Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1991 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er einen Kitāba-Vertrag über die Hälfte eines Sklaven schließt und dieser das Vereinbarte sowie den gleichen Betrag an seinen Herrn zahlt, wird seine Hälfte durch den Kitāba-Vertrag frei, sofern derjenige, der den Vertrag mit ihm schloss, zahlungsunfähig war. War er zahlungsfähig, so wird der gesamte Sklave frei, und die Hälfte seines Wertes wird von demjenigen, der den Vertrag mit ihm schloss, seinem Teilhaber gegenüber fällig.) · ShamelaTranslate