des vom Betrug Getäuschten, und ihr Wert ist für ihn nicht bindend, da er sie in seinem Eigentum zur Welt brachte.
Abschnitt: Er darf ihre Tochter nicht beschlafen, denn sie ist ihrer Mutter untergeordnet und mit ihr in einem rechtlichen Schwebezustand, daher ist der Beischlaf mit ihr nicht erlaubt, wie auch mit ihrer Mutter. Dies wird auch nicht durch eine Bedingung erlaubt; denn das Urteil der Kitaba (Schriftvertrag zur Freilassung) wird bei ihr nur nachrangig festgesetzt (8), und der Beischlaf mit ihr war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter seiner Bedingung nicht erlaubt. Wenn er sie dennoch beschläft, so gibt es keine Hadd-Strafe gegen ihn, [da sie sein Eigentum ist] (9), aber er sündigt und unterliegt der disziplinarischen Bestrafung (Ta'zir), da er ein verbotenes Geschlechtsorgan beschlafen hat. Ihr steht die Mitgift (Mahr) zu (10); ihr Urteil entspricht dem ihrer Erwerbskraft, und sie gehört ihrer Mutter, damit diese sie für ihre Kitaba verwenden kann, denn dies ist der Grund für ihre Freiheit. Wenn er sie schwängert, wird sie zur Umm al-Walad (Mutter seines Kindes) für ihn, und das Kind ist frei; denn er hat sie durch einen freien Mann in seinem Eigentum geschwängert, seine Abstammung wird ihm zugeschrieben, und er schuldet ihren Wert nicht, da ihre Mutter sie nicht besitzt, ebenso wenig schuldet er den Wert ihres Kindes, da sie es in seinem Eigentum zur Welt brachte.
Abschnitt: Er darf die Sklavin seiner Mukataba oder seines Mukatabs einvernehmlich nicht beschlafen. Falls er es doch tut, sündigt er und wird disziplinarisch bestraft, jedoch gibt es keine Hadd-Strafe aufgrund der Schubh (Rechtsunsicherheit) des Eigentums; denn er besitzt ihren Besitzer. Er schuldet ihr die Mitgift für ihren Herrn. Ihr Kind von ihm ist frei, und seine Abstammung wird ihm zugeschrieben; da die Hadd-Strafe aufgrund der Schubh des Eigentums entfällt. Sie wird zur Umm al-Walad für ihn, und er schuldet ihren Wert für ihren Herrn; denn er hat sie durch den Beischlaf aus dessen Eigentum entfernt, daher schuldet er ihren Wert für ihren Herrn (11). Er schuldet nicht den Wert des Kindes, da sie es in seinem Eigentum zur Welt brachte. Es besteht die Möglichkeit, dass er dessen Wert schuldet, da er es durch den Beischlaf aus der Eigenschaft entfernte, Eigentum ihres Herrn zu sein, womit es dem Kind des vom Betrug Getäuschten ähnelt.
Abschnitt: Er hat nicht das Recht, seine Mukataba, deren Tochter oder deren Sklavin zur Heirat zu zwingen; denn sein Eigentum an ihrem Nutzen, dem Nutzen ihrer Intimzone und dem Ersatz dafür ist durch den Kitaba-Vertrag erloschen. Keine der beiden darf ohne seine Erlaubnis (13) heiraten (12); denn darin liegt für ihn ein Schaden, da dies dem Ehemann ein Recht an ihr einräumt; sie könnte zahlungsunfähig werden und auf eine Weise zu ihm zurückkehren, dass er nicht berechtigt ist, sie zu beschlafen. Wenn sie sich diesbezüglich einigen, ist es zulässig; denn das Recht entgleitet ihnen nicht, und er ist
(8) In M: "thabata". (9) Omitted from the original, A, and B. (10) In M: "mahr ʿalayhi". (11) In B and M: "li-sayyidihi". (12) In the original and B: "al-tazwīj". (13) In B and M: "idhn".
المَغْرُورِ، ولا تَلْزَمُه قِيمَتُه؛ لأنَّها وَضَعَتْه فى مِلْكِه.
فصل: وليس له وَطْءُ بِنْتِها؛ لأنَّها تابِعةٌ لأُمِّها مَوْقُوفةٌ معها، فلم يُبَحْ وَطْؤُها كأُمِّها، ولا يُباحُ ذلك بالشَّرْطِ؛ لأنَّ حُكْمَ الكِتابة يَثْبُتُ (٨) فيها تَبَعًا، ولم يكنْ وطؤُها مُباحًا حالَ العَقْدِ بشَرْطِه. فإنْ وَطِئَها، فلا حَدَّ عليه، [لأَنَّهَا مِلْكُه] (٩)، ويَأْثَمُ، ويُعَزَّرُ؛ لأَنَّه وَطِئَ فَرْجًا مُحَرَّمًا، ولها المَهْرُ (١٠)، حُكْمُه حكمُ كَسْبِها، يكونُ لأُمِّها تَسْتَعِينُ به فى كِتابَتِها؛ لأنَّ ذلك سَبَبُ حُرِّيَّتِها. وإن أحْبَلَها، صارتْ أُمَّ ولَدٍ له، والولَدُ حُرٌّ؛ لأَنَّه أحْبَلَها بحُرٍّ فى مِلْكِه، ويَلْحَقُه نَسَبُه، ولا تَجِبُ عليه قِيمَتُها؛ لأنَّ أُمَّها لا تَمْلِكُها، ولا قِيمةُ ولَدِها؛ لأنَّها وَضَعَتْه فى مِلْكِه.
فصل: وليس له وَطْءُ جارِيِةِ مُكاتَبَتِه ولا مُكاتَبِه اتِّفاقًا، فإِنَّ فَعَلَ أَثِمَ، وعُزِّرَ، ولا حَدَّ عليه، لشُبْهةِ المِلْكِ؛ لأَنَّه يَمْلِكُ مالِكَها، وعليه مَهْرُها لسَيِّدِها، ووَلَدُه منها حُرٌّ، يَلْحَقُه نَسَبُه؛ لأنَّ الحَدَّ سَقَطَ لشُبْهةِ المِلْكِ، وتَصِيرُ أُمَّ ولَدٍ له، وعليه قِيمَتُها لسَيِّدِها؛ لأَنَّه أخْرَجَها بوَطْئِه عن مِلْكِه، فكان عليه قِيمَتُها لسَيِّدِها (١١)، ولا تَجِبُ عليه قِيمَةُ الوَلَدِ؛ لأنَّها وضَعَتْه فى مِلْكِه. ويَحْتَمِلُ أَنَّ تَلْزَمَه قِيمَتُه؛ لأَنَّه أخْرَجَه بوَطْئِه عن أَنْ يكونَ مَمْلوكًا لسَيِّدِها، فأشْبَهَ وَلَدَ المَغْرُورِ.
فصل: ولا يَمْلِكُ إجْبارَ مُكاتَبَتِه ولا ابْنَتِها ولا أمَتِها على التَّزويجِ؛ لأَنَّه زال مِلْكُه بعَقْدِ الكِتابةِ عن نَفْعِها، ونَفْعِ بُضْعِها، وعن عِوَضِه. وليس لواحدةٍ منهما التَّزَوُّجُ (١٢) بغيرِ إذْنِه (١٣)؛ لأنَّ عليه ضَرَرًا فى ذلك، فإنَّه يُثْبِتُ للزَّوْجِ حَقًّا فيها، فرُبما عَجَزَتْ، وعادَتْ إليه على وَجْهٍ لا يَمْلِكُ وَطْأَها. فإنْ تَراضَيا بذلك، جاز؛ لأنَّ الحَقَّ لا يَخْرُجُ عنهما، وهو
(٨) فى م: "ثبت".(٩) سقط من: الأصل، أ، ب.(١٠) فى م: "مهر عليه".(١١) فى ب، م: "لسيده".(١٢) فى الأصل، ب: "التزويج".(١٣) فى ب، م: "إذن".