Wenn er keinen Verwandten als Erben hat, dann steht dies demjenigen zu, an den er geleistet hat, aufgrund des Wala'-Rechts. Wenn wir sagen: Die Entgegennahme ist nicht gültig, so ist das, was der Nehmende entgegengenommen hat, zwischen ihm und seinem Partner, und sein Anteil am Mukatab wird nicht frei, da er seinen Gegenwert nicht vollständig erhalten hat. Derjenige, der nicht entgegengenommen hat, hat das Recht, vom Nehmenden seinen Anteil an dem zu fordern, was dieser entgegengenommen hat, genauso als hätte er ohne seine Erlaubnis entgegengenommen; es besteht kein Unterschied. Wenn derjenige, der nicht entgegengenommen hat, seinen Anteil nicht zurückfordert, bis der Mukatab seine Kitaba an ihn leistet, so ist dies gültig und er wird gegenüber beiden vollständig frei. Wenn der Sklave stirbt, bevor der andere sein Recht vollständig erhalten hat, dann ist er als Sklave gestorben, und derjenige, der nicht entgegengenommen hat, zieht aus seinem Vermögen in dem Maße ein, wie sein Partner erhalten hat, und der Rest verteilt sich zwischen den beiden. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Ibn Mansur über einen Sklaven, der zwei Männern gehörte und den sie zu einem Mukatab machten, woraufhin er an einen von ihnen seine Kitaba leistete und dann starb, während er noch für den anderen arbeitete: Wem steht sein Erbe zu? Ahmad sagte: Alles, was der Sklave während seiner Kitaba erwirtschaftet hat, ist zwischen ihnen beiden, und dieser fordert vom anderen seinen Anteil an dem zurück, was er erhalten hat, und sein Erbe ist zwischen ihnen beiden. Ibn Mansur sagte: Ishaq ibn Rahuyah sagte dasselbe wie er.
Abschnitt: Wenn ihr Mukatab zahlungsunfähig wird, haben beide das Recht auf Auflösung und Fortführung. Wenn sie beide auflösen oder beide die Kitaba fortführen, ist das zulässig, worauf sie sich geeinigt haben. Wenn einer von ihnen auflöst und der andere fortführt, ist dies zulässig, und die Hälfte von ihm kehrt als Sklave (Qinn) zurück, während die andere Hälfte Mukatab bleibt. Der Qadi sagte: Die Kitaba wird in ihrer Gesamtheit aufgelöst. Dies ist die Lehrmeinung von [Malik und] Al-Shafi'i, denn wenn die Kitaba für seine Hälfte bestehen bliebe, würde die Hälfte dessen, der die Kitaba aufgelöst hat, zu ihm zurückkehren, während er geschädigt ist. Unser Argument ist, dass es sich um eine Kitaba an dem Eigentum eines von ihnen handelt, die also nicht durch die Auflösung des anderen aufgelöst wird, so als ob er allein über seine Kitaba entschieden hätte. Zudem sind es zwei separate Verträge, daher wird der eine nicht durch die Auflösung des anderen aufgelöst, ähnlich wie beim Verkauf. Der entstandene Schaden stellt kein Hindernis dar, da er lediglich als Folge der Verfügung des Partners über seinen Anteil entstand, was also nicht hindert, wie bei der Freilassung durch einen Partner. Zudem gehört es zu unserem Prinzip, dass die Mukataba eines von ihnen hinsichtlich seines Anteils gültig ist.
(37) In B, M: "qabadahu". (38) In B, M: "akhadhahu". (39) In A: "akhadhahu". (40) Fehlt in: A, B, M. (41) In A, B, M: "milk". (42) In B, M: "mufradan".
فإن لم يَكُنْ له وَارِثٌ مِن نَسَبِه، فهو لِلَّذى أدَّى إليه بالوَلَاءِ. وإِنْ قُلْنا: لا يَصِحُّ القَبْضُ. فما أخَذَه القابِضُ بينَه وبينَ شَرِيكِه، ولا تَعْتِقُ حِصّته مِن المُكاتَبِ؛ لأَنَّه لم يَسْتَوْفِ عِوَضَه، ولغيرِ القابضِ مُطالَبةُ القابضِ بنَصِيبِه ممَّا قَبَضَه، كما لو قَبَضَ (٣٧) بغيرِ إذْنِه، سَواءً. وإن لم يَرْجِعْ غيرُ القابض بنَصِيبِه، حتى أدَّى المكاتبُ إليه كِتابَتَه، صَحَّ، وعَتَقَ عليهما جميعًا. وإن مات العبدُ قبلَ اسْتِيفاءِ الآخَرِ حَقَه، فقد مات عَبْدًا، ويَسْتَوْفِى الذى لم يَقْيضْ من كَسْبِه بقَدْرِ ما أخَذَ (٣٨) صاحِبُه، والباقى بينَهما. قال أحمدُ، فى رِوايةِ ابنِ منصورٍ، فى عَبْدٍ بين رَجُلَيْنِ كاتَباهُ، فأدَّى إلى أحَدِهما كِتابَتَه، ثم مات وهو يَسْعَى للآخَرِ، لمن مِيرَاثُه؟ قال أحمدُ: كلُّ ما كَسَبَ العبدُ فى كِتابَتِه، فهو بينَهما، ويَرْجِعُ هذا على الآخَرِ بنَصِيبِه ممَّا أخَذَ (٣٩)، ومِيراثُه بينَهما. قال ابنُ منصورٍ: قال إسحاقُ بن راهُويَه كما قال.
فصل: وإن عَجَزَ مُكاتَبُهما، فلهما الفَسْخُ والإمضاءُ، فإن فَسَخَا جَمِيعًا، أو أمْضَيَا الكِتابةَ، جاز ما اتَّفَقا عليه، وإن فَسَخَ أحَدُهما، وأمْضَى الآخرُ، جاز، وعاد نِصْفُه رَقِيقًا قِنًّا، ونِصْفُه مُكاتَبًا. وقال القاضى: تَنْفَسِخُ الكِتابةُ فى جَمِيعهِ. وهو مذهبُ [مالكٍ، و] (٤٠) الشافعىِّ؛ لأنَّ الكِتابةَ لو بَقِيَتْ فى نِصْفِه، لَعادَ نصفُ (٤١) الذى فَسَخَ الكتابةَ إليه ناقِصًا. ولَنا، أنَّها كِتابة فى مِلْكِ أحَدِهما، فلم تَنْفَسِخْ بفَسْخِ الآخَرِ، كما لو انْفَرَدَ بكِتابَتِه، ولأنَّهما عَقْدانِ مُنْفَرِدانِ (٤٢)، فلم يَنْفَسِخْ أحَدُهما بفَسْخِ الآخَرِ، كالبَيْعِ، وما حَصَلَ مِن النَّقْصِ لا يَمْنَعُ؛ لأَنَّه إنَّما حَصَلَ ضِمْنًا لتَصَرُّفِ الشَّرِيكِ فى نَصِيبِه، فلم يَمْنَعْ، كإعْتاقِ الشَّرِيكِ، ولأنَّ مِن أصْلِنا أنَّه تَصِحُّ مُكاتَبَةُ أحَدِهما نَصِيبَه،
(٣٧) فى ب، م: "قبضه".(٣٨) فى ب، م: "أخذه".(٣٩) فى أ: "أخذه".(٤٠) سقط من: أ، ب، م.(٤١) فى أ، ب، م: "ملك".(٤٢) فى ب، م: "مفردان".