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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 500Abschnitt

Übersetzung · DE

Da derjenige, dem er den Überschuss einräumt, dies zurückweist, erlischt der Anspruch. Bezüglich des Kindes gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass es frei ist, sodass jeder von ihnen vom anderen die Hälfte des Wertes des Kindes beansprucht. Die zweite Ansicht besagt, dass die Hälfte frei ist, wobei er einräumt, dass die Hälfte des Kindes dem Teilhaber gehört, weshalb die Kinder zwischen ihnen ohne Eid aufgeteilt werden. Nach der ersten Ansicht findet eine Aufrechnung statt, wenn die Werte der beiden Kinder gleich sind, und in beiden Fällen findet keine Vereidigung statt. Stirbt einer von ihnen, so wird sein Anteil frei, und das Wala-Recht (Klientelrecht) liegt bei ihm. Ist einer von ihnen zahlungsfähig und der andere zahlungsunfähig, so räumt der Zahlungsfähige dem Zahlungsunfähigen die Hälfte des Wertes der Sklavin und die Hälfte ihres Brautpreises (Mahr al-Mithl) ein, während er von ihm den gesamten Brautpreis und den Wert des Kindes beansprucht. Der Zahlungsunfähige räumt dem Zahlungsfähigen die Hälfte des Brautpreises und die Hälfte des Wertes des Kindes ein. Somit entfällt das Eingeständnis des Zahlungsfähigen gegenüber dem Zahlungsunfähigen hinsichtlich der Hälfte des Wertes der Sklavin, da er diesen nicht beansprucht und der andere dies nicht bestätigt. Sie rechnen die Brautpreise gegeneinander auf, da sie darin gleichstehen. Der Zahlungsunfähige zahlt dem Zahlungsfähigen die Hälfte des Wertes des Kindes aufgrund seines Eingeständnisses und leistet einen Eid über das, was er zusätzlich von ihm beansprucht, da er den gesamten Wert des Kindes beansprucht hat, während der andere ihm die Hälfte davon einräumte. Der Zahlungsfähige leistet ihm einen Eid hinsichtlich der Hälfte des Wertes des Kindes, die der Zahlungsunfähige von ihm beansprucht. Was die Sklavin betrifft, so ist der Anteil des Zahlungsfähigen unbestritten ihre Umm al-Walad-Stellung, und über den Rest streiten sie sich. Stirbt der Zahlungsfähige zuerst, so wird sein Anteil frei, und das Wala-Recht liegt bei seinen Erben. Stirbt daraufhin der Zahlungsunfähige, so wird der Rest von ihr frei. Stirbt der Zahlungsunfähige zuerst, so wird nichts von ihr frei; stirbt dann der Zahlungsfähige, so wird sie vollständig frei. Nach der Auffassung von Abu Bakr ergibt sich, dass unter ihnen bezüglich des strittigen Teils gelost werden soll.

Kapitel: Wenn beide gemeinsam mit ihr den Beischlaf vollziehen und sie ein Kind gebärt, so gibt es drei Möglichkeiten: Die erste ist, dass es unmöglich ist, dass das Kind von einem von beiden stammt, etwa weil sie es nach ihrer Freistellung (Istibra') von beiden gebärt, oder vier Jahre nach dem Beischlaf eines jeden von ihnen, oder vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Beischlaf eines jeden von ihnen. In diesem Fall ist das Kind von beiden verneint und ist ihr gemeinsames Eigentum; es unterliegt hinsichtlich der Freiheit durch die Leistung (der Sklavin) dem gleichen Urteil wie die Mutter. Wenn jeder von ihnen die Freistellung (Istibra') behauptet, so wird dies von ihm akzeptiert, da die Behauptung der Freistellung bei einer Sklavin dem Li'an (Eidesformel bei Ehebruch) bei einer freien Frau gleichkommt. Die zweite Möglichkeit ist, dass es von einem der beiden spezifisch stammt und nicht vom anderen. Das Urteil darüber entspricht dem Urteil, wenn sie von nur einem der beiden gebärt, hinsichtlich der Pflicht zum Brautpreis für sie und der Wertstellung der Hälfte von ihr für seinen Teilhaber, unter Berücksichtigung der bestehenden Meinungsverschiedenheit.

Anmerkungen

(58) In the original: "ʿalayhi". (59) In B and M: "al-mahr wa-niṣf qīmat al-walad wa-niṣf mahrihā". (60) In the original: "min aḥad". And in B: "al-walad min kull wāḥid".

Arabisch (Quelle)

سَقَطَ؛ لتَكْذِيبِ المُقَرِّ له به. وفى الوَلدِ وَجْهان؛ أحدهما، يكونُ حُرًّا، فيكون كلُّ واحدٍ منهما يَدّعِى على (٥٨) الآخَرِ نِصْفَ قِيمَةِ الوَلَدِ. والوَجْهُ الثانى، نِصْفُه حُرٌّ، فيُقِرُّ بأنَّ نِصْفَ الولدِ مَمْلوكٌ لشَرِيكِه، فيكونُ الولَدَانِ بينَهما من غيرِ يَمِينٍ. وعلى الوَجْهِ الأوَّلِ، يتَقاصَّان إِنْ تساوَتْ قِيمةُ الوَلدَيْنِ، ولا يَمِينَ فى المَوْضِعَيْنِ، وأيُّهما مات، عَتَقَ نَصِيبُه، ووَلاؤُه له. وإِنْ كان أحَدُهُما مُوسِرًا والآخرُ مُعْسِرًا، فالمُوسِرُ يُقِرُّ للمُعْسِرِ بنِصْفِ [قِيمَةِ الأَمَةِ، ونِصْفِ مَهْرِ مِثْلِها] (٥٩)، ويَدَّعِى عليه جَمِيعَ المَهْرِ، وقِيمةَ الوَلَدِ، والمُعْسِرُ يُقِرُّ للمُوسِرِ بنِصْفِ المَهْرِ، ونِصْفِ قِيمَةِ الولدِ، فيَسْقُطُ إقْرارُ المُوسِرِ للمُعْسِرِ بنِصْفِ قيمَةِ الجارِيةِ؛ لكَوْنِه لا يَدَّعِيه، ولا يُصَدِّقُه فيه، ويتَقاصَّان بالمَهْرِ؛ لِاسْتِوائِهما فيه، ويَدْفَعُ المُعْسِرُ إلى المُوسِرِ نِصْفَ قِيمَةِ الوَلَدِ؛ لإِقْرارِه به، ويَحْلِفُ على ما يَدَّعِيه عليه مِن الزِّيادةِ؛ لأَنَّه ادَّعَى عليه جميعَ قِيمةِ الوَلدِ، فأقَرَّ له بنِصْفِها، ويَحْلِفُ له المُوسِرُ على نِصْفِ قِيمَةِ الولَدِ الذى ادَّعاه المُعْسِرُ عليه. وأمَّا الجاريةُ، فإِنَّ نَصِيبَ المُوسِرِ منها أُمُّ ولَدٍ، بغيرِ خلافٍ بينَهما فيه، وباقِيَهَا يتَنازَعانِه؛ فإن ماتَ المُوسِرُ أوّلًا، عَتَقَ نَصِيبُه، ووَلاؤُه لوَرَثَتِه، فإذا مات المُعْسِرُ، عَتَقَ باقِيها، وإِنْ مات المعسرُ أوّلًا، لم يَعْتِقْ منها شىءٌ، فإذا مات المُوسِرُ، عَتَقَ جميعُها. ويَجِىءُ على قولِ أبى بكرٍ، أَنْ يُقْرَعَ بينَهما فى النِّصْفِ المُخْتَلَفِ فيه.

فصل: فإنْ وَطِئاها معًا، فأتَتْ بولَدٍ، لم يَخْلُ من ثلاثةِ أقْسامٍ؛ أحدُها، أَنْ لا يُمْكِنَ أن يكونَ [من واحدٍ] (٦٠) منهما، مثل أَنْ تَأْتِىَ به بعدَ اسْتِبْرائِها منهما، أو بعدَ أرْبعِ سِنِينَ منذُ وَطِئَها كلُّ واحدٍ منهما، أو قبلَ مُضِىِّ سِتَّةِ أشْهُرٍ منذُ وَطِئَها كلُّ واحدٍ منهما، فإنَّ الوَلَدَ مَنْفِىٌّ عنهما، وهو مَمْلوكٌ لهما، حُكْمُه حكمُ أُمِّه فى العِتْقِ بأدائِها. وإذا ادَّعَى كلُّ واحدٍ منهما الاسْتِبْراءَ، قُبِلَ منه؛ لأنَّ دَعْوَى الاسْتِبْراءِ فى الأَمَةِ كاللِّعَانِ فى الحُرَّةِ. القسم الثانى، أَنْ يكونَ من أحَدِهِما بعَيْنِه دُونَ صاحِبِه، فالحكمُ فيه كالحكمِ فيما إذا ولَدَتْ من

Anmerkungen

(٥٨) فى الأصل: "عليه".(٥٩) فى ب، م: "المهر ونصف قيمة الولد ونصف مهرها".(٦٠) فى الأصل: "من أحد". وفى ب: "الولد من كل واحد".

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