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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 51Abschnitt

Übersetzung · DE

und zeugt für etwas, das ihm einen Nutzen bringt, so ähnelt es dem Zeugnis für sich selbst. Würden wir seine Aussage akzeptieren, so würde niemand mehr zögern, das Zeugnis dessen, der gegen ihn aussagt, für ungültig zu erklären, wodurch die Rechte verloren gingen und die Weisheit des Gesetzes über den Beweis (Bayyina) zunichte würde.

Abschnitt: Das Zeugnis derer, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild beurteilt werden (Mutawassimun), wird nicht akzeptiert. Dies betrifft den Fall, wenn zwei Reisende erscheinen und vor einem Richter aussagen, der sie nicht kennt; ihr Zeugnis wird nicht akzeptiert. Malik sagte: Er akzeptiert sie, wenn er in ihnen ein Anzeichen für Tugend sieht; denn es gibt keinen anderen Weg, ihre Redlichkeit (Adala) zu erkennen. Im Zögern (18) bei der Annahme ihres Zeugnisses liegt daher ein Verlust der Rechte, weshalb man in ihrem Fall auf das gute äußere Erscheinungsbild zurückgreifen muss. Unser Gegenbeweis ist, dass ihre Redlichkeit unbekannt ist, weshalb ein Urteil auf Basis ihres Zeugnisses nicht zulässig ist, genauso wie bei zwei Zeugen, die am Ort ansässig sind. Was er erwähnte (19), wird dadurch entkräftet, dass die Annahme ihres Zeugnisses dazu führen könnte, dass aufgrund ihres Zeugnisses ein Recht an jemanden ausgezahlt wird, der keinen Anspruch darauf hat.

Abschnitt: Ahmad sagte: Es gebührt dem Richter, seine Zeugen von Zeit zu Zeit zu befragen, da ein Mensch sich von einem Zustand in einen anderen verändern kann. Ist dies nun empfehlenswert (Mustahabb) oder verpflichtend (Wajib)? Hierzu gibt es zwei Meinungen: Eine besagt, es sei empfehlenswert, da der Grundsatz die Beibehaltung des bisherigen Zustands ist und dies nicht entfällt, bis eine Anklage wegen Unredlichkeit (Jarh) erwiesen ist. Die zweite besagt, die Untersuchung sei verpflichtend, sobald ein Zeitraum verstrichen ist, in dem sich der Zustand ändern könnte, da ein Mangel auftreten kann; dies obliegt dem Ermessen des Richters. Bei den Anhängern von Asch-Schafi'i gibt es ebenfalls zwei Ansichten, die diesen entsprechen.

Abschnitt: Ein Richter darf keine Zeugen festlegen, deren Zeugnis er ausschließlich akzeptiert, da Gott, der Erhabene, sprach: "Und nehmt zwei von euch als Zeugen, die redlich sind". Zudem liegt darin eine Schädigung der Menschen, denn viele Sachverhalte, für die ein Beweis benötigt wird, ereignen sich bei Personen, die nicht zu den "Festgelegten" gehören. Wenn ein Mensch also das Zeugnis von Nicht-Festgelegten geltend macht, muss der Richter sein Beweismittel anhören und die Redlichkeit seiner beiden Zeugen prüfen; es ist nicht zulässig, sie abzuweisen, nur weil sie nicht zu den Festgelegten gehören, denn dies widerspricht dem Buch, der Sunna und dem Konsens. Er darf jedoch Zeugen festlegen, die die Menschen als Zeugen heranziehen können, womit sie sich der Notwendigkeit entledigen, deren Redlichkeit erst prüfen zu müssen, und der Richter erspart sich die Untersuchung ihrer Zustände; dies stellt in gewisser Weise eine Erleichterung dar, und sie können zudem die Redlichkeit anderer Personen, die sie kennen, bestätigen, wenn diese aussagen.

Abschnitt: Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Richter den Zeugen eine Ermahnung erteilt, so wie von Schuraih überliefert wurde, dass er zu den beiden Zeugen zu sagen pflegte, wenn...

Anmerkungen

(18) In B: "at-tawqif". (19) Im Original und in M: "dhakaruhu".

Arabisch (Quelle)

ويَشْهدُ بما يَجُرُّ إليه نَفْعًا، فأشْبَهَ الشَّهادةَ لنفسِه، ولو قبلْنا قولَه، لم يَشأْ أحدٌ أن يُبْطِلَ شَهادةَ مَن شهِدَ عليه إلَّا أبْطلَها، فتَضِيعَ الحقوقُ، وتذْهَبَ حكْمةُ شَرْعِ البَيِّنَةِ.

فصل: ولا تُقْبلُ شهادةُ المُتَوَسَّمِينَ، وذلك إذا حضرَ مُسافِران، فشهِدَا عندَ حاكمٍ لا يَعْرِفُهما، لم تُقْبَلْ شهادتُهما. وقال مالكٌ: يَقْبلُهما إذا رأَى فيهما سِيما الخَيْرِ؛ لأنَّه لا سبيل إلى معرفةِ عَدالتِهما، ففى التَّوقُّفِ (١٨) عن قُبولِهما تَضْيِيعُ الحُقوقِ، فوجبَ الرُّجوعُ فيهما إلى السِّيماءِ الجميلةِ. ولَنا، أنَّ عَدالتَهما مجهولةٌ، فلم يَجُزِ الحكمُ بشهادتِهما، كشاهِدَىِ الحَضَرِ. وما ذكرَه (١٩) مُعارَضٌ بأنَّ قبولَ شهادتِهما يُفْضِى إلى أنْ يُقضَى بشهادتِهما بدَفْعِ الحقِّ إلى غيرِ مُسْتحِقِّه.

فصل: قال أحمدُ: يَنْبغِى للقاضى أن يسْألَ عن شُهودِه كلَّ قليلٍ؛ لأنَّ الرجلَ يَنْتقِلُ مِن حالٍ إلى حالٍ. وهل هذا مُسْتحَبٌّ أو واجِبٌ؟ فيه وَجْهان؛ أحدُهما، مُستحَبٌّ؛ لأنَّ الأصلَ بقاءُ ما كان، فلا يزُولُ حتى يَثبُتَ الجَرْحُ. والثانى، يجبُ البَحْثُ كلَّما مضَتْ مُدَّةٌ يَتغيَّرُ الحالُ فيها؛ لأنَّ العَيْبَ يحْدُثُ، وذلك على ما يَراهُ الحاكمُ. ولأصحابِ الشَّافعيِّ وَجْهان، مثل هذَيْن.

فصل: وليس للحاكمِ أن يُرَتِّبَ شُهودًا لا يَقْبَلُ غيرَهم؛ لأنَّ اللهَ تعالى قال: {وَأَشْهِدُوا ذَوَيْ عَدْلٍ مِنْكُمْ}. ولأنَّ فيه إضْرارًا بالناسِ؛ لأنَّ كثيرًا مِن الوَقائعِ التى يُحْتاجُ إلى البَيِّنَةِ فيها تَقَعُ عندَ غيرِ المُرَتَّبِينَ، فمتى ادَّعَى إنسانٌ شهادةَ غيرِ المُرتَّبِينَ، وَجَبَ على الحاكمِ سَماعُ بَيِّنَتِه، والنَّظَرُ في عَدالةِ شاهِدَيْه، ولا يجوزُ رَدُّهم بكونِهم مِن غيرِ المُرتَّبِين؛ لأنَّ ذلك يُخالِفُ الكتابَ والسُّنَّةَ والإِجْماعَ، لكنْ له أن يُرتِّبَ شُهودًا يُشْهِدُهم الناسُ، فيَسْتغْنون بإشْهادِهم عن تَعْديلِهم، ويَسْتَغْنِى الحاكمُ عن الكَشْفِ عن أحْوالِهم، فيكونُ فيه تخْفِيفٌ من وَجْهٍ، ويكونون أيضًا يُزَكُّون مَن عَرَفوا عَدالتَه مِن غيرِهم إذا شهِدَ.

فصل: ولا بأْسَ أن يَعِظَ الشاهِدَيْن، كما رُوِىَ عن شُرَيحٍ، أنَّه كان يقولُ للشَّاهِدَيْن إذا

Anmerkungen

(١٨) في ب: "التوقيف".(١٩) في الأصل، م: "ذكروه".

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