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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 505Abschnitt

Übersetzung · DE

Kapitel: Wenn ein Sklave zwei Männern gehört und sie ihn gemeinsam als Mukatab freilassen, so ist dies zulässig, unabhängig davon, ob sie sich bei der Gegenleistung (Iwadh) einig sind oder voneinander abweichen, ob ihre Anteile daran übereinstimmen oder unterschiedlich sind und ob dies in einem einzigen Vertrag oder in zwei getrennten Verträgen geschieht. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Al-Shafi'i hingegen sagte: Es ist nicht zulässig, dass sie beim Vermögen variieren, wenn sie beim Eigentum gleichgestellt sind, noch dass sie beim Vermögen gleichgestellt sind, wenn sie beim Eigentum variieren; denn dies führt dazu, dass einer von ihnen vom Vermögen des anderen profitiert, da er, wenn er einem von ihnen mehr als den Wert seines Eigentumsanteils zahlt und er dann zahlungsunfähig wird, vom anderen diesbezüglich Regress nehmen würde. Wir entgegnen: Jeder von ihnen schließt einen Austauschvertrag über seinen Anteil ab, daher ist es zulässig, dass sie sich in der Gegenleistung unterscheiden, wie beim Verkauf. Ihr Einwand ist nicht zwingend, da der Nutzen des einen aus dem Vermögen des anderen nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit eintritt, was keine notwendige Folge des Vertrages ist, sondern erst beim Wegfall desselben eintritt, was keinen Schaden verursacht. Zudem leistet er die Zahlungen an beide gleichmäßig, und falls er zahlungsunfähig wird, wird das, was er verdient hat, zwischen ihnen entsprechend ihrer Eigentumsanteile aufgeteilt. Somit profitiert keiner von ihnen mehr, als seinem Eigentumsanteil entspricht, und nach Beendigung der Kitaba kehrt die Angelegenheit zum Status des Sklavenzustands zurück, als wäre er nie aufgehoben worden. Wenn eingewendet wird: Die Gleichheit im Eigentum erfordert die Gleichheit bei der Leistung an beide, und daraus folgt die Erfüllung der Kitaba gegenüber einem vor dem anderen, wodurch sein Anteil frei wird, sich auf den Anteil des Partners ausbreitet und dieser wiederum Regress für die Hälfte seines Wertes nimmt. Wir antworten: Es ist möglich, die Kitaba-Summe an beide gleichzeitig zu leisten, womit er gegenüber beiden frei wird. Es ist zudem möglich, dass er mit einem von ihnen einen Vertrag über hundert in zwei Raten abschließt, jeweils fünfzig, [und mit dem anderen über zweihundert in zwei Raten, bei der ersten Rate fünfzig und bei der zweiten einhundertfünfzig], wobei die Zeitpunkte für beide gleich sind, sodass er jedem von ihnen sein Recht zukommen lässt. Unsere Gefährten sagten zudem: Die Freiheit erstreckt sich nicht auf den Anteil des anderen, solange er Mukatab ist. Nach dieser Lehrmeinung führt dies nicht zu dem von ihnen erwähnten Problem. Selbst wenn man unterstellte, dass es dazu führen könnte, so hindert dies die Gültigkeit der Kitaba nicht, denn es...

Anmerkungen

(19) Omitted from B. (20) Omitted from the original. (21) In B: "naṣībahumā". (22) In M: "wa-li-anna". (23) In M: "manaʿa". (24) In the original: "fī al-bayʿ". (25) Omitted from the original. Naql naẓar. (26) Omitted from A and B.

Arabisch (Quelle)

فصل: وإذا كان العبدُ لِرَجُلَيْنِ، فكاتَباه معًا، جاز (١٩)، سَواءٌ (٢٠) تَساوَيَا فى العِوَض أو اخْتَلَفا فيه، وسَواءٌ اتّفَقَ نَصِيبَاهُما (٢١) فيه أو اخْتَلَفَ، وسَواءٌ كان فى عَقْدٍ واحدٍ أو عَقْدَيْنِ. وبهذا قال أبو حنيفةَ. وقال الشافعىُّ: لا يجوزُ أَنْ يتَفاضَلَا فى المالِ معَ التَّسَاوِى فى المِلْكِ، ولا (٢٢) التَّساوِى فى المالِ معَ (٢٣) التَّفاضُلِ فى المِلْكِ؛ لأنَّ ذلك يُؤَدِّى إلى أَنْ يَنْتَفِعَ أحَدُهما بمالِ الآخَرِ؛ لأَنَّه إذا دَفَعَ إلى أحَدِهما أكْثَرَ من قَدْرِ مِلْكِه، ثم عَجَزَ، رَجَعَ عليه الآخَرُ بذلك. ولَنا، أَنَّ كلَّ واحدٍ منهما يَعْقِدُ على نَصِيبِه عَقْدَ مُعاوَضةٍ، فجاز أَنْ يَخْتَلِفا فى العِوَضِ، كالبَيْعِ (٢٤). وما ذكَرُوه لا يَلْزَمُ؛ لأنَّ انْتِفاعَ أحَدِهما بمالِ الآخَرِ إنَّما يكونُ عندَ العَجْزِ، وليس ذلك مِن مُقْتَضَياتِ العَقْدِ، وإنَّما يكونُ عندَ زَوَالِه، فلا يَضُرُّ، ولأنَّه إنَّما يؤدِّى إليهما على التَّساوِى، وإذا عَجَزَ قُسِمَ ما كَسَبَه بَينَهما على قَدْرِ المِلْكَيْنِ، فلم يكُنْ أحَدُهما مُنْتَفِعًا إِلَّا بما يُقابِلُ مِلْكَه، وعاد الأمرُ بعدَ زَوَالِ الكِتابةِ إلى حُكْمِ الرِّقِّ، كأنَّه لم يَزُلْ. فإنْ قيل: فالتَّساوِى فى المِلْكِ يَقْتَضِى التَّساوِىَ فى أدائِه إليهما، ويَلْزَمُ منه وَفاءُ كِتابةِ أحَدِهما قبلَ الآخَرِ، فيَعْتِقُ نَصِيبُه، ويَسْرى إلى نَصِيبِ صاحِبِه، ويَرْجعُ عليه الآخَرُ بنِصْفِ قِيمَتِه. قُلْنا: يُمْكِنُ أداءُ كِتابَتِه إليهما دَفْعةً واحدةً، فيَعْتِقُ عليهما، ويُمْكِنُ أَنْ يُكاتِبَ أحدَهما على مائةٍ، فى نَجْمَيْنِ، فى كلِّ نَجْمٍ خَمْسُونَ، [ويُكاتِبَ الآخَرَ على مائتينِ، فى نَجْمَيْنِ، فى النَّجْمِ (٢٦) الأوَّلِ خَمْسُون. وفى الثانى مائةٌ وخَمْسُونَ] (٢٥)، ويكونَ وَقْتُهُما واحدًا (٢٦)، فيُؤَدِّىَ إلى كلِّ واحدٍ منهما حَقَّه، على أَنَّ أصْحابَنا قالوا: لا يَسْرِى العِتْقُ إلى نَصِيبِ الآخَرِ ما دام مُكاتَبًا. فعلى هذا القولِ، لا (٢٠) يُفْضِى إلى ما ذكَرُوه، على أنَّه وإِنْ قُدِّرَ إفْضاؤُه إليه، فلا مانِعَ فيه من صِحَّةِ الكِتابةِ، فإنَّه لا

Anmerkungen

(١٩) سقط من: ب.(٢٠) سقط من: الأصل.(٢١) فى ب: "نصيبهما".(٢٢) فى م: "ولأن".(٢٣) فى م: "منع".(٢٤) فى الأصل: "فى البيع".(٢٥) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٢٦) سقط من: أ، ب.

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