eines von ihnen genau; hinsichtlich der Verpflichtung zur Brautgabe (mahr) für sie und des Wertes ihrer Hälfte für seinen Teilhaber, ungeachtet der Meinungsverschiedenheit darüber. Was denjenigen betrifft, von dessen Beischlaf sie nicht schwanger wurde: Wenn er der Erste war, so trifft ihn die Brautgabe (mahr) für sie. Wenn er der Zweite war, so hat er die Umm al-walad eines anderen beigeschlafen. Wenn der Schreibvertrag (kitāba) fortbesteht, so trifft ihn ebenfalls die Brautgabe (mahr) für sie. Wenn der Schreibvertrag (kitāba) jedoch aufgelöst wurde, so steht die Brautgabe (mahr) demjenigen zu, der sie zur Umm al-walad gemacht hat, und für den Zweiten ist gegenüber dem Ersten die Hälfte ihres Wertes verpflichtend geworden. Bezüglich des Wertes der Hälfte des Kindes gibt es zwei Überlieferungen (riwāyatān). Wenn die Brautgabe (mahr) dem Ersten zusteht, so verrechnen sie sich gegenseitig in Höhe des geringeren der beiden Ansprüche. Wenn die Brautgabe (mahr) ihr zusteht, so nimmt er Regress mit seinem Anspruch bei demjenigen, der sie schwanger gemacht hat. Was den Richter (qāḍī) betrifft, so sagte er in diesem Fall: Das Urteil für den Ersten ist wie das Urteil in dem Fall, wenn er allein den Beischlaf vollzogen hat, gemäß dem, was an Einzelheiten und Ausführungen bereits vergangen ist. Was den Zweiten betrifft: Wenn er sie nach ihrer Entbindung vom Ersten beischläft, so betrachten wir den Fall: Wenn er sie nach dem Urteil darüber beischläft, dass sie eine Umm al-walad für den Ersten ist, so trifft ihn die Brautgabe (mahr) ihresgleichen. Wenn er den Schreibvertrag (kitāba) hinsichtlich seiner eigenen Person wegen ihrer Unfähigkeit aufgelöst hat, so steht die Brautgabe (mahr) ihm zu, weil sie seine Umm al-walad ist. Wenn er sie nicht aufgelöst hat, so ist die Brautgabe (mahr) zwischen ihm und ihr hälftig zu teilen. Wenn er sie nach dem Wegfall des Schreibvertrages (kitāba) hinsichtlich seiner Person beischläft, und zwar vor dem Urteil, dass sie eine Umm al-walad für den Ersten ist, so entfällt für ihn die Hälfte ihrer Brautgabe (mahr), weil ihre Hälfte ein Sklave (qinn) für ihn ist; und die Hälfte ist für sie verpflichtend, wenn der Erste den Schreibvertrag (kitāba) nicht aufgelöst hat, oder für ihn, falls er ihn aufgelöst hat. Wenn der Erste zahlungsunfähig (muʿsir) ist, so ist sein Anteil an ihr eine Umm al-walad für ihn, und ihr stehen gegenüber beiden die zwei Brautgaben (mahr) zu. Das Urteil für den Fall, dass sie unfähig wird oder leistet, ist bereits vorangegangen. Was den Fall betrifft, dass das Kind vom Zweiten stammt, so ist das Urteil für den Beischlaf des Ersten wie das Urteil in dem Fall, wenn er allein beischläft und sie nicht schwängert. Was den Zweiten betrifft: Wenn er zahlungsfähig (mūsir) ist, so wird der Anteil seines Teilhabers bei Unfähigkeit auf ihn geschätzt. Wenn sie den Schreibvertrag (kitāba) auflösen, schätzen wir ihn auf ihn, und sie wird eine Umm al-walad für ihn. Wenn der Zweite damit zufrieden ist, am Schreibvertrag (kitāba) festzuhalten, schätzen wir den Anteil des Ersten auf ihn, und sie wird insgesamt eine Umm al-walad für ihn, und ihre Hälfte ist eine Schreibsklavin (mukātab), und der Erste nimmt beim Zweiten Regress hinsichtlich der Hälfte der Brautgabe (mahr) und der Hälfte des Wertes des Kindes, gemäß einer der beiden Überlieferungen (riwāyatān). Der Zweite nimmt beim Ersten Regress hinsichtlich der Hälfte der Brautgabe (mahr), und sie verrechnen sich damit, falls er bei beiden noch aussteht. Wenn der Zweite zahlungsunfähig (muʿsir) ist, so ist das Urteil darin wie in dem Fall, wenn sie vom Ersten entbunden hätte und dieser zahlungsunfähig (muʿsir) wäre; es gibt keinen Unterschied zwischen den beiden Fragestellungen. Dritter Abschnitt: Wenn es möglich ist, dass das Kind von jedem von ihnen beiden stammt, so wird der Physiognomiker (qāfa) mit ihnen beiden hinzugezogen, und es wird demjenigen von ihnen beiden zugeschrieben, dem sie es zuschreiben. Wem es zugeschrieben wird, dessen Urteil ist das Urteil für den Fall, als wäre bekannt, dass es von ihm stammt, ohne einen Physiognomiker (qāfa).
(61) Omitted from the original. (62) In B: "niṣf qīmat". (63) Omitted from A, B, and M.
أحَدِهما بعَيْنِه؛ مِن وُجُوبِ المَهْرِ لها، وقِيمَةِ نِصْفِها لشَرِيكِه، مع الخِلافِ فى ذلك. وأمَّا الذى لم تَحْبَلْ مِن وَطْئِه، فإنْ كان الأوَّلَ، فعليه المَهْرُ لها، وإن كان (٦١) هو الثانىَ، فقد وَطِئَ أُمَّ ولَدِ غيرِه، فإن كانت الكِتابةُ باقِيةً، فعليه المَهْرُ لها أيضًا، وإن كانت الكِتابةُ قد فُسِخَتْ، فالمَهْرُ للَّذى اسْتَوْلَدَها، وقد وَجَبَ للثانى على الأوّلِ نِصْفُ قِيمَتِها. وفى [قِيمَةِ نِصْفِ] (٦٢) الوَلَدِ رِوَايتان. فإنْ كان المَهْرُ للأَوَّلِ، تَقاصَّا بقَدْرِ أقَلِّ الحَقَّيْنِ، وإن كان المهرُ لها، رَجعَ بحَقِّه على الذى أحْبَلَها. وأمَّا القاضى، فقال فى هذا القِسْمِ: الحكمُ الأوَّلِ، كالحُكْمِ فيه إذا انْفَرَدَ بالوَطْءِ، على ما مَضَى من التَّفْصِيلِ والتَّطْوِيلِ. وأما الثانى، فإنْ وَطِئَها بعدَ وِلادَتِها من الأوّلِ، نَظَرْنا، فإنْ وَطِئَها بعدَ الحُكْمِ بكَوْنِها أُمَّ ولَدٍ للأوَّلِ، فعليه مَهْرُ مِثْلِها، فإنْ كان فَسَخَ الكِتابةَ فى حَقِّ نَفْسِه لعَجْزِها، فالمَهْرُ له؛ لأنَّها أمُّ ولَدِه، وإن كان لم يَفْسخ، فالمهرُ بينه وبينَها نِصْفَيْنِ. وإِنْ وَطِئَها بعدَ زَوَالِ الكِتابةِ فى حَقِّه، وقبلَ الحُكْمِ بأنَّها أمُّ ولَدٍ للأَوَّلِ، سَقَطَ عنه نِصْفُ مَهْرِها؛ لأنَّ نِصْفَها قِنٌّ له، وعليه النِّصْفُ لها إِنْ لم يَكُن الأوَّلُ فَسَخَ الكِتابةَ، أو له إن كان فَسَخَ. وإِنْ كان الأوَّلُ مُعْسِرًا، فنَصِيبُه منها أُمُّ ولَدٍ له، ولها عليهما المَهْرانِ. والحكمُ فيما إذا عَجَزَتْ أو أدَّتْ، قد تَقَدَّمَ. فأمَّا إِنْ كان الولَدُ من الثانى، فالحكمُ فى وَطْءِ الأوَّلَ، كالحكمِ فيه إذا وَطِئَ مُنْفَرِدًا فلم يُحْبلْها. وأمَّا الثانى، فإنْ كان مُوسِرًا، قُوِّمَ عليه نَصِيبُ شَرِيكِه عندَ العَجْزِ؛ فإنْ فَسَخَا الكِتابةَ، قَوَّمْناها عليه، وصارَتْ أمَّ ولَدٍ له، وإن رَضِىَ الثانى بالمُقامِ على الكِتابةِ، قَوَّمْنا عليه نَصمِيبَ الأوَّلِ، وصارَتْ كلُّها أُمَّ ولَدٍ له، ونِصْفُها مُكاتَبٌ، ويَرْجعُ الأوّلُ على الثانى بنِصْفِ المَهْرِ، ونِصْفِ قِيمَةِ الولَدِ. على إحدى الرِّوايتَيْن. ويرجعُ الثانى على الأوَّلِ بنصْفِ المَهْرِ، فيتَقاصَّان به، إِنْ كان باقِيًا عليهما. وإِنْ كان الثانى مُعْسِرًا، فالحكمُ فيه (٦١) كما لو ولَدَتْ من الأوَّلِ وكان مُعْسِرًا، لا فَضْلَ بين المسْألتَيْن. القسم الثالث، إن (٦٣) أمْكَنَ أَنْ يكونَ الوَلَدُ من كلِّ واحدٍ منهما، فإنَّه يُرَى القَافةَ معهما، فيُلْحَقُ بمَن أَلْحَقُوه به منهما، فمَن أُلْحِقَ به، فحُكْمُه حُكْمُ ما لو عُرِفَ أنَّه منه بغيرِ قَافةٍ.
(٦١) سقط من: الأصل.(٦٢) فى ب: "نصف قيمة".(٦٣) سقط من: أ، ب، م.