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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 495Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist die Ansicht von ash-Shafi'i. Er hat eine weitere Auffassung, nach der sie gegenüber dem zahlungsfähigen Besitzer eingeschätzt wird, der Kitaba-Vertrag für den Anteil des Teilhabers erlischt und sie vollständig zu einer Umm al-Walad wird, wobei ihr halber Anteil für den Beschläfer in einem Kitaba-Status verbleibt. Wenn sie seinen Anteil an ihn zahlt, wird sie frei, und dies breitet sich auf den Rest aus, da er sein Eigentum ist, und sie wird vollständig frei. Wenn sie zahlungsunfähig wird und er den Kitaba-Vertrag auflöst, wird sie ausschließlich für ihn zu einer Umm al-Walad, und wenn er stirbt, wird sie vollständig frei. Unsere Position ist, dass, da ein Teil von ihr eine Umm al-Walad ist, sie als Ganzes so betrachtet wird, als ob der Teilhaber zahlungsfähig wäre. Dies wird dadurch bekräftigt, dass das Kind aus ihrer gesamten Person entsteht und es in seiner Gesamtheit vom Beschläfer stammt, dessen Abstammung ihm zugerechnet wird, weshalb dies zwingend für ihre gesamte Person gelten muss. Dies unterscheidet sich von der Freilassung, denn diese ist schwächer, wie wir zuvor dargelegt haben. Unser Argument dafür, dass der Kitaba-Vertrag nicht durch die Einschätzung erlischt, ist, dass er ein verbindlicher Vertrag ist, der nicht durch eine Handlung erlischt, die von ihm ausgeht, während er fortbesteht, so wie wenn er sie zur Mutter eines Kindes macht, während sie in seinem Eigentum ist, oder wie wenn sie nicht von ihm schwanger geworden wäre. Was das Kind betrifft, so ist es frei, da es aus einem Geschlechtsverkehr stammt, der mit einem Zweifel behaftet ist, und seine Abstammung wird ihm ebenfalls zugerechnet, wobei er nicht zu dessen Wertersatz verpflichtet ist, da sie es in seinem Eigentum zur Welt brachte. Von Ahmad wurden dazu zwei Überlieferungen berichtet: Die erste besagt, dass der Wertersatz nicht verpflichtend ist, weil der Anteil des Teilhabers zum Zeitpunkt der Empfängnis auf ihn überging, und zu diesem Zeitpunkt hatte sie keinen Wert, weshalb er nicht dafür haftet. Die zweite besagt, dass er den halben Wert schuldet, weil es vorgesehen war, dass dieser Teil im Eigentum seines Teilhabers verbleibt, und somit sein Eigentumsrecht daran verloren ging, weshalb er den halben Wert schulden würde. Der Qadi sagte: Diese Überlieferung ist gemäß der Rechtsschule korrekter. Abu Bakr erwähnte diese beiden Überlieferungen und wählte die Ansicht, dass, wenn sie das Kind nach der Einschätzung zur Welt bringt, den Beschläfer keine Pflicht trifft, und wenn sie es vor der Einschätzung zur Welt bringt, er den halben Wert als Schadensersatz leistet. Wenn der Beschläfer den Istibra' (die Feststellung der Nichtschwangerschaft) beansprucht und sie das Kind mehr als sechs Monate nach dem Istibra' zur Welt bringt, wird es ihm nicht zugerechnet, sie wird keine Umm al-Walad, und das Urteil über ihr Kind ist dasselbe wie das Urteil über sie. Bringt sie es jedoch weniger als sechs Monate nach dem Istibra' zur Welt, wird es ihm zugerechnet, so als wäre es vor dem Istibra' geschehen, weil wir damit erkannt haben, dass sie zum Zeitpunkt des Istibra' schwanger war, und dies somit kein gültiger Istibra' war.

Kapitel: Wenn beide sie beschlafen, schuldet sie jedem von ihnen den Mahr al-Mithl (angemessenen Brautpreis). Wenn sie

Anmerkungen

(23) In the original, A, and B: "ghayr lāzimah". (24) In A: "wa-lā". (25) In B and M: "wa-kamā". (26) In B and M: "laḥiqa".

Arabisch (Quelle)

هذا مذهبُ الشافعىِّ. وله قولٌ آخَرُ، أنَّها تُقَوَّمُ على المُوسِرِ، وتَبْطُلُ الكِتابةُ فى نِصْفِ الشَّرِيكِ، وتَصِيرُ جَمِيعُها أمَّ ولَدٍ، ونِصْفُها مُكاتَبًا للواطئِ، فإِنَّ أدّتْ نَصِيبَه إليه، عَتَقَتْ، وسَرَى إلى الباقِى؛ لأَنَّه مِلْكُه، وعَتَقَ جَمِيعُها، وإن عَجَزَتْ، ففَسَخَ الكِتابةَ، كانت أُمَّ ولَدٍ له خاصَّةً، فإذا مات، عَتَقَتْ كلُّها. ولَنا، أَنَّ بعضَها أُمُّ ولَدٍ، فكان جَمِيعُها كذلك، كما لو كان الشَّرِيكُ مُوسِرًا، يُحَقِّقُ هذا، أَنَّ الولَدَ حاصِلٌ من جَمِيعِها، وهو كلُّه من الواطئِ، ونَسَبُه لَاحِقٌ به، فيَجِبُ أَنَّ يَثْبُتَ ذلك لجمِيعِها، ويُفارِقُ الإِعْتاقَ، فإنَّه أضْعَفُ، على ما بَيَّنَّا مِن قبلُ. ولَنا، على أَنَّ الكِتابةَ لا تَبْطُلُ بالتَّقْوِيمِ، أنَّها [عَقْدٌ لازِمٌ] (٢٣)، فلا (٢٤) تَبْطُلُ مع بَقَائِها بفِعْلٍ صَدَرَ منه، كما لو اسْتَوْلَدَها وهى فى مِلْكِه، أو كما (٢٥) لو لم تَحْبَلْ منه، فأمَّا الولَدُ، فإنَّه حُرٌّ؛ لأَنَّه مِن وَطْءٍ فيه شُبْهةٌ، ونَسَبُه لَاحِقٌ به كذلك، ولا يَلْزَمُه قِيمَتُه؛ لأنَّها وضَعَتْه فى مِلْكِه. ورُوِىَ عن أحمدَ، فى هذا رِوَايتان؛ إحداهما، لا تَجِبُ قِيمَتُه؛ لأنَّ نَصِيبَ شَرِيكِه انتقلَ إليه مِن حينِ العُلُوقِ، وفى تلك الحالِ لم تكُنْ له قِيمةٌ، فلم يَضْمَنْه. والثانية، عليه نِصْفُ قِيمَتِه؛ لأَنَّه كان من سَبِيلِ هذا النِّصْفِ أَنْ يكونَ مَمْلُوكًا لِشَرِيكِه، فقد تَلِفَ رِقُّه عليه، فكان عليه نِصْفُ قِيمَتِه. قال القاضى: هذه الرِّوايةُ أصَحُّ على المذهبِ. وذكر هاتَيْنِ الرِّوايتَيْنِ أبو بكرٍ، واخْتارَ أنَّها إِنْ وضَعَتْه بعدَ التَّقْوِيمِ، فلا شىءَ على الواطئِ، وإِنْ وضَعَتْه قبلَ التَّقْويمِ، غَرِمَ نِصْفَ قِيمَتِه. فإِنَّ ادَّعَى الواطئُ الاسْتِبْراءَ، وأتَتْ بالوَلَدِ لأكثرَ من سِتَّةِ أشْهُرٍ من حينِ الاسْتِبْراءِ، لم يُلْحَقْ به، ولم تَصِرْ أُمَّ ولَدٍ، وكان حكمُ ولَدِها حُكْمَها، وإِنْ أتَتْ به لأقَلَّ من سِتَّةِ أشْهُرٍ من حينِ الاسْتِبْراءِ، أُلْحِقَ (٢٦) به، كما لو كان قبلَ الاسْتِبْراءِ؛ لأنَّا تَبَيَّنَّا أنَّها كانتْ حامِلًا وَقْتَ الاسْتِبْراءِ، فلم يَكُنْ ذلك اسْتِبْراءً.

فصل: وإن وَطِئاها جميعًا، فقد وَجَبَ لها على كلِّ واحدٍ منهما مَهْرُ مِثْلِها. فإنْ كانت

Anmerkungen

(٢٣) فى الأصل، أ، ب: "غير لازمة".(٢٤) فى أ: "ولا".(٢٥) فى ب، م: "وكما".(٢٦) فى ب، م: "لحق".

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