lange bestehende. Dies ist die Lehrmeinung von Asch-Schafi'i, aufgrund der Überlieferung von Umar, die wir bereits erwähnt haben (8), und weil es zur Gewohnheit der Menschen gehört, Gehorsamkeiten öffentlich zu zeigen und Sünden zu verbergen. Wenn er also nicht über innere Sachkenntnis verfügt, könnte er sich vom guten äußeren Erscheinungsbild täuschen lassen, während die Person im Inneren ein Frevler ist. Es ist möglich, dass sie damit meinen, dass ein Richter, wenn er weiß, dass der Zeugenprüfer (Mu'addil) über keine Sachkenntnis verfügt, dessen Zeugnis zur Bestätigung (Ta'dil) nicht annehmen darf, so wie es Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, tat. Es ist auch möglich, dass sie meinen, es sei dem Zeugenprüfer nicht erlaubt, die Gerechtigkeit zu bezeugen, es sei denn, er verfügt über innere Sachkenntnis. Wenn jedoch der Richter von einem Gerechten eine Bestätigung vorgelegt bekommt, ohne den wahren Zustand zu kennen, kann er das Zeugnis ohne Nachprüfung annehmen; wenn er aber den Zustand nachprüft, wie es Umar tat, so ist dies ebenfalls zulässig.
Abschnitt: Eine Anklage wegen Unredlichkeit (Jarh) wird nur gehört, wenn sie spezifiziert ist. Hierbei kommt es auf den Wortlaut an. Man sagt also: "Ich bezeuge, dass ich sah, wie er Wein trank, oder Zinsgeschäfte tätigte, oder den Menschen Unrecht tat, indem er ihr Vermögen nahm oder sie schlug, oder ich hörte, wie er jemanden verleumdete." Oder dies wird durch seine Verbreitung (Istifada) unter den Menschen bekannt. Es ist unerlässlich, den Grund zu nennen und ihn zu bestimmen. Dies ist die Ansicht von Asch-Schafi'i und Sawwar. Abu Hanifa sagte: Die uneingeschränkte Anklage (Jarh Mutlaq) wird akzeptiert, das heißt, dass er bezeugt, dass jemand ein Frevler ist oder nicht gerecht. Von Ahmad gibt es eine ähnliche Überlieferung, denn die Bestätigung wird auch uneingeschränkt gehört, daher gilt dies auch für die Anklage wegen Unredlichkeit. Zudem führt die explizite Nennung des Grundes dazu, dass der Ankläger selbst als Frevler gilt und in manchen Fällen eine Strafe (Hadd) auf sich zieht, nämlich dann, wenn er gegen jemanden wegen Unzucht (Zina) aussagt. Dies führt dazu, dass die Anklage gegen den Ankläger selbst zurückfällt und sein Zeugnis entwertet wird, ohne dass der Angeklagte dadurch als unredlich gilt. Unsere Ansicht ist, dass die Menschen bei den Gründen für eine Anklage verschiedener Ansicht sind, so wie bei der Frage des Konsums von Nabeed (dünnem Dattelwein). Daher muss die bloße Anklage abgelehnt werden, damit er ihn nicht mit etwas anklagt, was der Richter nicht als Grund für Unredlichkeit ansieht. Da zudem die Anklage vom Ursprung abweicht – denn der Ursprung bei den Muslimen ist die Gerechtigkeit, und die Anklage führt davon weg –, muss der Grund für diese Abweichung bekannt sein, damit er nicht als eine Abweichung gewertet wird, die der Richter nicht als solche ansieht. Zu ihrem Einwand, dass dies zur Anklage des Anklägers und zur Verhängung einer Strafe führen könne, sagen wir: Das ist nicht zwingend, denn er kann es durch Andeutungen ausdrücken, ohne es explizit auszusprechen. Wenn gesagt wird: "In der Angabe des Grundes liegt eine Bloßstellung des Angeklagten", so sagen wir: Seine Bloßstellung ist unvermeidlich, denn das Zeugnis gegen ihn wegen Frevels ist bereits
(8) Der Nachweis wurde bereits auf Seite 44 dargelegt. (9) In M: "As-Salihat" (die guten Taten). (10) In B: "I'tabara" (er berücksichtigte). (11) Im Original: "bi-istifada".
المُتقادِمَةِ. وهذا مذهبُ الشَّافعيِّ؛ لخبَرِ عمرَ الذى قدَّمْناه (٨)، ولأنَّ عادةَ الناسِ إظْهارُ الطَّاعاتِ (٩) وإسْرارُ المَعاصِى، فإذا لم يكُنْ ذا خِبْرةٍ باطنةٍ، فَربَّما اغتَرَّ (١٠) بحُسْنِ ظاهرِه، وهو فاسقٌ في الباطنِ. وهذا يَحْتَمِلُ أن يُرِيدُوا به أنَّ الحاكمَ إذا علِمَ أنَّ المُعدِّل لا خِبْرَةَ له، لم يَقْبلْ شهادتَه بالتَّعْديلِ، كما فعل عمرُ، رَضِىَ اللهُ عنه، ويَحْتَمِلُ أنَّهم أرادوا أنَّه لا يجوزُ للمُعَدِّلِ الشَّهادةُ بالعَدالةِ، إلَّا أن تكونَ له خِبْرَةٌ باطِنَةٌ. فأمَّا الحاكمُ إذا شهِدَ عنده العَدْلُ بالتَّعْديلِ، ولم يَعِرفْ حقيقةَ الحالِ، فله أن يَقْبَلَ الشَّهادةَ مِن غيرِ كَشْفٍ، وإن اسْتكْشَفَ الحالَ، كما فعلَ عمرُ، رَضِىَ اللهُ عنه، فلا بَأْسَ.
فصل: ولا يُسْمَعُ الجَرْحُ إلَّا مُفسَّرًا، ويُعْتَبرُ فيه اللفظُ فيقولُ: أشْهَدُ أنَّنِى رأيتُه يشْرَبُ الخمرَ، أو يُعامِلُ بالرِّبا، أو يَظْلِمُ الناسَ بأخْذِ أموالهِم أو ضَرْبِهم، أو سمِعتُه يَقْذِفُ: أو يُعْلمُ ذلك باسْتِفاضتِه (١١) في الناسِ. ولابدَّ مِن ذِكْرِ السَّبَبِ وتَعْيِينِه. وبهذا قال الشافعيُّ، وسَوَّارٌ. وقال أبو حنيفةَ: يُقْبَلُ الجَرْحُ المُطْلَقُ، وهو أن يَشْهَدَ أنَّه فاسقٌ، أو أنَّه ليس بِعَدْلٍ. وعن أحمدَ مثلُه؛ لأنَّ التَّعديلَ يُسْمَعُ مُطْلقًا؛ فكذلك الجَرْحُ، ولأنَّ التَّصْرِيحَ بالسَّبَبِ يجْعَلُ الجارحَ فاسِقًا، ويُوجِبُ عليه الحَدَّ في بعضِ الحالاتِ، وهو أن يَشْهَدَ عليه بالزِّنَى، فيُفْضِى الجَرْحُ إلى جَرْحِ الجارحِ، وتبْطِيلِ شَهادتِه، ولا يَتجرَّحُ بها المَجْروحُ. ولَنا، أنَّ الناسَ يَخْتلِفون في أسبابِ الجَرْحِ، كاخْتلافِهم في شاربِ النَّبِيذِ، فوجبَ أن لا يُقْبَلَ مُجرَّدُ الجَرْحِ، لئلَّا يجْرَحَه بما لا يَراه القاضى جَرْحًا؛ ولأنَّ الجَرْحَ ينْقُلُ عن الأصلِ، فإنَّ الأصلَ في المسلمين العَدالةُ، والجرحُ يَنْقُلُ عنها، فلابُدَّ أن يُعْرَفَ النَّاقلُ، لئلَّا يُعْتقَدَ نَقْلُه بما لا يرَاه الحاكمُ ناقِلًا. وقولُهم: إنَّه يُفْضِى إلى جَرْحِ الجارحِ، وإيجابِ الحَدِّ عليه. قُلْنَا: ليس كذلك؛ لأنَّه يُمْكِنُه التَّعْرِيضُ مِن غيرِ تَصْريحٍ. فإن قيل: ففى بَيانِ السَّبَبِ هَتْكُ المَجْروحِ. قُلْنا: لابُدَّ من هَتْكِه؛ فإنَّ الشهادةَ عليه بالفِسْقِ
(٨) تقدم تخريجه، في صفحة ٤٤.(٩) في م: "الصالحات".(١٠) في ب: "اعتبر".(١١) في الأصل: "باستفاضة".