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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 498Abschnitt

Übersetzung · DE

und die Zahlungsfähigkeit. Die Zahlungsfähigkeit wird nur bei der Ausbreitung (Sariya) der Freiheit berücksichtigt. Dies ist keine Freilassung durch Sariya, sondern sie erfolgt aufgrund eines Irrtums (Shubha) beim Beischlaf, daher gibt es keinen Grund, die Zahlungsfähigkeit hier zu berücksichtigen. Das Richtige ist, dass es frei ist und sein Wert in der Haftung seines Vaters liegt. Dritter Zustand: Dass sie beide zahlungsunfähig sind. Dann wird sie für beide zusammen eine Mutter des Kindes (Umm al-Walad), ihre Hälfte ist Mutter des Kindes für den Ersten und ihre Hälfte ist Mutter des Kindes für den Zweiten. Er sagte: Jeder von ihnen schuldet dem anderen den halben Brautpreis, und bezüglich des Kindes eines jeden von ihnen gibt es zwei Ansichten: Eine davon ist, dass es vollständig frei ist, und in der Haftung seines Vaters liegt der halbe Wert für seinen Teilhaber. Die zweite ist, dass die Hälfte frei ist und der Rest ein Sklave für seinen Teilhaber ist, außer dass die Hälfte des Kindes des Ersten ein Sklave ist, da es dem verbleibenden Teil der Mutter untergeordnet ist. Was die andere Hälfte des Kindes des Zweiten betrifft, so unterliegt sie dem Urteil seiner Mutter, da es von ihr geboren wurde, nachdem für ihre Hälfte das Urteil der Umm al-Walad-Eigenschaft für den Ersten feststand, sodass seine Hälfte als Eigentum ihr in dieser Hinsicht untergeordnet war. Vielleicht meinte der Qadi den Fall, wenn sie zahlungsunfähig wird und den Kitaba-Vertrag auflöst; wenn sie jedoch im Kitaba-Status verbleibt, so steht ihr der Brautpreis vollständig von jedem der beiden zu. Wenn für die Hälfte ihres Kindes der Status als Eigentum festgelegt wird, muss es ihr Urteil im Kitaba-Vertrag teilen, da das Kind einer Mukataba ihr untergeordnet ist. Vierter Zustand: Dass der Erste zahlungsunfähig und der Zweite zahlungsfähig ist. Das Urteil ist wie im dritten Fall, außer dass das Kind des Zweiten frei ist, da die Freiheit für seine Hälfte durch die Handlung seines Vaters feststand, während dieser zahlungsfähig war, wodurch sie sich auf das Ganze ausbreitete. Er schuldet dem Teilhaber den halben Wert, und die Mutter wurde ihm gegenüber nicht bewertet, da ihre Hälfte Mutter des Kindes für den Ersten ist. Wenn dies korrekt wäre, müsste die Hälfte des Kindes ihm gegenüber nicht bewertet werden, da dessen Urteil in dieser Hinsicht wie das Urteil seiner Mutter ist. Wenn also das Urteil der Umm al-Walad die Sariya (Ausbreitung der Freiheit) bei der Mutter verhindert, verhindert es dies auch bei demjenigen, der ihr untergeordnet ist. Die Ansicht von ash-Shafi'i in dieser Angelegenheit ist ähnlich dem, was der Qadi erwähnte.

Abschnitt: Wenn sie sich über den zeitlich Ersten uneinig sind und jeder von ihnen behauptet, er sei der Erste gewesen, dann...

Anmerkungen

(44) In the original: "uʿtubir". (45) In M: "lahā". (46) Omitted from A and B. (47) Omitted from the original. And in B: "annahu". (48) Omitted from M. (49) Omitted from B.

Arabisch (Quelle)

واليَسارِ، وإنَّما يُعْتَبَرُ (٤٤) اليَسَارُ فى سِرَايه العِتْقِ، : ليس عِتْقُ هذا بطريقِ السِّرايَةِ، إنَّما هو لأجْلِ الشُّبْهةِ فى الوَطْءِ، فلا وَجْهَ لاعْتِبارِ اليَسَارِ فيه، والصَّحِيح أنَّه حُرٌّ، وتَجِبُ قِيمَتُه فى ذِمَّةِ أبِيه. الحال الثالث، أَنْ يكونَا مُعْسِرَيْنِ، فإنَّها تصيرُ أُمَّ ولَدٍ لهما (٤٥) جميعًا، نِصْفُها أُمُّ ولدٍ للأوَّلِ، ونِصْفُها [أُمُّ ولدٍ] (٤٦) للثانى. قال: وعلى كلِّ واحدٍ منهما نِصْفُ مَهْرِها لصاحِبِه، وفى ولَدِ كلِّ واحدٍ منهما وَجْهان؛ أحَدُهما، أَنَّ (٤٧) يكونَ كلُّه حُرًّا، وفى ذِمَّةِ أبِيه نِصْفُ قِيمَتِه لشَرِيكِه. والثانى، نِصْفُه حُرٌّ، وباقِيه عَبْدٌ لشَرِيكِه، إِلَّا أَنَّ نِصْفَ ولَدِ الأوَّلَ عَبْدٌ قِنٌّ؛ لأَنَّه تابعٌ لنِّصْفِ الباقِى من الأُمِّ، وأمَّا النِّصْفُ الباقى مَن ولَدِ الثانى، فحُكْمُه حكمُ أُمِّه؛ لأَنَّه وُلِدَ منها بعدَ أَنْ ثَبَتَ لنِصْفِها حُكْمُ الاسْتِيلادِ للأوَّلِ، فكان نِصْفُه الرَّقِيقُ تابِعًا لها فى ذلك. ولعلَّ القاضىَ أراد ما إذا عَجَزَتْ، وفَسَخَتِ الكِتابةَ، فأمَّا إذا كانتْ باقِية على الكِتابةِ، فإِنَّ لها المَهْرَ كامِلًا على كلِّ واحدٍ منهما، وإذا حُكِمَ بِرِقِّ نِصْفِ ولَدِها، وجَبَ أَنْ يكونَ له حُكْمُها (٤٨) فى الكِتابةِ؛ لأنَّ ولَدَ المُكاتَبةِ يكونُ تابِعًا لها. الحال الرابع، أَن يكونَ الأوَّلُ مُعْسِرًا والثانى مُوسِرًا، فحُكْمُه حكمُ الثالثِ، سَواءً، إِلَّا أَنَّ ولَدَ الثانى حُرٌّ؛ لأنَّ الحُرِّيَّةَ ثَبَتَتْ لنِصْفِه بفِعْلِ أبِيه وهو مُوسِرٌ، فسَرَى إلى جَمِيعِه، وعليه نِصْفُ قِيمَتِه لشَرِيكِه، ولم تُقَوَّمْ عليه (٤٩) الأُمُّ؛ لأنَّ نِصْفَها أُمُّ ولَدٍ للأوَّلِ. ولو صَحَّ هذا، لَوَجَبَ أَنْ لا يُقَوَّمَ عليه نِصْفُ الوَلَدِ؛ لأنَّ حُكْمَه حكمُ أُمِّه فى هذا، فإذا مَنَعَ حُكْمُ الاسْتِيلادِ السِّرايةَ فى الأُمِّ، مَنَعَه فيما هو تابعٌ لها. ومذهبُ الشافعىِّ فى هذه المسألةِ قَرِيبٌ ممَّا ذكَرَ القاضِى.

فصل: وإن اخْتَلَفا فى السَّابقِ منهما، فادَّعَى كلُّ واحدٍ منهما أنَّه السَّابِقُ، فعلى

Anmerkungen

(٤٤) فى الأصل: "اعتبر".(٤٥) فى م: "لها".(٤٦) سقط من: أ، ب.(٤٧) سقط من: الأصل. وفى ب: "أنه".(٤٨) سقط من: م.(٤٩) سقط من: ب.

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