Nach unserer Auffassung steht ihr der Brautpreis von jedem der beiden zu. Jeder von ihnen räumt seinem Teilhaber die Hälfte des Wertes der Sklavin ein, denn er sagt: "Sie wurde durch meine Schwängerung für mich zur Mutter des Kindes (Umm al-Walad), und mein Teilhaber hat gegen mich einen Anspruch auf die Hälfte ihres Wertes, während ich gegen ihn einen Anspruch auf den Wert ihres Kindes habe", denn er sagt: "Du hast sie geschwängert, nachdem sie für mich bereits zur Mutter des Kindes geworden war." Ist er ihm gegenüber auch die Hälfte des Wertes seines Kindes schuldig? Hierüber gibt es zwei Ansichten, die bereits erwähnt wurden. Wenn also das, was er beansprucht, und das, was er einräumt, gleichwertig sind, so findet eine gegenseitige Aufrechnung statt, und beide Ansprüche erlöschen. Keiner der beiden hat gegen den anderen einen Beeidigungsanspruch, da er sagt: "Ich habe gegen dich einen Anspruch, der dem entspricht, was du gegen mich hast." Die Gattung ist dieselbe, daher heben sie sich gegenseitig auf. Wenn das, was er einräumt, den Wert übersteigt, so ist er zu nichts weiter verpflichtet, da sein Gegner sein Eingeständnis als falsch zurückweist. Wenn das, was er beansprucht, den Wert übersteigt, so steht ihm ein Beeidigungsanspruch gegen seinen Gegner hinsichtlich des Mehrwerts zu. Für die Sklavin wird der Status der Freiheit hinsichtlich des Anteils eines jeden von ihnen bei dessen Tod festgeschrieben, aufgrund seines eigenen Eingeständnisses; er kann jedoch nicht über seinen Teilhaber hinsichtlich der Freilassung dessen Anteils bestimmen. Abu Bakr sagte: Es gibt zwei Ansichten bezüglich der Sklavin. Die erste besagt, dass unter ihnen gelost werden soll, sodass sie die Mutter des Kindes dessen wird, auf den das Los fällt. Die zweite besagt, dass sie für beide die Mutter des Kindes wird, wobei keiner von beiden mit ihr den Beischlaf vollziehen darf. Er sagte: Ich vertrete die erste Ansicht. Was den Qadi betrifft, so wählte er aus, dass sie, wenn beide zahlungsfähig sind, jeweils den Brautpreis vom anderen beanspruchen und dem anderen die Hälfte davon einräumen. Dies ist auch die Auffassung von ash-Shafi'i, da der Brautpreis nach ihrer Ansicht ihrem Herrn und nicht ihr selbst zusteht. Nichts von ihr wird mit dem Tod des Ersten frei, da die Möglichkeit besteht, dass sie die Mutter des Kindes des anderen ist. Stirbt der andere, so wird sie frei, da ihr Herr mit Sicherheit verstorben ist. Sind sie beide zahlungsunfähig, so räumt jeder von ihnen ein, dass die Hälfte von ihr die Mutter seines Kindes ist, und der andere bestätigt dies, da die Eigenschaft als Umm al-Walad bei Zahlungsunfähigkeit nicht zu einer Sariya (Ausbreitung) führt. Jeder von ihnen räumt dem anderen die Hälfte des Brautpreises ein, und der andere bestätigt dies, woraufhin sie eine gegenseitige Aufrechnung vornehmen, sofern sie gleichwertig sind. Wenn einer von beiden den anderen übertrifft, so muss man prüfen: Wenn jeder von ihnen den Überschuss beansprucht, so leisten sie sich gegenseitig einen Eid, und der Anspruch entfällt. Wenn jeder von ihnen dem anderen den Überschuss einräumt, erlischt der Anspruch aufgrund der Ablehnung durch denjenigen, dem der Anspruch eingeräumt wurde.
(50) In B: "anna". (51) Omitted from the original. Naql naẓar. (52) Omitted from B. (53) Omitted from the original, A, and B. (54) In the original: "li-al-umm". (55) Omitted from M. (56) In M: "wa-ammā idhā". (57) In M: "muqirr".