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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 4901989 - Rechtsproblem: Er sagte: (Wenn er mit ihr verkehrt, ohne dies als Bedingung festgelegt zu haben, wird er disziplinarisch bestraft, jedoch nicht bis zum Ausmaß der Strafe für Unzucht, und er schuldet ihr eine Mitgift in vergleichbarem Wert)

Übersetzung · DE

er ist ihr Vormund (Wali) und der Vormund ihrer Tochter und ihrer Sklavin insgesamt; denn das Eigentum liegt bei ihm, daher gleicht sie der Sklavin (Qinn), und die Mitgift steht der Mukataba zu, gemäß dem, was wir (14) bezüglich ihrer Mitgift erwähnt haben, wenn der Herr sie beschläft (15).

1989 – Problem: Er sagte: (Wenn er sie beschläft, ohne eine Bedingung gestellt zu haben, wird er disziplinarisch bestraft (Ta'zir), aber es wird bei ihm nicht die Hadd-Strafe des Ehebrechers angewandt, und er schuldet eine Mitgift der gleichen Art (Mahr al-Mithl)).

Die Gesamtheit der Angelegenheit ist, dass wenn der Herr seine Mukataba ohne Bedingung beschläft, wir bereits erwähnt haben, dass keine Hadd-Strafe gegen ihn verhängt wird. Wenn sie jedoch beide das Verbot kannten, werden sie disziplinarisch bestraft; waren sie beide unwissend, werden sie ebenso disziplinarisch bestraft; und wenn einer von beiden wissend und der andere unwissend war, wird der Wissende bestraft und der Unwissende (ebenfalls) bestraft. Er tritt durch den Beischlaf nicht aus der Kitaba (Freilassungsvertrag) aus. Al-Laith sagte: Wenn sie ihm nachgibt, so ist ihre Kitaba aufgehoben, und sie kehrt in den Status einer Sklavin (Qinn) zurück. Unser Argument ist: Es handelt sich um einen verbindlichen Vertrag, daher wird er durch das Nachgeben beim Beischlaf nicht aufgelöst, wie bei einer Pacht (Ijarah) oder einem Verkauf, nachdem er bindend geworden ist. Was die Mitgift betrifft, so ist sie ihr geschuldet, unabhängig davon, ob er sie gezwungen hat oder sie nachgegeben hat. Dies sagen auch al-Hasan, al-Thawri, al-Hasan ibn Salih und al-Shafi'i. Qatada sagte: Sie ist geschuldet, wenn er sie gezwungen hat, aber nicht, wenn sie nachgegeben hat. Al-Muzani überlieferte dies von al-Shafi'i, da diejenige, die nachgibt, sich selbst ohne Gegenleistung hingibt und somit wie eine Ehebrecherin wird. Die authentische Überlieferung von al-Shafi'i besagt jedoch die Verpflichtung in beiden Fällen. Seine Anhänger leugneten das, was al-Muzani überlieferte, und sagten: Es ist nicht bekannt. Malik sagte: Er schuldet nichts, da sie sein Eigentum ist. Unser Argument ist: Sie ist der Ersatz für ihren Nutzen, daher ist sie ihr geschuldet, wie der Ersatz für ihren Körper. Zudem befindet sich die Mukataba in der Verfügungsgewalt über sich selbst, und ihre Erträge gehören ihr; deshalb, wenn ein Fremder sie beschlafen würde, stünde die Mitgift ihr zu. Die Verpflichtung im Falle des Nachgebens besteht deshalb, weil die Hadd-Strafe aufgrund der Rechtsunsicherheit (Schubh) des Eigentums entfiel, folglich wurde die Mitgift für sie verpflichtend, so als ob er eine Frau aufgrund einer fragwürdigen vertraglichen Schubh bei deren Zustimmung beschlafen hätte. Wenn sich der Beischlaf wiederholt und er die Mitgift für den ersten Beischlaf bereits entrichtet hat, so ist für den zweiten ebenfalls eine Mitgift fällig, da die Zahlung das Urteil des ersten Beischlafs beendete (2). Wenn er für den ersten nicht entrichtet hat, ist nur eine Mitgift fällig, da dies ein Beischlaf aufgrund einer Schubh ist, und somit nur [eine Mitgift] (3) fällig wird, wie beim Beischlaf in einer ungültigen Ehe (Nikah Fasid).

Anmerkungen

(14) In B: "dhakarnāhu". (15) In M: "waṭiʾahā". (1) In M: "yasquṭ". (2) Omitted from the original, A, and B. (3) In M: "mahran wāḥidan".

Arabisch (Quelle)

وَلِيُّها ووَلِىُّ ابْنَتِها وجارِيَتِها جميعًا؛ لأنَّ المِلْكَ له، فأشْبَهَ الجاريِةَ القِنَّ، والمَهْرُ للمُكاتَبةِ، على ما ذكَرْنا (١٤) فى مَهْرِهِنَّ إذا وَطِئَهُنَّ (١٥) السَّيِّدُ.

١٩٨٩ - مسألة؛ قال: (فَإِنْ وَطِئَهَا، وَلَمْ يَشتَرِطْ، أُدِّبَ، ولم يُبْلَغْ بِهِ حَدُّ الزَّانِى، وكَانَ عَلَيْهِ مَهْرُ مِثْلِهَا)

وجملةُ الأمرِ أَنَّ السَّيِّدَ إذا وَطِئَ مُكاتَبَتَه مِن غيرِ شَرْطٍ، فقد ذكرْنا أنَّه لا حَدَّ عليه، لكنْ إن كانا عالِمَيْنِ بالتَّحْرِيِم، عُزِّرَا، وإِنْ كانا جاهِلَيْنِ، عُزِّرَا، وإن كان أحَدُهُما عالِمًا والآخَرُ جاهِلًا، عُزِّرَ العالِمُ عُزِّرَ الجاهِلُ. ولا يخْرُجُ بالوَطْءِ عن الكِتابةِ. وقال اللَّيْثُ: إن طاوَعَتْه، فقد فُسِخَتْ كِتَابَتُها، وعادَتْ قِنًّا. ولَنا، أنَّه عَقْدٌ لازِمٌ، فلم يَنْفَسِخْ بالمُطاوَعةِ على الوَطْءِ، كالإِجَارَةِ، والبَيْعِ بعدَ لُزُومِه. فأمَّا المَهْرُ، فإنَّه يَجِبُ لها، أكْرَهَها أو طاوَعَتْه. وبه قال الحسنُ، والثَّوْرِىُّ، والحسنُ بن صالحٍ، والشافعىُّ. وقال قَتادَةُ: يَجِبُ إذا أكْرَهَها، ولا يَجِبُ إذا طاوَعَتْه. ونَقَلَه الْمُزَنِىُّ عن الشافعىِّ؛ لأنَّ المُطاوِعَةَ بذَلَتْ نَفْسَها بغيرِ عِوَضٍ، فصارت كالزَّانيةِ. ومَنْصُوصُ الشافعىِّ وُجُوبُه فى الحالَيْنِ. وأنْكَرَ أصحابُه ما نَقَلَه الْمزَنىُّ، وقالوا: لا يُعْرَفُ. وقال مالكٌ: لا شئَ عليه؛ لأنَّها مِلْكُه. ولَنا، أنَّه عِوَضُ مَنْفَعَتِها، فوَجَبَ لها، كعِوَضِ بَدَنِها، ولأنَّ المُكاتَبةَ فى يَدِ نَفْسِها، ومَنافِعُها لها، ولهذا لو وَطِئَها أجْنَبِىٌّ، كان المَهْرُ لها، وإنَّما وجَبَ فى حالِ المُطاوَعَةِ؛ لأنَّ الحَدَّ سَقَطَ (١) عنه لشُبْهةِ المِلْكِ، فوَجَبَ لها المَهْرُ، كما لو وَطِئَ امْرَأةً بشُبْهةِ عَقْدٍ مُطاوِعَةً. فإِنَّ تَكَرَّرَ وَطْؤُها، وكان قد أدَّى مَهْرَ الوَطْءِ الأوَّلِ، فللثَّانى مَهْرٌ أيضًا؛ لأنَّ الأداءَ قَطَعَ حُكْمَ الوَطْءِ الأوَّلِ (٢)، وإن لم يَكُنْ أدَّى عن الأوَّلِ، لم يَجِبْ إِلَّا مَهْرٌ واحدٌ؛ لأنَّ هذا عن وَطْءِ الشُّبْهةِ، فلم يَكُنْ إِلَّا [مَهْرٌ واحدٌ] (٣)، كالوَطْءِ فى النِّكاحِ الفاسِدِ.

Anmerkungen

(١٤) فى ب: "ذكرناه".(١٥) فى م: "وطئها".(١) فى م: "يسقط".(٢) سقط من: الأصل، أ، ب.(٣) فى م: "مهرا واحدا".

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