesandten: „Der Mukatab ist ein Sklave, solange noch ein Dirham von seiner Schuld aussteht“ (6). Er schuldet ihr jedoch ihre Mitgift (7); denn er hat ihren Nutzen in Anspruch genommen, dessen Inanspruchnahme ihm untersagt war, daher ist er zu einem Ersatz verpflichtet, wie bei den Nutzungen ihres Körpers.
Abschnitt: Wenn er sie schwängert, wird sie zur Umm al-Walad (Mutter seines Kindes), egal ob er sie mit oder ohne Bedingung beschlafen hat; denn er hat sie durch einen freien Mann in seinem Eigentum geschwängert, daher ist sie seine Umm al-Walad, wie bei einer Nicht-Mukataba. Das Kind ist frei, denn es ist sein Kind von seiner Sklavin, und seine Abstammung wird ihm deshalb zugeschrieben. Und dies gilt, da es aus einem Beischlaf stammt, bei dem die Hadd-Strafe aufgrund der Schubh (Rechtsunsicherheit) entfällt, daher ähnelt es dem Kind
(2) In the original, an addition: "ʿAqīl wa". (3) In A, B, and M: "yufsiduhu". (4) Its takhrīj has preceded in 6/30. (5) In M: "sharṭuhu". (6) Its takhrīj has preceded in 9/124, 125. (7) Omitted from the original.
زَوَّجَها أو أعْتَقَها. وقال (٢) الشافعىُّ: إذا شَرَطَ ذلك فى عَقْدِ الكِتابةِ، فَسَدَ؛ لأَنَّه شَرْطٌ فاسِدٌ، فأفْسَدَ العَقْدَ، كما لو شَرَطَ عِوَضًا فاسِدًا. وقال مالكٌ: لا يَفْسُدُ العَقْدُ به؛ لأَنَّه لا يُخِلُّ بِرُكْنِ العَقْدِ، ولا شَرْطِه، فلم يَفْسُدْ (٣)، كالصَّحِيحِ. ولَنا، قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "المُؤْمِنُونَ عِنْدَ شُرُوطِهِمْ" (٤). ولأنَّها مَمْلُوكةٌ، له شَرْطُ نَفْعِها، فصَحَّ، كشَرْطِ اسْتِخْدامِها، يُحَقِّقُ هذا أَنَّ مَنْعَه مِن وَطْئِها مع بَقَاءِ مِلْكِه عليها، ووُجُودِ المُقْتَضِى لحِلِّ وَطْئِها، إنَّما كان لِحَقِّها، فإذا اشْتَرَطَه (٥) عليها، جازَ، كالخِدْمةِ، ولأنَّه اسْتَثْنَى بعضَ ما كان له، فصَحَّ، كاشْتِراطِ الخِدْمةِ، وفارَقَ البَيْعَ؛ لأَنَّه يُزِيلُ مِلْكَه عنها.
فصل: فإنْ وَطِئَها مع الشَّرْطِ، فلا حَدَّ عليه، ولا تَعْزِيرَ، ولا مَهْرَ؛ لأَنَّه وَطْءٌ يَمْلِكُه، ويُبَاحُ له، فأشْبَهَ وَطْأَها قبلَ كِتَابَتِها. وإن وَطِئَها مِن غيرِ شَرْطٍ، فقد أسَاءَ، وعليه التَّعْزِيرُ؛ لأَنَّه وَطْءٌ مُحَرَّمٌ، ولا حَدَّ عليه. فى قولِ عامَّةِ الفُقَهاءِ، لا نعلمُ فيه خِلافًا، إِلَّا عن الحسنِ، والزُّهْرِىِّ؛ فإنَّهما قالا: عليه الحَدُّ؛ لأَنَّه عَقَدَ عليها عَقْدَ مُعَاوَضةٍ يُحَرِّمُ الوَطْءَ، فأوْجَبَ الحَدَّ بوَطْئِها، كالبَيْعِ. ولَنا، أنَّها مَمْلوكَتُه، فلم يَجِب الحَدُّ بوَطْئِها، كأمَتِه المُسْتَأْجَرةِ والمَرْهُونةِ، وتُخالِفُ البَيْعَ؛ فإنَّه يُزِيلُ المِلْكَ، والكِتابةُ لا تُزِيلُه؛ بدليلِ قولِه عليه السلام: "الْمُكاتَبُ عَبْدٌ ما بَقِىَ عليه دِرْهَمٌ" (٦). وعليه مَهْرُها لها (٧)؛ لأَنَّه اسْتَوْفَى مَنْفَعَتَها المَمْنُوعُ مِن اسْتِيفائِها، فكان عليه عِوَضُها، كمنافِعِ بَدَنِها.
فصل: وإِنْ أوْلَدَها، صارتْ أُمَّ ولَدٍ له، سَواءٌ وَطِئَها بشَرْطٍ أو بغيرِ شَرْطٍ؛ لأَنَّه أحْبَلَها بحُرٍّ فى مِلْكِه، فكانتْ أُمَّ ولَدِه، كغيرِ المُكاتَبةِ، والوَلَدُ حُرٌّ؛ لأَنَّه ولَدُه مِن مَمْلُوكَتِه، ويَلْحَقُه نَسَبُه لذلك، ولأنَّه مِن وَطْءٍ سَقَطَ فيه الحَدُّ للشُّبْهةِ، فأشْبَهَ ولَدَ
(٢) فى الأصل زيادة: "عقيل و".(٣) فى أ، ب، م: "يفسده".(٤) تقدم تخريجه، فى: ٦/ ٣٠.(٥) فى م: "شرطه".(٦) تقدم تخريجه، فى: ٩/ ١٢٤، ١٢٥.(٧) سقط من: الأصل.