Dies ist nicht durch das Bezahlen dessen zu erreichen, was ihm nicht gehört. Wenn er jedoch beiden alles leistet, wird er vollständig frei; denn die Hälfte wird durch die Leistung frei, und wenn sie frei wird, erstreckt sich dies auf den Rest. Wenn derjenige, mit dem er den Vertrag geschlossen hat, wohlhabend ist, so ist er verpflichtet, dessen Wert zu entrichten, so als hätte er die Freilassung direkt vollzogen, [oder als hätte er die Freilassung seines Anteils an eine Bedingung geknüpft, woraufhin dieser frei wurde. Der Teilhaber kann sich beim Mukatab für die Hälfte des Wertes schadlos halten, so als hätte er die Freilassung direkt vollzogen]. Was jedoch den Fall betrifft, dass der Sklave durch seinen Mukatab-Teil etwas besitzt – etwa weil sein Herr mit ihm eine zeitliche Aufteilung (Hay'a) vereinbart hat und er in seiner Schicht etwas verdient hat oder ihm Almosen aus dem Anteil für die Sklavenbefreiung oder aus anderem gegeben wurden –, so hat sein Herr kein Recht daran, und es steht ihm frei, alles davon für seine Kitaba zu leisten, da er diesen Anspruch nur durch den darin enthaltenen Kitaba-Teil erworben hat. Dies ähnelt der Hälfte, die nach der Gewährung des Rechts des Teilhabers verbleibt. Würde ein Drittel von ihm frei sein, ein Drittel Mukatab und ein Drittel leibeigen, und er würde durch seinen freien Teil etwas erben und durch seinen Mukatab-Teil etwas aus dem Anteil für die Sklavenbefreiung erhalten, so kann er all dies für seine Kitaba einsetzen, da er durch seinen leibeigenen Teil nichts davon erworben hat und dessen Eigentümer folglich keinen Anspruch darauf hat. Wenn er die gesamte Kitaba-Summe geleistet hat, wird er frei. Falls derjenige, mit dem er den Vertrag geschlossen hat, zahlungsunfähig ist, erstreckt sich die Freiheit nicht, und sie geht nicht über seinen Anteil hinaus, so als hätte er ihn direkt mit der Freilassung konfrontiert, es sei denn gemäß der Überlieferung (Riwaya), in der wir den Istis'a (Arbeitsverpflichtung zur Tilgung) fordern, dann wird er hinsichtlich des Anteils, für den er keinen Vertrag geschlossen hat, zur Arbeit verpflichtet. Ist er jedoch wohlhabend, erstreckt sich die Freiheit auf den Rest.
Kapitel: Wenn der gesamte Sklave im Eigentum eines einzigen Mannes steht und er nur einen Teil von ihm als Mukatab freilässt, so ist dies zulässig. Dies sagte Abu Bakr, denn es ist ein Austauschvertrag, der sich daher auch auf einen Teil beziehen kann, wie beim Verkauf. Wenn er die gesamte Kitaba-Summe leistet, wird er vollständig frei, denn wenn sich die Freiheit in ihm auf das Eigentum eines anderen erstreckt, so ist dies erst recht auf sein eigenes Eigentum zutreffend. Er muss seinem Herrn das Doppelte seiner Kitaba-Summe leisten, denn die Hälfte dessen, was er verdient, steht seinem Herrn aufgrund des darin enthaltenen Sklavenstatus zu, und die andere Hälfte wird für die Kitaba geleistet, es sei denn, sein Herr ist damit einverstanden, dass er alles in der Kitaba leistet; dann ist dies gültig. Wenn er den gesamten Vermögenswert beglichen hat, wird die Hälfte durch die Kitaba frei und der Rest durch die Sira'a (Ausbreitung der Freiheit).
(13) In the original and B: "aʿtaqa". (14) Omitted from B. Naql naẓar. And in the original: "wa-law ʿallaqa", etc. (15) In M: "fa-idhā". (16) In the original: "kitābah". (17) In the original: "yatardā". (18) In A, B, and M: "bi-taʾdiyah".
العِوَضِ، وذلك لا يَحْصُلُ بدَفْعِ ما ليس له. وإن أدَّى إليهما جَمِيعًا، عَتَقَ كلُّه؛ لأنَّ نِصْفَه يَعْتِقُ بالأدَاءِ، فإذا عَتَقَ (١٣)، سَرَى إلى سائِرِه، وإن كان الذى كاتَبَه مُوسِرًا، لأنَّ عِتْقَه بسَبَبٍ مِن جِهَتِه، فلَزِمَتْه قِيمَتُه، كما لو باشَر بالعِتْقِ، [أو كما لو عَلّقَ عِتْقَ نَصِيبِه على صِفَةٍ، فعَتَقَ بها، ويَرْجِعُ الشَّرِيكُ على المُكاتِب بنِصْفِ قِيمَتِه، كما لو باشَر بالعِتْقِ] (١٤). فأمَّا إن مَلَكَ العبدُ شيئًا بِجُزْئِه المُكاتَبِ، مثل أَن هايَأَهُ سَيِّدُه، فكَسَبَ شيئًا فى نَوْبَتِه، أو أُعْطِىَ مِن الصَّدَقةِ مِن سَهْمِ الرِّقَابِ أو مِن غيرِه، فلا حَقَّ لسَيِّدِه فيه، وله أداءُ جَمِيعِه فى كِتابَتِه؛ لأَنَّه إنَّما اسْتَحقَّ ذلك بما فيه من الكِتابةِ، فأشْبَهَ النِّصْفَ الباقِىَ بعدَ إعْطاءِ الشَّرِيكِ حَقَّه. ولو كان ثُلثُه حُرًّا، وثُلثُه مُكاتَبًا، وثُلثُه رَقِيقًا، فوَرِثَ بجُزْئِه الحُرِّ مِيراثًا، وأخَذَ بِجُزْئِه المُكاتَبِ مِن سَهْمِ الرِّقابِ، فله دَفْعُ ذلك كله فى كِتابَتِه؛ لأَنَّه ما اسْتَحَقَّ بجُزْئِه الرَّقِيقِ شيئًا منه، فلا يَسْتَحِقُّ مالِكُه منه شيئًا. وإذا أدَّى جميعَ كِتابَتِه، عَتَقَ، فإنْ (١٥) كان الذى كاتَبَه مُعْسِرًا، لم يَسْرِ العِتْقُ، ولم يتَعَدَّ نَصِيبَه، كما إذا واجَهَه بالعِتْقِ، إِلَّا على الرِّوايةِ التى نقولُ فيها بالاسْتِسْعاءِ، فإنَّه يُسْتَسْعَى فى نَصِيبِ الذى لم يُكاتِبْ، وإن كان مُوسِرًا، سَرَى إلى بَاقِيه.
فصل: وإذا كان العبدُ كلُّه مِلْكًا لرَجُلٍ، فكاتَبَ بعضَه، جاز. قالَه أبو بكرٍ؛ لأنَّها مُعاوَضةٌ، فصَحَّتْ فى بعضِه، كالبَيْعِ، فإذا أدَّى جميعَ كِتابَتِه، عَتَقَ كلُّه؛ لأَنَّه إذا سَرَى العِتْقُ فيه إلى مِلْكِ غيرِه، فإلى مِلْكِه أوْلَى، ويَجِبُ أَنْ يُؤدِّىَ إلى سَيِّدِه مِثْلَىْ كِتابَتِه؛ لأنَّ نِصْفَ ما يَكْسِبُه يَسْتَحِقُه سَيِّدُه بما فيه من الرِّقِّ، ونِصْفَه يُؤَدَّى فى الكِتابةِ (١٦)، إِلَّا أن يَرْضَى (١٧) سَيِّدُه بتَأدِيَتِه (١٨) الجميعَ فى الكتابةِ، فيَصِحُّ، فإذا اسْتَوْفَى المالَ كلَّه، عَتَقَ نِصْفُه بالكِتابةِ، وباقِيه بالسِّرَايةِ.
(١٣) فى الأصل، ب: "أعتق".(١٤) سقط من: ب. نقل نظر. وفى الأصل: "ولو علق". إلخ.(١٥) فى م: "فإذا".(١٦) فى الأصل: "كتابة".(١٧) فى الأصل: "يتردى".(١٨) فى أ، ب، م: "بتأدية".