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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 512Abschnitt

Übersetzung · DE

er davon ausging, dass ihm das Kitaba-Vermögen so übergeben würde, wie es vertraglich vereinbart war, und ihm das Vermögen zu seinen festgelegten Terminen ausgehändigt würde. Da er [das Vermögen] nicht [fristgerecht] ausgehändigt hat, ist die Freilassung für ihn nicht bindend geworden, entsprechend dem, was wir im vorangegangenen Abschnitt dargelegt haben, und weil er bei der Leistung der Rate zu deren Fälligkeit zahlungsunfähig geworden ist. Somit ist die Auflösung des Kitaba-Vertrages zulässig, wie bei der letzten Rate. Unser Argument ist das, was von 'Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert wurde, dass er sagte: "Ein Mukatab wird nicht in die Sklaverei zurückgeführt, bis zwei Raten gegen ihn auflaufen." Zudem ist der Zeitraum zwischen zwei Raten der Ort für die Erfüllung der ersten Rate, daher tritt die Zahlungsunfähigkeit bezüglich dieser erst ein, wenn deren Frist durch das Fälligwerden der zweiten Rate verstrichen ist.

Abschnitt: Wenn die Rate fällig wird und das Vermögen bei ihm vorhanden ist, wird er zur Erfüllung aufgefordert. Die Auflösung ist vor einer Aufforderung nicht zulässig, ebenso wenig wie die Auflösung eines Verkaufs- oder Salam-Vertrags allein durch die bloße Fälligkeit der Zahlung vor einer Aufforderung zulässig ist. Wenn er jedoch aufgefordert wird und angibt, dass das Vermögen abwesend ist – etwa in einem anderen Teil des Landes oder in der Nähe, in einer Entfernung, die das Gebetskürzen nicht rechtfertigt, und ein Herbeischaffen zeitnah möglich ist –, dann ist die Auflösung des Kitaba-Vertrages nicht zulässig. Ihm wird eine Frist gewährt, um es herbeizuschaffen, sofern er um diese Aufschiebung bittet; denn dies ist eine geringfügige Verzögerung, die keinen Schaden verursacht. Wenn er Vermögen einer anderen Gattung als der des Kitaba-Vertrages besitzt und um Aufschiebung bittet, um dieses gegen das vertraglich geschuldete Vermögen zu tauschen, wird ihm diese Frist gewährt. Wenn das Vermögen jedoch weiter entfernt ist als die Distanz des Gebetskürzens, ist die Gewährung einer Frist nicht verpflichtend. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Wenn er über gegenwärtiges Vermögen verfügt oder über abwesendes Vermögen, dessen Ankunft er erwartet, wird ihm eine Frist von zwei oder drei Tagen gewährt, aber nicht mehr als das; denn drei Tage sind das äußerste Maß für das Geringe und Nahe, wie wir bereits früher dargelegt haben, und alles, was darüber hinausgeht, gehört zum Bereich des Vielen. Dies alles ist einander ähnlich. Was nun den Fall betrifft, dass er in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, und über die Mittel verfügt, diese zu bezahlen, sich jedoch weigert und sagt: "Ich bin zahlungsunfähig geworden", so sagten asch-Scharif Abu Ja'far und eine Gruppe unserer späteren Gelehrten: Der Herr ist zur Auflösung des Kitaba-Vertrages berechtigt. Dies ist auch die offenkundige Ansicht von al-Khiraqi aufgrund seiner Worte: "Wenn eine Rate fällig wird und er sie nicht bezahlt, bis eine andere Rate fällig wird, kann der Herr ihn für unfähig erklären, wenn er dies wünscht." Er knüpfte die Zulässigkeit der Auflösung also an das Ausbleiben der Leistung. Dies ist die Rechtsschule von asch-Schafi'i. Abu Bakr ibn Ja'far sagte: Er ist dazu nicht berechtigt, und [der Mukatab] wird zur Herausgabe des Ersatzes gezwungen. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, Malik und al-Awza'i. Wir haben dies bereits zuvor erwähnt.

Anmerkungen

(12) Überliefert von Ibn Hazm, in: Kitab al-Kitaba. Al-Muhalla 10/292. (13) Im Original: "fa-lam" (da nicht). (14) Im Original: "istawfa" (er nahm entgegen). (15) Im Original: "qala" (sagte). In A: "aw qala" (oder er sagte). (16) Fehlt im: Original. (17) In B: "wa-huwa" (und es ist).

Arabisch (Quelle)

دَخَلَ على أن يُسَلِّمَ له مالَ الكِتابةِ على الوَجْهِ الذى كاتَبَه عليه، ويَدْفَعَ إليه المالَ فى نُجُومِه، فإذا لم يُسَلِّمْ له، لم يَلْزَمْه عِتْقُه، ولما ذكَرْنا فى الفَصْلِ الذى قبلَ هذا، ولأنَّه عَجَزَ عن أداءِ النَّجْمِ فى وَقْتِه، فجاز فَسْخُ كِتابَتِه، كالنَّجمِ الأخيرِ. ولَنا، ما رُوِىَ عن علىٍّ، رَضِىَ اللَّهَ عنه، أنَّه قال: لا يُرَدُّ المُكاتَبُ فى الرِّقِّ، حتى يَتَوالَى عليه نَجْمانِ (١٢). ولأنَّ ما بينَ النَّجْمَيْن مَحَلٌّ لأدَاءِ الأوَّلِ، فلا (١٣) يتَحَقَّقُ العَجْزُ عنه حتى يَفُوتَ مَحَلُّه بحُلُولِ الثانى.

فصل: وإذا حَلَّ النَّجْمُ، ومالُه حاضِرٌ عندَه، طُولِبَ بأدَائِه، ولم يَجُزِ الفَسْخُ قبلَ الطَّلَبِ، كما لا يجوزُ فَسْخُ البَيْعِ والسَّلَمِ بمُجَرَّدِ وُجُوبِ الدَّفْعِ قبلَ الطَّلَبِ. فإن طُلِبَ منه، فذَكَرَ أنَّه غائِبٌ عن المَجْلِسِ، فى ناحِيَةٍ من نَواحِى البَلَدِ، أو قَرِيبٌ منه على مسافةٍ لا تُقْصَرُ فيها الصَّلاةُ، يُمْكِنُ إحْضارُه قَرِيبًا، لم يَجُزْ فَسْخُ الكِتابةِ، وأُمْهِلَ بقَدْرِ ما يَأْتِى به، إذا طَلَبَ الإِمْهالَ؛ لأنَّ هذا يَسِيرٌ، لا ضَرَرَ فيه. وإن كان معَه مالٌ مِن غيرِ جِنْسِ مالِ الكِتابةِ، فطَلَبَ الإِمْهالَ؛ لِيَبِيعَه بجِنْسِ مالِ الكِتابةِ، أُمْهِلَ. وإن كان المالُ غائِبًا أكثرَ مِن مَسافةِ القَصْرِ، لم يَلْزَمِ الإِمْهالُ. وهذا قولُ الشافعىِّ. وقال أبو حنيفةَ: إِنْ كان له مالٌ حاضِرٌ، أو غائبٌ يَرْجُو قُدُومَه، اسْتُؤْنِىَ (١٤) يَوْمَيْنِ وثلاثةً، لا أَزيِدُه على ذلك؛ لأنَّ الثلاثةَ آخِرُ حَدِّ القِلّةِ والقُرْب؛ لما بَيّنَاه فيما مَضَى، وما زاد عليها فى حَدِّ الكَثْرةِ. وهذا كلُّه قريبٌ بعضُه من بعضٍ. فأمَّا إذا كان قادِرًا على الأداءٍ، واجِدًا لما يُؤَدِّيه، فامْتَنَعَ من أدائِه، وقال (١٥): قد عَجَزْتُ (١٦). فقال الشَّريفُ أبو جَعْفرٍ، وجماعةٌ مِن أصْحابِنا المتَأَخِّرِينَ: يَمْلِكُ السَّيِّدُ فَسْخَ الكِتابةِ. وهو ظاهرُ كلامِ الْخِرَقِىِّ؛ لقولِه: وإذا حَلَّ نَجْمٌ، فلم يُؤَدِّه حتى حَلَّ نَجْمٌ آخَرُ، عَجَّزَه السَّيِّدُ إِنْ أحَبَّ. فعَلَّقَ جَوازَ الفَسْخِ على عَدَمِ الأداءِ. وهذا (١٧) مذهبُ الشَّافعىِّ. وقال أبو بكرِ بن جَعْفَرٍ: ليس له ذلك، ويُجْبَرُ على تَسْلِيمِ

Anmerkungen

(١٢) أخرجه ابن حزم، فى: كتاب الكتابة. المحلى ١٠/ ٢٩٢.(١٣) فى الأصل: "فلم".(١٤) فى الأصل: "استوفى".(١٥) فى الأصل: "قال". وفى أ: "أو قال".(١٦) سقط من: الأصل.(١٧) فى ب: "وهو".

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