Wenn also der Vertrag an seinem Anfang nicht verboten war, so ist es umso mehr geboten, dass er in seinem Fortbestand nicht ungültig wird. Zudem entstand der Schaden durch den eigenen Vertrag und dessen Auflösung, daher kann dieser nicht durch die Auflösung des Vertrags eines anderen beseitigt werden. Außerdem liegt in der Auflösung der Kitaba ein Schaden für den Mukatab und seinen Herrn, und die Abwendung des Schadens von dem Partner, der [die Auflösung vollzog, ist nicht vorrangiger als die Abwendung des Schadens von demjenigen, der nicht aufgelöst hat; vielmehr ist die Abwendung des Schadens von demjenigen, der] nicht aufgelöst hat, vorrangiger, und zwar aus drei Gründen: Erstens entstand der Schaden dessen, der aufgelöst hat, implizit durch den Fortbestand des Vertrags seines Partners über sein eigenes Eigentum, während der Schaden seines Partners durch das Erlöschen seines Vertrags und die Auflösung seiner Verfügungsgewalt über sein eigenes Eigentum entsteht. Zweitens wurde der Schaden dessen, der aufgelöst hat, vom Gesetzgeber an keiner Stelle berücksichtigt, und für die von ihnen erwähnte rechtliche Beurteilung gibt es keine Grundlage und kein bekanntes Analogon; sie ist daher einer bloßen zweckmäßigen Erwägung (Maslaha mursala) gleichzusetzen, über deren Verwerfung Konsens besteht. Der Schaden seines Partners hingegen, der durch die Auflösung seines Vertrags entsteht, wird in all seinen Verträgen berücksichtigt: wie beim Verkauf, der Schenkung, der Verpfändung und anderem, weshalb er vorrangiger ist. Drittens wirkt sich der Schaden der Auflösung auch auf den Mukatab aus, wodurch es zu einem Schaden für zwei Personen kommt, während der Schaden des Auflösenden nicht über ihn hinausgeht. Selbst wenn man von einer Gleichheit der Schäden ausginge, wäre es zwingend, das Urteil so beizubehalten, wie es war, und es ist nicht zulässig, eine Auflösung ohne stichhaltigen Beweis herbeizuführen.
1992 - Frage: Er sagte: (Und wenn der Mukatab frei wird, wartet er mit dem Geld, das er in seinem Besitz hat, ein Jahr ab, dann entrichtet er die Zakat, sofern es den Nisab erreicht.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Mukatab keine Zakat leisten muss, ohne dass uns hierzu ein Dissens bekannt wäre. Wenn er jedoch frei wird, gehört er von diesem Zeitpunkt an zu denjenigen, die Zakatpflichtig sind. Die Zakat-Frist (Haul) beginnt also ab dem Tag seiner Freilassung. Wenn das Jahr verstrichen ist, wird die Zakat fällig, sofern er den Nisab erreicht. Wenn er den Nisab nicht erreicht, so ist darauf nichts zu entrichten. Dies verhält sich wie bei einem Ungläubigen, der zum Islam konvertiert und in dessen Besitz sich zakatpflichtiges Vermögen befindet, das den Nisab erreicht; auch er wartet mit der Zakat-Frist ab dem Zeitpunkt seines Übertritts zum Islam, da er von diesem Moment an zu den Zakatpflichtigen gehört. Ebenso verhält es sich mit...
(43) Fehlt in: M. (44) In B: "wa-laysa". (45) In B, M: "yazulu". (46) Fehlt in: B. Naql nazar. (1) Im Original: "a'taqa". (2) Im Original, A, B: "nisaban".