Wenn der Sklave freigelassen wird und er Vermögen in seinem Besitz hat, so lässt ihm sein Herr dies.
1993 - Frage: Er sagte: (Und wenn er eine Rate nicht entrichtet, bis eine weitere Rate fällig wird, so kann der Herr ihn für unfähig erklären, wenn er möchte, und er kehrt als Sklave zurück, der nicht mehr Mukatab ist.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kitaba (Schriftvertrag zur Freilassung) ein bindender Vertrag ist, den der Herr vor der Unfähigkeit des Mukatab nicht auflösen kann, ohne dass uns hierzu ein Dissens bekannt wäre. Er hat nicht das Recht, den Mukatab vor Fälligkeit der Rate zu fordern, da diese im Vertrag nur mit einem Aufschub festgelegt wurde. Wenn die Rate fällig wird, so hat der Herr das Recht, von ihm die fälligen Raten zu fordern, da es eine fällige Schuld gegenüber ihm ist; dies gleicht seiner Schuld gegenüber einer dritten Person. Er kann auch Geduld mit ihm haben und den Zeitpunkt hinauszögern, unabhängig davon, ob er zur Zahlung in der Lage ist oder nicht, da es ein Recht ist, das ihm zusteht und auf dessen Aufschub er verzichtet hat, ähnlich wie bei einer Schuld gegenüber einer dritten Person. Entscheidet er sich für die Geduld, so kann der Sklave den Vertrag nicht auflösen, ohne dass uns hierzu ein Dissens bekannt wäre. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, von denen wir Überlieferungen bewahren, sind sich einig, dass der Mukatab, wenn eine Rate, zwei Raten oder alle Raten fällig werden und der Herr mit der Forderung innehält und ihn in seinem Zustand belässt, nicht aus dem Vertrag ausscheidet, solange sie am ursprünglichen Vertrag festhalten. Wenn er ihm jedoch Aufschub gewährt hat, dann aber seine Meinung ändert, so kann er dies tun, denn eine fällige Schuld wird durch eine bloße Aufschubgewährung nicht aufgeschoben, wie bei einem Kredit (Qard). Wenn zwei Raten fällig werden und er bei beiden zahlungsunfähig ist, und der Herr sich dazu entscheidet, seinen Kitaba-Vertrag aufzulösen und ihn in die Sklaverei zurückzuführen, so kann er dies tun, ohne die Anwesenheit eines Richters oder Herrschers, und er muss sich nicht vertreten lassen. So handelte Ibn Umar. Dies ist die Auffassung von Shurayh, an-Nakha'i, Abu Hanifa und asch-Schafi'i. Ibn Abi Layla sagte: Seine Unfähigkeit tritt nur vor einem Richter ein. Ähnliches wurde von Malik berichtet. Al-Hasan sagte: Wenn er zahlungsunfähig wird, gewährt man ihm nach der Unfähigkeit zwei Jahre Zeit. Al-Awza'i sagte: Zwei Monate oder Ähnliches. Unser Argument stützt sich auf das, was Sa'id mit seinem Isnad von Ibn Umar überlieferte: Er schloss mit einem jungen Sklaven einen Kitaba-Vertrag über tausend Dinar ab. Er zahlte ihm neunhundert Dinar, war aber bei hundert Dinar zahlungsunfähig, woraufhin er ihn in die Sklaverei zurückführte. Ebenso überlieferte er mit seinem Isnad von Atiyya al-'Awfi von Ibn Umar, dass dieser mit seinem Sklaven einen Kitaba-Vertrag über zwanzigtausend abschloss. Er zahlte zehntausend, kam dann zu ihm und sagte: "Ich habe den Irak und den Hidschas durchreist, führe mich in die Sklaverei zurück." Da führte er ihn zurück.
(1) In B, M: "bi-hal". (2) In B: "dhalika". (3) Im Original: "istawfa". In A: "istawa". (4) In A, B: "fi". (5) Dessen Überlieferungsnachweis wurde bereits auf Seite 453 angeführt.
العبدُ إذا عَتَقَ وفى يَده مالٌ أبْقاه له سَيِّدُه.
١٩٩٣ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا لَمْ يُؤَدِّ نَجْمًا حَتَّى حَلَّ نَجْمٌ آخرُ، عَجَّزَهُ السّيدُ إِنْ أحَبَّ، وعَادَ عَبْدًا غَيْرَ مُكَاتَبٍ)
وجملتُه أَنَّ الكِتابةَ عَقْدٌ لازِمٌ، لا يَمْلِكُ السَّيِّدُ فَسْخَها قبلَ عَجْزِ المُكاتَبِ. بغير خلافٍ نَعْلَمُه. وليس له مُطالبةُ المُكاتَبِ قبلَ حُلُولِ النَّجْمِ؛ لأَنَّه إنَّما ثَبَتَ فى العقْدِ مُؤَجَّلًا، وإذا حَلَّ النَّجْمُ، فللسَّيِّدِ مُطالَبَتُه بما حَلَّ مِن نُجُومِه؛ لأَنَّه دَيْنٌ له حَلَّ، فأشْبَهَ دَيْنَه على الأَجْنَبِىِّ، وله الصَّبْرُ عليه، وتأخِيرُه به، سَواءٌ كان قادِرًا على الأداءِ أو عاجِزًا عنه؛ لأَنَّه حَقٌّ له سَمَحَ بتأْخِيرِه، أشْبَهَ دَيْنَه على الأجْنَبِىِّ. فإن اختارَ الصَّبْرَ عليه، لم يَمْلِك العبدُ الفَسْخَ. بغيرِ خلافٍ نَعْلَمُه. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمعَ كلُّ مَنْ نَحْفَظُ عنه من أهلِ العلمِ، على أنّ المُكاتَبَ إذا حَلَّ عليه نَجْمٌ، أو نَجْمانِ، أو نُجُومُه كلُّها، فوَقَفَ السَّيِّدُ عن مُطَالَبَتِه، وتَرَكَه بحالِه (١)، أَنَّ الكِتابةَ لا تَنْفَسِخُ، ماد اما ثابِتَيْنِ على العَقْدِ الأوَّلِ، فإنْ أجَّلَه به، ثم بَدَا له الرُّجُوعُ، فله ذلك؛ لأنَّ الدَّيْنَ الحالَّ لا يتَأَجَّل بالتَّأْجِيلِ، كالقَرْضِ. وإِنْ حَلَّ عليه نَجْمان، فعَجَزَ عنهما، وإخْتارَ السَّيِّدُ فَسْخَ كِتابَتِه، ورَدَّه إلى الرِّقِّ، فله ذلك، بغيرِ حُضُورِ حاكِم ولا سُلْطانٍ، ولا تَلزمُه الاسْتِنابةُ. فَعَل ذلك ابنُ عُمَرَ. وهو قولُ شُرَيْحٍ، والنَّخعِىِّ، وأبى حنيفةَ، والشافعىِّ. وقال ابنُ أبى لَيْلَى: لا يكون عَجْزُه إلا عندَ قاضٍ. وحُكِىَ نحو هذا (٢) عن مالكٍ. وقال الحسنُ: إذا عَجَزَ اسْتُؤْنِىَ (٣) بعدَ العَجْزِ سَنَتَيْنِ. وقال الأوْزَاعىُّ: شَهْرينِ، ونحوَ ذلك. ولَنا، ما رَوَى سعيدٌ، بإسْنادِه عن ابنِ عمرَ، أنَّه كاتَبَ غُلامًا على أَلْفِ دَينارٍ، فأدَّى إليه تسعَمائَةِ دينارٍ، وعَجَّزَه عن مائةِ دينارٍ، فرَدَّه إلى (٤) الرِّقِّ (٥). وبإسْنادِه عن عَطِيَّة العَوْفِىِّ، عن ابنِ عمرَ، أنَّه كاتَبَ عَبْدَه على عشرينَ ألْفًا، فأدَّى عَشرةَ آلافٍ، ثم أتاهُ، فقال: إنِّى قد طُفْتُ العِراقَ والحِجازَ، فرُدَّنِى فى الرِّقِّ. فرَدَّه. ورُوِىَ عنه، أنَّه كاتَبَ عبدًا له على ثَلاثِينَ
(١) فى ب، م: "بحال".(٢) فى ب: "ذلك".(٣) فى الأصل: "استوفى". وفى أ: "استوى".(٤) فى أ، ب: "فى".(٥) تقدم تخريجه، فى صفحة ٤٥٣.